Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1953-09-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 2 , gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1952 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 1

4 Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge untersteht dem Schweizerisches Recht und schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völker- Völkerrecht rechts vereinbar ist.

Art. 2

1 Schweizerische Seeschiffe sind die im Register der schweizerischen Schweizerische Seeschiffe Seeschiffe eingetragenen Schiffe.

2 5 Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist Basel.

Art. 3

1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen Schweizer Flagge zur See geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.

2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abge-

6 bildete Muster massgebend.

Art. 4

1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliess- Geltungsbereich des schweizerilich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schen Rechts schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.

2 7 Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.

3 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.

4 Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft: – wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; – wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

8 Art. 4 a

1 Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen Selbstständiger Abschluss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, internationaler Übereinkommen abschliessen über: durch den Bundesrat a. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

2 Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an.

Art. 5

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu die- Verordnungen des Bundesrates sem Gesetz.

2 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge geltenden internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben.

3 Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungsoder Berechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheitsbeträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Um-

9 rechnung in die Landeswährung regeln.

Art. 6

1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche Ausserordentliche erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Massnahmen Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten

10 entstehen.

2 Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

3 Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtführer auszurichten.

Art. 7

1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den Rechtsanwendung durch den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkom- Richter men keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt.

2 Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Registern, Protokollen und Berichten. Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation

Art. 8

1 Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberauf- Aufsicht sicht des Bundesrates.

2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement

11 für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ausüben lässt.

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht.

Art. 9

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat seinen Sitz in Basel. Es Schweizerisches Seeschifffahrtsübt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen t am durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.

2 Zu diesem Zwecke kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.

3 Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.

4 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann anerkannten Klassifikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich diejenigen,

12 vorgesehen die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006

13 sind, delegieren.

Art. 10

1 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel. Schweizerisches Seeschiffs- Es führt das Register, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und registeramt die dinglichen Rechte an solchen Schiffen eingetragen werden.

2 Auf die Einrichtung und Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthal-

14 ten.

Art. 11

1 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der bei- Organisation der Ämter; Verantden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser wortlichkeit Ämter und der schweizerischen Konsulate.

2 Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Art. 12

1 Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betref- Delegation fenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.

2 Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen. Dritter Abschnitt: Die Gerichtsbarkeit

15 Art. 13

1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Verwaltungsrechtspflege Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 16

Art. 14

1 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle Zivilrechtspflege dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.

2 Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilklagen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.

3 Für Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschränkung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung einer Dispache bei Havarie-Grosse besteht ein Gerichtsstand in Basel.

Art. 15

1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen straf- Strafrechtspflege baren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel- Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel- Stadt.

2 Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das Schweizerische Seeschifffahrtsamt.

3 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden.

17 Art. 16 Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe

Art. 17

1 In das Register der schweizerischen Seeschiffe können nur See- I. Voraussetzungen im Allgeschiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung meinen von Personen oder Gütern oder zu einer sonstigen gewerbsmässigen Tätigkeit auf See verwendet werden oder hiefür bestimmt sind, und für welche die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanzieller Mittel, Zulassung zur Seeschifffahrt, Namengebung und

18 Verfahren erfüllt sind.

2 Jede Eintragung und Streichung ist durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt im Bundesblatt und im Schweizerischen Handels-

19 amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 18

Im Register der schweizerischen Seeschiffe werden die im Eigentum II. Öffentlichrechtliche des Bundes, der Kantone und der schweizerischen öffentlich-recht- Körperschaften und Anstalten lichen Körperschaften und Anstalten stehenden Seeschiffe eingetragen.

20 Art. 19 Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Han- III. Privatrechtliche Unterdelsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche die nehmen Bedingungen nach den Artikeln 20–24 erfüllen, können ihre See- 1. Anspruch Eintragung auf schiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.

21 Art. 20 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der 2. Staatsangehörigkeit Bundesrat, welche Bedingungen die natürlichen Personen, die Inhaber und Wohnsitz einer Einzelfirma, die Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstigen Teilhaber sowie alle Geschäftsführer einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.

22 Art. 21 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der 3. Verwaltungsund Kontroll- Bundesrat, welche Bedingungen die Mitglieder der Verwaltung und organe Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie die mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Personen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.

Art. 22

1 Alle Aktien müssen auf den Namen lauten. Die Gesellschaft kann, 4. Aktien und Stammanteile

23 unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts , die Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien insbesondere dann ablehnen, wenn der Erwerber die Bedingungen dieses Gesetzes oder der

24 gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht erfüllt.

2 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann weder vererbt noch übertragen werden, auch nicht durch Übertragung von Anteilscheinen.

3 Ein Pfandrecht, eine Nutzniessung oder ein sonstiges Recht an einer Aktie oder an einem Stammanteil bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft und der Eintragung in das Aktienbuch oder Anteilbuch.

25 Art. 23 Der Bundesrat bestimmt im Sinne der Artikel 20 und 21, welche 5. Beteiligte Gesellschaften Bedingungen Handelsgesellschaften oder juristische Personen erfüllen und Gläubiger müssen, die

26 Art. 24

1 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, erlässt der 6. Finanzielle Mittel Bundesrat Vorschriften über die erforderlichen eigenen Mittel des Schiffseigentümers sowie über die Herkunft der in dessen Seeschiff investierten fremden Mittel.

2 Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.

3 Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Grad und für welche Dauer die eigenen Mittel infolge von Verlusten den nach Absatz 2 festgelegten Mindestsatz unterschreiten dürfen.

27 Art. 25 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt eine Bescheinigung aus, 7. Übereinstimmungs- wenn die Bedingungen nach den Artikeln 18–24 erfüllt sind. bescheinigung

Art. 26

1 Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens 8. Kontrolle nach Ablauf von neun Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einem Revisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt

28 sind.

2 Der Bundesrat kann im Hinblick auf diese Kontrolle besondere Vorschriften über die Führung der Register und Bücher sowie einen Gebührentarif für die Arbeiten der Revisionsstelle erlassen.

Art. 27

1 Sind wegen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, 9. Berichtigungsverfahren infolge Erbgangs oder aus andern Gründen die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, so beginnt für den Schiffseigentümer oder seine Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt des Mangels zu laufen, innert welcher sie diese Bedingungen wieder zu erfüllen haben.

2 Können die Bedingungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt werden oder machen die Beteiligten von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Berichtigung keinen Gebrauch, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, sofern der Mangel immer noch besteht, die Übereinstimmungsbescheinigung ausser Kraft setzen und den Rückzug des Seebriefes anordnen, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind. Diese Massnahme ist dem Bundesrat mitzuteilen.

3 Werden die Bedingungen auch während weiterer drei Monate nicht erfüllt, so kann der Bundesrat die Streichung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe oder, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung des Landes erforderlich ist, den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verfügen. Der Zuschlag darf in diesem Falle nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Der Bund kann sich an der Versteigerung beteiligen. Zuständig für die Versteigerung sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt.

Art. 28

1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektivoder Kommanditgesell- 10. Schutz der Beteiligten schaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können

2 Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamtoder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamtoder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamtoder Miteigentümer auskaufen.

3 Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.