Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1953-09-23
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 134
Änderungshistorie JSON API

1 2 , gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1952 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 1

4 Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge untersteht dem Schweizerisches Recht und schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völker- Völkerrecht rechts vereinbar ist.

Art. 2

1 Schweizerische Seeschiffe sind die im Register der schweizerischen Schweizerische Seeschiffe Seeschiffe eingetragenen Schiffe.

2 5 Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist Basel.

Art. 3

1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen Schweizer Flagge zur See geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.

2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abge-

6 bildete Muster massgebend.

Art. 4

1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliess- Geltungsbereich des schweizerilich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schen Rechts schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.

2 7 Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.

3 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.

4 Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft: – wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; – wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

8 Art. 4 a

1 Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen Selbstständiger Abschluss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, internationaler Übereinkommen abschliessen über: durch den Bundesrat a. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

2 Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an.

Art. 5

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu die- Verordnungen des Bundesrates sem Gesetz.

2 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge geltenden internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben.

3 Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungsoder Berechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheitsbeträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Um-

9 rechnung in die Landeswährung regeln.

Art. 6

1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche Ausserordentliche erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Massnahmen Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten

10 entstehen.

2 Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

3 Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtführer auszurichten.

Art. 7

1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den Rechtsanwendung durch den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkom- Richter men keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt.

2 Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Registern, Protokollen und Berichten. Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation

Art. 8

1 Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberauf- Aufsicht sicht des Bundesrates.

2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement

11 für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ausüben lässt.

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht.

Art. 9

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat seinen Sitz in Basel. Es Schweizerisches Seeschifffahrtsübt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen t am durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.

2 Zu diesem Zwecke kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.

3 Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.

4 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann anerkannten Klassifikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich diejenigen,

12 vorgesehen die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006

13 sind, delegieren.

Art. 10

1 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel. Schweizerisches Seeschiffs- Es führt das Register, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und registeramt die dinglichen Rechte an solchen Schiffen eingetragen werden.

2 Auf die Einrichtung und Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthal-

14 ten.

Art. 11

1 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der bei- Organisation der Ämter; Verantden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser wortlichkeit Ämter und der schweizerischen Konsulate.

2 Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Art. 12

1 Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betref- Delegation fenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.

2 Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen. Dritter Abschnitt: Die Gerichtsbarkeit

15 Art. 13

1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Verwaltungsrechtspflege Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 16 …

Art. 14

1 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle Zivilrechtspflege dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.

2 Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilklagen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.

3 Für Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschränkung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung einer Dispache bei Havarie-Grosse besteht ein Gerichtsstand in Basel.

Art. 15

1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen straf- Strafrechtspflege baren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel- Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel- Stadt.

2 Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das Schweizerische Seeschifffahrtsamt.

3 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden.

17 Art. 16 Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe

Art. 17

1 In das Register der schweizerischen Seeschiffe können nur See- I. Voraussetzungen im Allgeschiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung meinen von Personen oder Gütern oder zu einer sonstigen gewerbsmässigen Tätigkeit auf See verwendet werden oder hiefür bestimmt sind, und für welche die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanzieller Mittel, Zulassung zur Seeschifffahrt, Namengebung und

18 Verfahren erfüllt sind.

2 Jede Eintragung und Streichung ist durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt im Bundesblatt und im Schweizerischen Handels-

19 amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 18

Im Register der schweizerischen Seeschiffe werden die im Eigentum II. Öffentlichrechtliche des Bundes, der Kantone und der schweizerischen öffentlich-recht- Körperschaften und Anstalten lichen Körperschaften und Anstalten stehenden Seeschiffe eingetragen.

20 Art. 19 Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Han- III. Privatrechtliche Unterdelsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche die nehmen Bedingungen nach den Artikeln 20–24 erfüllen, können ihre See- 1. Anspruch Eintragung auf schiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.

21 Art. 20 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der 2. Staatsangehörigkeit Bundesrat, welche Bedingungen die natürlichen Personen, die Inhaber und Wohnsitz einer Einzelfirma, die Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstigen Teilhaber sowie alle Geschäftsführer einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.

22 Art. 21 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der 3. Verwaltungsund Kontroll- Bundesrat, welche Bedingungen die Mitglieder der Verwaltung und organe Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie die mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Personen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.

Art. 22

1 Alle Aktien müssen auf den Namen lauten. Die Gesellschaft kann, 4. Aktien und Stammanteile

23 unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts , die Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien insbesondere dann ablehnen, wenn der Erwerber die Bedingungen dieses Gesetzes oder der

24 gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht erfüllt.

2 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann weder vererbt noch übertragen werden, auch nicht durch Übertragung von Anteilscheinen.

3 Ein Pfandrecht, eine Nutzniessung oder ein sonstiges Recht an einer Aktie oder an einem Stammanteil bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft und der Eintragung in das Aktienbuch oder Anteilbuch.

25 Art. 23 Der Bundesrat bestimmt im Sinne der Artikel 20 und 21, welche 5. Beteiligte Gesellschaften Bedingungen Handelsgesellschaften oder juristische Personen erfüllen und Gläubiger müssen, die

26 Art. 24

1 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, erlässt der 6. Finanzielle Mittel Bundesrat Vorschriften über die erforderlichen eigenen Mittel des Schiffseigentümers sowie über die Herkunft der in dessen Seeschiff investierten fremden Mittel.

2 Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.

3 Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Grad und für welche Dauer die eigenen Mittel infolge von Verlusten den nach Absatz 2 festgelegten Mindestsatz unterschreiten dürfen.

27 Art. 25 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt eine Bescheinigung aus, 7. Übereinstimmungs- wenn die Bedingungen nach den Artikeln 18–24 erfüllt sind. bescheinigung

Art. 26

1 Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens 8. Kontrolle nach Ablauf von neun Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einem Revisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt

28 sind.

2 Der Bundesrat kann im Hinblick auf diese Kontrolle besondere Vorschriften über die Führung der Register und Bücher sowie einen Gebührentarif für die Arbeiten der Revisionsstelle erlassen.

Art. 27

1 Sind wegen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, 9. Berichtigungsverfahren infolge Erbgangs oder aus andern Gründen die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, so beginnt für den Schiffseigentümer oder seine Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt des Mangels zu laufen, innert welcher sie diese Bedingungen wieder zu erfüllen haben.

2 Können die Bedingungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt werden oder machen die Beteiligten von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Berichtigung keinen Gebrauch, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, sofern der Mangel immer noch besteht, die Übereinstimmungsbescheinigung ausser Kraft setzen und den Rückzug des Seebriefes anordnen, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind. Diese Massnahme ist dem Bundesrat mitzuteilen.

3 Werden die Bedingungen auch während weiterer drei Monate nicht erfüllt, so kann der Bundesrat die Streichung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe oder, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung des Landes erforderlich ist, den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verfügen. Der Zuschlag darf in diesem Falle nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Der Bund kann sich an der Versteigerung beteiligen. Zuständig für die Versteigerung sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt.

Art. 28

1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektivoder Kommanditgesell- 10. Schutz der Beteiligten schaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können

2 Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamtoder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamtoder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamtoder Miteigentümer auskaufen.

3 Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.

Art. 29

1 Erfüllt ein Aktionär oder ein Mitglied einer Kommanditaktiengesellb. bei juristischen Personen schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr, so werden seine Aktien oder Stammanteile auf dem Wege der Versteigerung verkauft, sofern die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter gesamthaft mindestens die Hälfte des Grundoder Stammkapitals besitzen und ihrerseits die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

2 Der Richter ordnet auf Antrag der Gesellschaft, nach unbenütztem Ablauf einer von dieser zum Zwecke der gütlichen Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, in beschleunigtem Verfahren die Versteigerung an. Er bestimmt, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den übrigen Beteiligten stattzufinden hat. Der Zuschlag darf nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

3 Der durch die Versteigerung betroffene Aktionär hat der Versteigerungsbehörde unverzüglich seine Aktientitel einzureichen, widrigenfalls der Richter diese auf Antrag der Gesellschaft sofort und ohne vorhergehendes Aufgebot kraftlos erklärt. Zuständig für die Anordnung der Versteigerung und für die Kraftloserklärung ist der Richter am Sitz der Gesellschaft. Erfüllt ein Genossenschafter nicht mehr die gesetzlichen Bedingun- 4 gen, so kann er aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Art. 30

1 Ein Seeschiff wird nur gestützt auf eine Bewilligung des Schweize- IV. Zulassung zur Seeschiffrischen Seeschifffahrtsamtes zur Schifffahrt zugelassen. fahrt 1. Bewilligung

2 Die Zulassung zur Seeschifffahrt wird nur für seetüchtige Seeschiffe

30 ten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert worden sind. 2bis Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann die Zulassung zur Seeschifffahrt ausnahmsweise auch für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 t erteilen, sofern nachweislich ein

31 besonderes schweizerisches Interesse an der Eintragung besteht.

3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften für die Klassifikation der schweizerischen

32 Seeschiffe.

33 Art. 30 a Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann für ein in einem Schweib. Binnenschiffe zur See zerischen Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, das in Verbindung mit einer gewerbsmässigen Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auch die See befährt, für bestimmte Einzelfahrten über See die Sicherheitsvorschriften festsetzen und die benötigten Schiffspapiere ausstellen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Küstenstaates, dessen Gewässer das Schiff befährt.

Art. 31

1 Ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes See- 2. Reparaturen und Einschiff muss ständig die Bedingungen erfüllen, unter denen es zur richtungen Seeschifffahrt zugelassen worden ist.

2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat darüber zu wachen, dass diese Bedingungen fortwährend erfüllt sind. Wird ein Mangel festgestellt, so ist dem Schiffseigentümer eine angemessene Frist anzusetzen, binnen welcher er für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen zu sorgen hat.

3 Sorgt der Schiffseigentümer nicht fristgemäss für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen, oder erweisen sich diese als ungenügend, so setzt das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die Zulassung zur Seeschifffahrt ausser Kraft und ordnet den Rückzug des Seebriefes an.

Art. 32

1 Jedes schweizerische Seeschiff trägt einen Namen, der in üblicher V. Name des Schiffes Form am Heck und auf beiden Seiten des Bugs anzubringen ist.

2 Der Name des Schiffes hat sich von den Namen anderer schweizerischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden; er bedarf der Genehmigung durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt.

3 Der Name des Registerhafens ist am Heck unter dem Namen des Seeschiffes in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.

Art. 33

1 Die Eintragung des Seeschiffes im Register der schweizerischen VI. Registrierungsverfahren Seeschiffe erfolgt auf Antrag des Schiffseigentümers. Antrag 1.

2 Der Bundesrat bestimmt die Angaben, welche der Antrag zu enthal-

34 ten hat, sowie die mit dem Antrag einzureichenden Belege.

3 Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt weiterleitet.

35 Art. 34 2. …

36 Art. 35

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten VII. Nicht gewerbsmässige kann ausnahmsweise einer natürlichen Person, einer Handelsgesell- Schifffahrt schaft oder einer juristischen Person, welche die gesetzlichen Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt und die ein Seeschiff für einen philanthropischen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen. Es legt die

37 Bedingungen dafür von Fall zu Fall fest.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen, die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen sowie das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ermächtigen, die Erteilung eines schweizerischen Fähigkeitsausweises für Schiffsführer zu regeln.

3 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch Booten, die nicht ins Schweizerische Jachtenregister eingetragen werden können, eine Flaggenbestätigung ausgestellt wird.

Art. 36

1 Die Streichung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen VIII. Freiwillige Streichung Seeschiffe bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Sie kann nur verweigert werden, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlich ist.

2 Verweigert der Bundesrat die Bewilligung, so hat der Bund auf Antrag des Schiffseigentümers das Seeschiff zum Marktpreis zu erwerben, sofern nicht der Bundesrat den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach Artikel 27 Absatz 3 verfügt. Der Schiffseigentümer kann einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch auf Bewilligung der Streichung oder anschliessend bis spätestens 30 Tage seit der Verweigerung der Streichung stellen. Der Erwerb durch den Bund oder die Anordnung der Versteigerung hat innert 30 Tagen seit Eingang des Antrages, jedoch frühestens seit der

38 Verweigerung der Bewilligung zu erfolgen.

3 Das Rechtsgeschäft, das einer Handänderung des Seeschiffes zugrunde liegt, ist nichtig, wenn die Streichung nicht bewilligt wird. Zweiter Abschnitt: Dingliche Rechte an Seeschiffen

Art. 37

1 Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister findet, vor- Eigentum und beschränkte behältlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Gesetzes, auf das dingliche Rechte Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen Anwendung.

2 Im Falle einer Handänderung darf das Schweizerische Seeschiffsregisteramt den Erwerber eines Seeschiffes nur eintragen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird.

3 Eine Schiffsverschreibung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur eingetragen werden, wenn das Schweizerische Seeschifffahrtsamt bescheinigt, dass die Vorschriften über die Herkunft

39 der fremden Mittel nach Artikel 24 Absatz 1 eingehalten sind.

4 Eine Nutzniessung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur zugunsten eines Nutzniessers eingetragen werden, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die Bedingungen der Artikel 18–23 erfüllt. Das Berichtigungsverfahren findet entsprechende Anwendung.

Art. 38

1 40 Die im Internationalen Übereinkommen vom 10. April 1926 zur Privilegien und Hypotheken einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen aufgeführten Privilegien sind gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung und gehen den im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Pfandrechten im Range vor. Die Bestimmungen der Artikel 1–13 des Übereinkommens finden auf die Entstehung, den Inhalt, den Umfang und die Wirkungen dieser gesetzlichen Pfandrechte Anwendung.

2 Die gesetzlichen Pfandrechte erlöschen mit der Tilgung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Seeschiffes, oder wenn die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens gegeben sind.

Art. 39

1 Wird das Seeschiff freihändig verkauft, so fordert das Schweizeri- Einseitige Ablösung der sche Seeschiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers die Gläubiger Pfandrechte der durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesicherten Forderungen durch zweimalige Bekanntmachung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, binnen einer mindestens auf einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Amte zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.

2 Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, verliert sein Pfandrecht am Seeschiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Veräusserers, soweit diese noch geschuldet ist.

Art. 40

1 Die Streichung eines Seeschiffes im Register wirkt sich nur auf des- Wirkung der Streichung sen Staatsangehörigkeit aus.

2 Nach erfolgter Streichung des Seeschiffes im Register bleiben die Eintragungen zur Aufrechterhaltung der privaten Rechte bestehen. Dritter Abschnitt: Der Seebrief

Art. 41

1 Jedes schweizerische Seeschiff hat an Bord seinen Seebrief mitzu- Art, Bedeutung Inhalt und führen.

2 Der Seebrief beurkundet, dass das Seeschiff zur Führung der Schweizer Flagge berechtigt und verpflichtet ist. Der Seebrief dient zur Kennzeichnung des Schiffes; er enthält zu diesem Zwecke den Namen des Reeders und den wesentlichen Inhalt der Eintragungen im Register der schweizerischen Seeschiffe.

3 Im Seebrief ist seine Gültigkeitsdauer vermerkt, welche höchstens fünf Jahre betragen kann. Mit der Streichung des Seeschiffes im Register verliert der Seebrief in jedem Falle seine Gültigkeit.

4 Die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Ausstellung eines Seebriefes haben nicht die Bedeutung einer obrigkeitlichen Konzession.

Art. 42

1 Der Seebrief wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausge- Aushändigung und Rückgabe stellt. Der Seebrief darf nur einem schweizerischen Reeder übergeben werden.

2 Ist das Seeschiff im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ausnahmsweise durch ein schweizerisches Konsulat einen provisorischen Seebrief mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausstellen lassen.

3 Jeder Seebrief, auch ein provisorischer, ist nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer, oder wenn vor diesem Zeitpunkt ein neuer Seebrief ausgestellt worden ist, durch den Reeder dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zurückzugeben.

Art. 43

1 Solange die Bedingungen für die Eintragung eines Seeschiffes im Verlängerung, Änderung, Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt sind, muss der Seebrief Ersatz je nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt werden.

2 Die schweizerischen Konsulate sind befugt, Seebriefe nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zu verlängern oder zu ändern.

3 Verlorene oder abhanden gekommene Seebriefe erklärt das Seeschifffahrtsamt ungültig. Die Ungültigerklärung ist im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

4 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt einen neuen Brief aus, wenn das Seeschiff den Eigentümer oder Reeder wechselt, wenn der Seebrief unbrauchbar geworden ist oder wenn er ungültig erklärt wurde.

Art. 44

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt ist nur in den Fällen der Arti- Rückzug des Seebriefes kel 27, 31, 46 und 91 Absatz 1 berechtigt, den Seebrief zurückzuziehen oder die Verlängerung oder den Ersatz zu verweigern. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 getroffenen Massnahmen sowie das Recht der Betreibungsund Konkursbehörden zur Einziehung des Seebriefes. Dritter Titel: Der Betrieb der Seeschifffahrt Erster Abschnitt: Der Reeder

Art. 45

1 Der Reeder ist der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organi- Begriff des Reeders sation oder Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäss dem Seearbeitsübereinkommen vom

41 23. Februar 2006 auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflich-

42 ten im Auftrag des Reeders erfüllen.

2 Der Reeder hat das Seeschiff auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren. Er ernennt und entlässt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Obliegenheiten des Kapitäns vom Reeder frei bestimmt.

Art. 46

1 Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes muss die für den Der schweizerische Eigentümer nach den Artikeln 18–23 aufgestellten Bedingungen sowie Reeder die vom Bundesrat vorgeschriebenen Voraussetzungen über die Herkunft der in seinem Unternehmen investierten Mittel erfüllen, auch wenn er nicht Eigentümer des Seeschiffes ist. Desgleichen muss er die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung ein-

43 halten.

2 Ohne Rücksicht auf die vom Reeder für die Verwendung des Seeschiffes getroffenen Anordnungen muss der Betrieb des Seeschiffes von der Schweiz aus durch eine mit Rücksicht auf die schweizerischen Interessen zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation geleitet werden, welche in der Lage ist, die in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehenen betrieblichen Massnahmen durchzuführen oder anzuordnen und zu überwachen. Der Kapitän untersteht für alle den Besitz und die Führung des Seeschiffes betreffenden Belange ständig dem schweizerischen Reeder.

3 Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat das Schweizerische Seeschifffahrtsamt dem Reeder eine Frist von mindestens 30 Tagen anzusetzen, innert der die Bedingungen wieder zu erfüllen sind. Sind nach Ablauf dieser Frist die Bedingungen nicht erfüllt, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt den Rückzug des Seebriefes anordnen.

Art. 47

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Betriebssicherheit der See- Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der schiffe Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften über die Ausrüstung, die Bemannung und die Sicherheit der Seeschiffe sowie über den Schutz des menschlichen Lebens.

2 Missachtet der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes diese Vorschriften, so findet Artikel 31 entsprechende Anwendung.

Art. 48

1 Der Reeder haftet für den Schaden, den ein Mitglied der Schiffs- Haftung des Reeders besatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Seeschiffes tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügt haben, sofern er nicht beweist, dass diesen Hilfspersonen keinerlei Verschulden zur Last falle. Er haftet jedoch Personen, denen aus der gleichen Ursache vertragliche Schadenersatzansprüche zuste-

44 hen, nur soweit, als diese gehen. Der Reeder kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, 2 insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Ist der Reeder Mieter des Seeschiffes, so hat er gegen den Schiffseigentümer einen Rückgriffsanspruch nur wegen verborgener Konstruktionsmängel oder mangelhaften Unterhalts des Seeschiffes vor Beginn der Miete.

3 Der Reeder eines Öltankschiffes haftet für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln 1–11 des Internationalen Übereinkommens vom

45 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. No-

46 47 vember 1976 und 27. November 1992 , sobald diese in Kraft getre-

48 ten sind.

49 Art. 49

1 Für die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers und des Beschränkung der Haftung Reeders sowie der Haftung des Verfrachters und Seefrachtführers auch aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes gelten die

50 Artikel 1–13 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über

51 die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen. 1bis Bei Ölverschmutzungsschäden richtet sich die Haftungsbeschränkung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November

52 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

53 und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 und

54 55 , sobald diese in Kraft getreten sind. 27. November 1992

2 Ein die Beschränkung der Haftung ausschliessendes eigenes Verschulden des Schiffseigentümers, Reeders, Verfrachters oder Seefrachtführers ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.

56 Art. 50 Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt das Verfahren und die Verfahren Fristen zur Durchführung der Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung. Zweiter Abschnitt: Der Kapitän

Art. 51

1 Der von Reeder bestellte Kapitän ist von Gesetzes wegen zur Aus- Die Schiffsgewalt übung der Befehlsgewalt über das Seeschiff befugt und verpflichtet.

2 Der Kapitän hat sich an Bord des Seeschiffes zu befinden und während der ganzen Dauer der Reise die Befehlsgewalt selbst auszuüben, ausser wenn er in einem Hafen notwendigeroder üblicherweise an Land geht.

3 Muss der Kapitän das Seeschiff verlassen oder ist er an der Ausübung seiner Obliegenheiten verhindert, so ist das ranghöchste und rangälteste Mitglied der Deckbesatzung von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die Befehlsgewalt über das Seeschiff auszuüben.

4 Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Seeschiffes ausübt, hat von Gesetzes wegen die Pflichten und die zivilund strafrechtliche Verantwortung des Kapitäns.

Art. 52

1 Der Kapitän ist allein für die Führung des Seeschiffes verantwort- Nautische Führung des lich. Seeschiffes

2 Der Kapitän führt das Seeschiff in Anwendung der anerkannten Regeln der Nautik und unter Befolgung der internationalen Übereinkommen und der für die Seeschifffahrt allgemein geltenden Gebräuche sowie der Vorschriften der Staaten, in deren Territorialgewässer sich das Seeschiff befindet.

3 Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich das Schiff in seetüchtigem Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise gehörig ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist.

Art. 53

1 Der Kapitän hat nach den bestehenden Gebräuchen alle erforder- Sorge für sichere Überfahrt lichen Massnahmen zu treffen, um die Interessen des Schiffseigentümers, des Reeders, der Schiffsbesatzung, der Passagiere und der Ladungsbeteiligten zu schützen und zu wahren. Der Kapitän sorgt für gehörige Stauung nach Seemannsbrauch.

2 In Notfällen hat der Kapitän alle zum Schutz des Lebens, des Seeschiffes und der Ladung unmittelbar erforderlichen Massnahmen zu treffen; bevor er eine aussergewöhnliche Massnahme trifft, hat er jedoch, sofern die Umstände es erlauben, das Einverständnis des Reeders einzuholen.

Art. 54

1 Alle an Bord befindlichen Personen unterstehen der Befehlsgewalt Ordnung an Bord und des Kapitäns, deren Inhalt und Umfang den im Seerecht allgemein Anheuerung der Schiffsmannanerkannten Regeln und Gebräuchen entspricht. Der Kapitän ist für schaft die Ordnung an Bord verantwortlich und übt die Disziplinargewalt aus.

2 Dem Kapitän obliegt die Anheuerung der Schiffsbesatzung, soweit der Reeder sich diese nicht selbst vorbehält. Verringert sich jedoch das Deck oder Maschinenpersonal so, dass sein Bestand unter die übliche Zahl sinkt, so ist der Kapitän verpflichtet, die notwendigen Ersatzleute sobald als möglich anzuheuern.

Art. 55

1 Der Kapitän ist der gesetzliche Vertreter des Reeders. Eine Be- Die Vertretungsmacht schränkung der Vertretungsmacht ist gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam. Zur Veräusserung oder Belastung des Seeschiffes ist der Kapitän jedoch nicht ermächtigt.

2 In der Ausübung seiner kommerziellen Obliegenheiten hat sich der Kapitän an die Weisungen des Reeders zu halten. Er hat den Reeder nach den bestehenden Gebräuchen über alle Belange des Seeschiffes und der Ladung auf dem Laufenden zu halten.

3 Rechtsstreitigkeiten, die das Seeschiff betreffen, hat der Kapitän dem Reeder unverzüglich zu melden. Solange sich der Reeder nicht durch einen andern bevollmächtigten Vertreter am Rechtsstreit beteiligt, vertritt der Kapitän den Reeder als Kläger oder Beklagten vor Gericht.

Art. 56

1 Der Kapitän beurkundet an Bord des Seeschiffes erfolgte Geburten Zivilrechtliche Aufgaben 57 und Todesfälle durch Eintragung im Schiffstagebuch und übergibt einen Auszug aus dem Schiffstagebuch dem nächsten schweizerischen Konsulat. Dieses übermittelt den Auszug an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt zuhanden des Eidgenössischen Amtes für das Zivil-

58 standswesen.

2 An Bord eines schweizerischen Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle von Schweizerbürgern sind im Geburtsund Todesregister des Heimatortes, und von Ausländern, für welche eine zivilstandsamtliche Beurkundung im Ausland nicht erfolgt ist, im Geburtsund

59 Todesregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen.

3 Stirbt eine Person an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so hat der Kapitän die vorhandenen Nachlassgegenstände auf Grund eines von ihm und einem weitern Mitglied der Schiffsbesatzung zu errichtenden Inventars sowie allfällige letztwillige Verfügungen in Verwahrung zu nehmen und dem nächsten schweizerischen Konsulat zu übergeben.

Art. 57

1 Ist an Bord eine strafbare Handlung begangen worden, so hat der Strafrechtliche Befugnisse Kapitän die Befugnisse der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung und führt die Ermittlungen bis zum Eingreifen der zuständigen Be-

60 hörde.

2 Zu diesem Zweck nimmt er diejenigen Ermittlungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen, stellt er Spuren und Beweismittel sicher, ermittelt und befragt geschädigte und tatverdächtige Personen und nimmt tatverdächtige Personen nötigenfalls fest. Artikel 306 der

61 Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist sinngemäss anwend-

62 bar.

3 Der Kapitän verfasst einen Bericht über seine Untersuchungshandlungen und das Ergebnis seiner Ermittlungen. Er hält diesen Bericht, die Zeugeneinvernahmeprotokolle und sonstigen Beweisstücke zur Verfügung der zuständigen Behörde und bringt diese Tatsachen und Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie dem nächsten schweizerischen Konsulat zur Kenntnis.

4 Der Bundesrat kann besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

Art. 58

1 Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich die zum Ausweis für das Schiffspapiere Seeschiff, die Schiffsbesatzung und Passagiere und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden. Er sorgt insbesondere für die Führung des Schiffsund des Maschinentagebuches.

2 Im Schiffstagebuch sind der Reihenfolge nach und unter genauer Angabe des Zeitpunktes ihres Eintrittes und der Eintragung alle nautischen, meteorologischen und sonstigen erheblichen Begebenheiten der Reise einzutragen. Die Eintragungen sind, soweit die Umstände es zulassen, täglich vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von dem mit der Führung des Schiffstagebuches beauftragten Schiffsoffizier unterschriftlich bescheinigt; der Kapitän hat die Eintragungen zu prüfen und seinerseits zu unterzeichnen.

3 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann durch Vermittlung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes gegen Bezahlung der Kosten einen Auszug aus dem Schiffstagebuch sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden verlangen.

Art. 59

1 Befindet sich im Hafen, den das Seeschiff anläuft oder in dem es Verkehr mit Konsulaten seine Reise beendet, ein schweizerisches Konsulat, so hat der Kapitän dem Konsul die erfolgte Ankunft des Seeschiffes zu melden und ihn rechtzeitig von dessen Abfahrt zu verständigen.

2 Bis zur Ausfahrt des Seeschiffes hat der Kapitän die Schiffspapiere zur Verfügung des Konsulates zu halten.

3 Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns oder der betroffenen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisation befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die

63 Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen. Vierter Titel: Die Schiffsbesatzung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 60

1 Mitglieder der Schiffsbesatzung sind der Kapitän und die Seeleute, Zusammensetzung die einen Dienst an Bord versehen und in der Musterrolle eingetragen

64 sind.

2 Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, welche einen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann, wenn es zur Wahrung schweizerischer Interessen notwendig ist, jederzeit und ohne Grundangabe die Entlassung eines Mitglieds der Schiffsbesatzung verfügen. Der Bund hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer solchen Verfügung dem entlassenen Mitglied der Schiffsbesatzung und dem Reeder erwächst, es sei denn, dass den Reeder oder den Seemann ein Verschulden an der Entlassung trifft.

Art. 61

1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Mindestzahl von Staatsangehörigkeit und Kapitänen und Seeleuten schweizerischer Staatsangehörigkeit an Bord berufliche Ausbildung 65 schweizerischer Seeschiffe.

2 Der Bund kann die berufliche Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute unterstützen. Der Bundesrat bestimmt die Unterstüt-

66 zungsmassnahmen.

Art. 62

1 Als Mitglieder der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschif- Berufliche Voraussetzungen fes können unter Vorbehalt von Artikel 61 Absatz 1 alle Personen angeheuert werden, die einen gültigen Reisepass oder einen gleichwertigen Identitätsausweis besitzen und sich über ihre Befähigung zum vorgesehenen Dienst ausweisen.

2 Als Schiffsoffiziere für den Deck-, Maschinenoder Funkdienst eines schweizerischen Seeschiffes können nur Seeleute angeheuert werden, die einen vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt oder von der zuständigen Behörde eines andern seefahrenden Staates ausgestellten Fähigkeitsausweis für den vorgesehenen Dienst besitzen.

3 Als Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes kann nur bestellt werden, wer ein vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausgestelltes oder anerkanntes Kapitänspatent besitzt.

67 Art. 63

1 An Bord schweizerischer Seeschiffe gilt für Mitglieder der Be- Arbeitsund Sozialversichesatzung das schweizerische Arbeitsund Sozialversicherungsrecht, rungsrecht soweit keine Ausnahmen oder Abweichungen im Gesetz oder internationalen Übereinkommen vorgesehen oder vom Bundesrat bestimmt werden.

2 Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise die Bestimmungen über:

68 69 vom 23. Februar 2006 .

Art. 64

1 Der Kapitän führt die Musterrolle in der vom Schweizerischen See- Musterrolle schifffahrtsamt vorgeschriebenen Form.

2 Jeder für den Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor der ersten Ausfahrt des Schiffes nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen und Ausweise Aufschluss zu geben.

3 Verlässt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Umstände des Ausscheidens zu streichen.

4 Wer sich an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht auf der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.

Art. 65

1 Die Anmusterung eines Seemannes erfolgt unter Ausschluss von Anmusterung und Stellenvermittlern in Gegenwart eines schweizerischen Konsuls und Abmusterung womöglich an Bord des Seeschiffes.

2 Der Kapitän oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter des Reeders und der angeheuerte Seemann unterzeichnen in der Musterrolle die betreffende Eintragung.

3 Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Parteien erklärt der Konsul durch Beisetzung eines Sichtvermerks in der Musterrolle die Anmusterung für gültig. Befindet sich im Anmusterungshafen kein erreichbares schweizerisches Konsulat, so ist die Eintragung in der Musterrolle dem nächsten Konsulat zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 Die Abmusterung erfolgt in der gleichen Form wie die Anmusterung. Hat der Konsul Verdacht, dass der Seemann in unzulässiger Weise aus der Musterrolle gestrichen worden ist, so erstattet er dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt Bericht.

70 Art. 66

1 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt händigt jedem schweizeri- Seemannsbuch schen Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes ein auf seinen Namen lautendes Seemannsbuch aus. Das Seemannsbuch kann auch einem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines ausländischen Schiffes ausgehändigt werden. Ein Seemannsbuch oder ähnlicher Ausweis kann auch an Schweizer Bürger abgegeben werden, die solche Dokumente für die Ausübung weiterer Tätigkeiten zur See nachweislich benötigen.

2 Der Kapitän trägt Art und Dauer der an Bord seines Seeschiffes geleisteten Arbeit bei der Abmusterung in das Seemannsbuch ein.

Art. 67

1 Der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat an sich Bord Dienst an keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge.

2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann ein Bordreglement für den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe erlassen, in dem die Art der ärztlichen Untersuchung, der Körperpflege und üblichen Fürsorge an Bord und die Durchführung der Disziplinarmassnahmen geregelt werden. Das Bordreglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Jedem Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes wird anlässlich der Anheuerung die Schweizerische Seemannsordnung ausgehändigt. Die Schweizerische Seemannsordnung wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zusammengestellt und enthält die hauptsächlichen für die Seeleute geltenden Bestimmungen. Zweiter Abschnitt: Der Heuervertrag

Art. 68

1 Die Bestimmungen über den Heuervertrag finden auf alle an Bord Anwendung schweizerischen schweizerischer Seeschiffe dienenden Seeleute Anwendung, ohne Rechts Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.

2 Für den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe

71 kommt das Obligationenrecht zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten. Keine Anwendung finden jedoch Artikel 333 a des Obligationenrechts über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses, die Artikel 335 d –335 g über die Massenentlassung sowie

72 Artikel 336 Absatz 3.

Art. 69

1 Der Heuervertrag kann auf eine bestimmte Zeit, für eine oder meh- Abschluss des Heuervertrages rere Reisen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Dauert ein auf bestimmte Zeit oder für mehrere Reisen abgeschlossener Heuervertrag länger als ein Jahr, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Der Heuervertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Jede Partei hat Anspruch auf eine Ausfertigung des Vertrages. Die für den Seemann bestimmte Ausfertigung ist ihm spätestens bei der Anmusterung auszuhändigen.

3 Die Wirkungen eines Heuervertrages beginnen spätestens mit der Einschiffung des Seemanns.

Art. 70

Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar Inhalt des Heuervertrages und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten:

73 Name und Anschrift des Reeders; j.

74 der Heimschaffungsanspruch der Seeleute; k.

75 l. gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag.

Art. 71

1 Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung hat die übernommene Arbeit Pflichten der Schiffsbesatzung mit Sorgfalt auszuführen. Es ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig verursacht.

2 Der Seemann schuldet dem Kapitän und den übrigen Vorgesetzten Achtung und Gehorsam. Er hat die erhaltenen Befehle zu befolgen und sich an die anerkannten Gebräuche zu halten.

3 Bei Seegefahr hat der Seemann jede Hilfe zu leisten, um die er zur Rettung von Personen, des Seeschiffs oder der Ladung angehalten wird.

Art. 72

1 Der Kapitän kann den Seemann zur Verrichtung einer andern als der Aussergewöhnliche im Heuervertrag vorgesehenen Arbeit verhalten, wenn besondere Arbeiten Umstände im Interesse einer ungestörten Seefahrt es erheischen. Die Heuer darf in diesem Falle nicht herabgesetzt werden.

2 Wird der Seemann zu Diensten verwendet, welche höhere Anforderungen stellen als diejenigen, für welche er angeheuert wurde, so hat er für die Zeit, während der er diese Dienste verrichtet, Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung der Heuer.

3 Schiffsoffiziere dürfen zu keiner Arbeit verhalten werden, die nach den anerkannten Gebräuchen mit ihrer Stellung unvereinbar ist.

Art. 73

1 Der Seemann hat Anspruch auf die vereinbarte Heuer und gegebe- Entschädigung Heuer und nenfalls auf Überzeitentschädigung sowie auf Verpflegung und Unterkunft an Bord.

2 Der Seemann hat für jede Stunde geleisteter Überzeitarbeit Anspruch auf eine Entschädigung, die um einen Viertel höher ist als sein auf der

76 Basis der vereinbarten Heuer errechneter Stundenlohn.

3 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeitarbeit in einem Heuer-

77 vertrag vereinbart werden darf.

Art. 74

1 Der Heueranspruch beginnt spätestens mit dem Tag der Anmuste- Fälligkeit und Ruhen des rung. Heueranspruchs

2 Die Heuer ist am Ende jedes Monats, spätestens am Tag der Abmusterung unter Abzug allfälliger Vorschüsse auszubezahlen.

3 Für die Zeit, während der der Seemann wegen Verbüssung einer Arreststrafe oder wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist, besteht kein Heueranspruch.

4 Ist der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig, so ruht der Heueranspruch für die Zeit, während der der Seemann eine Taggeldentschädigung bezieht.

Art. 75

1 Sinkt der Bestand der Schiffsbesatzung während einer Reise aus Verteilung ausserordentlicher irgendwelchen Gründen unter die vorgeschriebene oder übliche Zahl, Vergütungen so haben jene Seeleute, die deswegen zusätzliche Arbeit verrichten müssen, Anspruch auf Verteilung der durch den Ausfall ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit, soweit

78 diese nicht durch Überzeitentschädigung abgegolten wird.

2 Die Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung fallen, nach Abzug der entstandenen Betriebsmehrkosten und Schäden, je zur Hälfte dem Reeder und der Schiffsbesatzung zu. Der auf die Schiffsbesatzung entfallende Anteil wird in der Regel im Verhältnis der Heueransprüche verteilt, wobei jedoch den besonderen Verdiensten der einzelnen Mitglieder der Schiffsbesatzung Rechnung zu tragen ist.

Art. 76

1 Der Kapitän führt das Lohnbuch, in welchem unter Angabe der Auszahlungen an die Seeleute Währung und des Wechselkurses jede dem Seemann ausgerichtete Zahlung einzutragen ist.

2 Der Seemann bestätigt den Empfang jeder Zahlung durch Unterzeichnung des betreffenden Eintrags im Lohnbuch. Gleichzeitig ist dem Seemann eine Abrechnung auszuhändigen.

3 In Schankund Gastwirtschaften dürfen keine Zahlungen an Seeleute ausgerichtet werden.

79 Art. 76 a

1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb auf einen Dritten und verabre- Übergang des Arbeitsverhältdet er mit diesem die Übernahme des Arbeitsverhältnisses, so geht nisses dieses mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber mit dem Tage der Betriebsnachfolge über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.

2 Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, durch den Arbeitnehmer beendigt wird.

4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 77

1 Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag während Beendigung des Heuervertrages einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen.

2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von beiden Parteien jederzeit auf 7 Tage schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

80 Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

3 Jede Partei kann den Heuervertrag jederzeit aus wichtigen Gründen sofort auflösen. Als wichtige Gründe gelten, ausser den allgemeinen wichtigen Gründen des Dienstvertragsrechtes, vornehmlich die Verletzung der gesundheitsund arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Reeder oder Kapitän, der Missbrauch der Befehlsoder Disziplinargewalt, auf See begangene Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, schwere Verstösse gegen die Disziplin sowie der Umstand, dass der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls an Land gesetzt werden muss oder die für die Anheuerung vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 78

1 Stellt in einem Abmusterungshafen das schweizerische Konsulat Ausserordentliche oder, wo ein solches fehlt, die zuständige lokale Behörde fest, dass es Vertragsverlängerung unmöglich ist, einen geeigneten Ersatzmann anzuheuern, so ist der ausscheidende Seemann verpflichtet, während höchstens weitern drei Monaten gegen Erhöhung der vertraglichen Heuer um einen Viertel im Dienst des Schiffes zu bleiben.

2 Endigt ein Heuervertrag in einem Hafen, in dem wegen Verfügungen oder Massnahmen der lokalen Behörden der Seemann nicht an Land gesetzt werden kann, so ist der Heuervertrag von Gesetzes wegen zu den bisherigen Bedingungen verlängert bis zur Ankunft im nächsten Hafen, in dem der Seemann abgemustert werden kann, höchstens aber für eine Dauer von zwei Monaten.

3 Kann der Seemann bis nach Ablauf dieser Frist nicht an Land gesetzt werden, so nimmt sich das Schweizerische Seeschifffahrtsamt des Falles an.

Art. 79

1 Wird ein schweizerisches Seeschiff als verloren im Register gestri- Zahlungen an Hinterbliebene chen, so gelten die Heuerverträge der Seeleute nach Ablauf eines Monats seit der letzten Nachricht vom Seeschiff als dahingefallen. Der Reeder hat die bis dahin geschuldete Heuer nach erfolgter Streichung des Seeschiffes dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu bezahlen.

2 Ist ein Mitglied der Schiffsbesatzung gestorben, verschollen erklärt oder unter Umständen verschwunden, die seinen Tod als sicher erscheinen lassen, so hat der Reeder die ausstehende Heuer dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu bezahlen.

3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hält die eingegangenen Beträge zur Verfügung der Anspruchsberechtigten.

Art. 80

1 Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung kann verlangen, dass ihm der Dienstzeugnisse Kapitän ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des an Bord geleisteten Dienstes ausspricht.

2 Für Schweizerbürger wird diese Bescheinigung bei der Abmusterung im Seemannsbuch eingetragen.

3 Im Übrigen ist dem Seemann auf besonderes Verlangen ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten auszustellen.

81 Art. 81 Dritter Abschnitt: Soziale Sicherheit

Art. 82

1 Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbe- Heimschaffungsanspruch förderung auf Kosten des Reeders nach dem Ort, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag aus unberechtigten Gründen gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu

82 verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.

2 Die vom Reeder zu tragenden Kosten umfassen alle notwendigen Auslagen für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung des Seemannes während der Reise sowie für seinen Unterhalt bis zu der für die Abreise festgesetzten Zeit. Versäumt der Seemann die erste ihm angewiesene Reisegelegenheit, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten selber zu tragen.

3 Verweigert der Reeder die Heimbeförderung, obgleich der Seemann dazu berechtigt erscheint, so ist der nächste schweizerische Konsul dafür besorgt. Der Bund kann gegen den Reeder, und wenn sich der Anspruch auf Heimbeförderung als unbegründet erweist, gegen den Seemann Rückgriff nehmen.

Art. 83

1 Ein entstandener Anspruch auf Heimbeförderung kann durch Ver- Durchführung der Heimbeföreinbarung der Parteien mit einer den Kosten der Heimbeförderung entderung sprechenden Entschädigung abgegolten werden.

2 Der Reeder kann seine Pflicht zur Heimbeförderung des Seemannes auch dadurch erfüllen, dass er ihm eine angemessene Stellung auf einem andern Seeschiff verschafft, das nach dem für die Heimbeförderung massgebenden Bestimmungshafen, oder, wenn der Seemann in das Inland zurückkehren muss, nach dem Hafen fährt, von dem aus er nach den Anordnungen des Reeders die Rückreise zu Lande anzutreten hat.

Art. 84

1 Der Betrieb der Seeschifffahrt ist unter Vorbehalt derjenigen Be- Krankenund Unfallversichetriebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der staatlichen oblirung gatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen.

2 Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat die Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle zu versichern.

3 Der Bundesrat setzt nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung die Mindestleistungen und Bestimmungen fest, die der Versicherungsvertrag zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders zu genügen.

Art. 85

1 Besteht ein Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so Haftpflicht und Versicherung ist der Reeder von seiner Haftung für leichtes Verschulden bei Krankheit und Berufsunfällen befreit.

2 Fehlt der Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so haftet der Reeder, auch wenn ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, dem Verunfallten oder Erkrankten oder seinen Hinterlassenen mindestens im Umfange der Versicherungsleistungen, die bei bestehendem Versicherungsschutz gewährt worden wären. Diese Ansprüche sind im gleichen Range wie die Heueransprüche privilegiert.

Art. 86

1 Ist ein Seeschiff infolge Schiffbruches verloren gegangen, so haben Arbeitslosigkeit bei Schiffbruch die überlebenden Mitglieder der Schiffsbesatzung, unbeschadet ihres Anspruches auf Heimbeförderung, einen Anspruch auf Entschädigung für die eingetretene Arbeitslosigkeit.

2 Die Entschädigung ist während der Dauer von höchstens zwei Monaten für jeden Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit in der Höhe der vereinbarten Heuer zu leisten.

3 Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit ist im gleichen Range wie die Heuerforderung privilegiert. Fünfter Titel: Die Verträge über Verwendung eines Seeschiffes Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

83 Art. 87

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, Anwendung des OR und findet auf die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes das Verjährung

84 Obligationenrecht Anwendung.

2 Alle Ansprüche aus einer Schiffsmiete, einem Chartervertrag und einem Seefrachtvertrag verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle der Schiffsmiete und des Chartervertrages seit der Beendigung des Vertrages und im Falle des Seefrachtvertrages vom Tage hinweg, an dem die Güter dem Empfänger ausgeliefert worden sind

85 oder hätten ausgeliefert werden müssen.

Art. 88

1 Die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes fallen von Unmöglichwerden der Gesetzes wegen dahin, ohne dass eine Partei der andern schaden- Leistung ersatzpflichtig wird, wenn die vertragsgemässe Verwendung des a. Dauernde Unmöglichkeit Seeschiffes vor Antritt der Reise infolge von höherer Gewalt, Krieg, Naturereignis, Zufall oder nicht selbstverschuldeten behördlichen Massnahmen oder Eingriffen des Inoder Auslandes dauernd unmöglich geworden ist.

2 Tritt eine solche Unmöglichkeit während einer Reise ein, so fällt der Vertrag spätestens bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen dahin. Die Güter sind daselbst zu löschen und für Rechnung der Berechtigten zu hinterlegen. Die vertragliche Gegenleistung ist beim Mietund Chartervertrag bis zum Tage des Dahinfallens des Vertrages, bei Seefrachtverträgen bis zur vollständigen Löschung der Güter geschuldet, und die Fracht ist entsprechend der zurückgelegten Entfernung zu bezahlen.

Art. 89

1 Tritt vor Beginn einer Reise eine vorübergehende Behinderung ein, b. Vorübergehende Unmögso kann jede Partei nach vorausgegangener Inverzugsetzung und lichkeit Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten, einschliesslich der notwendigen Löschungsund Stauungskosten, sind vom zurücktretenden Teil zu tragen. Wird jedoch der Vertrag infolge behördlicher Massnahmen hinfällig und verfügt die Behörde die Löschung der Güter, so gehen die damit verbundenen Kosten auch dann zu Lasten der Ladungseigentümer, wenn der Seefrachtführer vom Vertrage zurückgetreten ist.

2 Tritt eine vorübergehende Behinderung während einer Reise ein, so kann der Vertrag nur in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden, es sei denn, die Behinderung sei voraussichtlich von erheblicher Dauer oder die Löschung der Güter sei von einer Behörde verfügt worden. In diesem Falle kann jede Partei bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen vom Vertrag zurücktreten. Die vertragliche Gegenleistung, Kosten und Fracht sind geschuldet wie im Falle der dauernden Behinderung während einer Reise. Zweiter Abschnitt: Die Schiffsmiete

Art. 90

1 Durch den Mietvertrag über ein Seeschiff verpflichtet sich der Ver- Begriff und Form mieter, dem Mieter ein unbemanntes, nicht ausgerüstetes Seeschiff zu Gebrauch und Betrieb zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter

86 hiefür einen Mietzins zu leisten.

2 Die Schiffsmiete bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 91

1 Miete und Untermiete eines schweizerischen Seeschiffes sind nur Miete und Untermiete gültig, wenn der Mieter oder Untermieter schweizerischer Reeder im Sinne von Artikel 46 ist.

2 Die Untermiete ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vorgesehen worden ist.

3 Auf die Miete und Untermiete eines Seeschiffes finden die allgemei-

87 nen mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts insoweit Anwendung, als sie mit den Besonderheiten der Seeschifffahrt verein-

88 bar sind.

Art. 92

1 Der Vermieter ist verpflichtet, das Seeschiff in seetüchtigem Zustand Rechte und Pflichten der nebst Zugehör und Bestandteilen und den notwendigen Schiffspapie- Parteien ren zu übergeben.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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