Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956
Seeschifffahrtsverordnung 1 vom 20. November 1956 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5, 11, 12, 20, 21, 23, 24, 26, 30, 33, 47, 50, 62, 63, 84, 122
2 und 124 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (im folgenden Seeschifffahrtsgesetz genannt)
3 und auf Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923
4 über das Schiffsregister, beschliesst: Erster Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen I. Behördenorganisation 1. Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
Art. 1
5 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ordnet die Organisation des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes und regelt die Befugnisse und Obliegenheiten der Beamten und Angestellten im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes. 2. Schweizerisches Seeschiffsregisteramt
Art. 2
1 Die Geschäftsführung des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes wird dem Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt übertragen.
2 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements, das im Einvernehmen mit dem Eidgenössi-
6 die Entschädigung des Grundbuchverwalters des Kantons schen Finanzdepartement Basel-Stadt bestimmt. 3. Schweizerische Konsulate
7 Art. 3 Im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes sind unter Konsulaten auch Botschaften zu verstehen, sofern sie mit der Erledigung der Konsulargeschäfte beauftragt sind. Die Bezeichnung «Konsulat» umfasst Generalkonsulate, Konsulate und Konsularagenturen; als Konsul gilt der Chef der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder sein Beauftragter.
8 II. Zivilrechtliche Aufgaben
Art. 4
Für die Durchführung der zivilrechtlichen Aufgaben des Kapitäns nach Artikel 56 des Seeschifffahrtsgesetzes erlässt das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement die erforderlichen Weisungen.
9 Zweiter Abschnitt: Das schweizerische Seeschiff I. Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe
10 und Kontrolle durch Revisionsstellen
11 Allgemeine Voraussetzungen 1.
Art. 5
Ein Seeschiff wird im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind.
12 2. Wohnsitz und Sitz
Art. 5 a
In der Schweiz müssen Wohnsitz oder Sitz haben:
- a. der Inhaber einer Einzelfirma;
- b. drei Viertel der Gesellschafter oder sonstigen Teilhaber einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über drei Viertel der Kapitalund Kommanditeinlagen oder des Stammkapitals verfügen;
- c. die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft, die über die Mehrheit des Aktienkapitals sowie über zwei Drittel der Stimmen verfügen;
- d. zwei Drittel der Genossenschafter einer Genossenschaft, die zugleich über zwei Drittel des durch Anteilscheine geschaffenen Genossenschaftskapitals verfügen.
13 3. Staatsangehörigkeit und Beherrschung
Art. 5 b
1 Natürliche Personen nach Artikel 5 a müssen Schweizer Bürger sein.
2 Handelsgesellschaften oder juristische Personen, die als Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstige Teilhaber am Unternehmen des schweizerischen Schiffseigentümers beteiligt oder als Nutzniesser oder in anderer Weise daran berechtigt sind, müssen hinsichtlich ihrer Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder Mitglieder und der mit der Verwaltung beauftragten Personen sowie in Bezug auf ihr Gesellschaftskapital unzweifelhaft schweizerisch sein.
3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann, wenn es für die Erhaltung der schweizerischen Eigenart des Unternehmens erforderlich ist, verlangen, dass die Aktionäre, Gesellschafter oder Genossenschafter, welche die nach Artikel 24 des Seeschifffahrtsgesetzes erforderlichen eigenen Mittel des Unternehmens stellen, in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger oder im Sinne von Absatz 2 schweizerisch beherrschte Handelsgesellschaften oder juristische Personen sind.
14 4. Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 5 c
1 Zwei Drittel der Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft müssen Schweizer Bürger sein.
2 Ist mit der Verwaltung oder Geschäftsführung eine einzige Person betraut, so muss diese in der Schweiz wohnhaft sein. Besteht die Verwaltung oder Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so muss deren Mehrheit in der Schweiz wohnhaft sein.
3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann, wenn es für die Erhaltung der schweizerischen Eigenart des Unternehmens erforderlich ist, verlangen, dass auch andere leitende Personen in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger sind.
15 5. Finanzielle Mittel
Art. 5 d
1 Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, die mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Schiffe entsprechen. Für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.
2 Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten fünf Geschäftsjahren nie unter 8 Prozent des Buchwerts sinken; in Ausnahmefällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.
3 Für den Erwerb von Seeschiffen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt eine Unterschreitung der in Absatz 1 geforderten eigenen Mittel zulassen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Rahmen des normalen Geschäftsganges in den nächsten fünf Jahren die eigenen Mittel wieder 20 Prozent des Buchwertes erreichen. Die eigenen Mittel dürfen jedoch 8 Prozent des Buchwertes nicht unterschreiten.
4 Der Schiffseigentümer muss die Herkunft der in seinem Seeschiff investierten Mittel mit einem vollständigen Finanzierungsausweis darlegen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels kann er ein Seeschiff vollständig mit fremden Mitteln finanzieren, wenn:
- a. dadurch der schweizerische Einfluss auf das Unternehmen und auf die Führung des Seeschiffes nicht beeinträchtigt wird und
- b. die ausländischen Gläubiger verpflichtet sind, auf Verlangen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes die sofortige Rückzahlung der Schuld entgegenzunehmen.
5 Der Schiffseigentümer hat schriftlich zu erklären, dass sein Unternehmen keinen ausländischen Einfluss verdeckt oder verheimlicht.
16 6. Buchführung
Art. 5 e
1 Die im Unternehmen eines schweizerischen Schiffseigentümers oder Reeders investierten finanziellen Mittel, mit denen er die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge betreibt, sind in der Bilanz und in den Büchern gesondert auszuweisen und dürfen nicht unter den laufenden Verpflichtungen aufgeführt sein.
2 Im Aktienbuch einer Aktiengesellschaft und im Anteilbuch einer Genossenschaft sind die Gesellschafter mit Name, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung einzutragen.
3 Als eigene Mittel im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten:
- a. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften: 1. das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stammund Genossenschaftskapital), 2. das Partizipationskapital und die Guthaben jedes Aktionärs, Gesellschafters oder Genossenschafters im Umfang des nicht einbezahlten Kapitals;
- b. bei Kollektivund Kommanditgesellschaften: die Kapitaleinlagen und Guthabenkonten der unbeschränkt haftenden Gesellschafter und die einbezahlten Kommanditsummen;
- c. bei Einzelfirmen: die eigenen Mittel des Inhabers im Unternehmen;
- d. bei allen Unternehmen: die offenen Reserven einschliesslich des Gewinnvortrages und die Rückstellungen, die nicht zur Deckung von Kosten des laufenden Geschäftsjahres bestimmt sind.
4 Ein Verlust ist von den eigenen Mitteln abzuziehen.
17 7. Revisionsstelle
18 Art. 5 f
1 Als Revisionsstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisionsunternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revi-
19 sionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 verfügen. F
2 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728 a des Obligationen-
20 rechts . Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird.
3 Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisionsunternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revisionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigentümer ausschliessen.
21 7a. Vorbehalt künftiger Änderungen
Art. 5 g
Erfüllt ein Schiffseigentümer im Falle einer künftigen Änderung die Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen für die Registrierung schweizerischer Seeschiffe nicht mehr, so finden die Bestimmungen der Artikel 27–29 des Seeschifffahrtsgesetzes Anwendung.
22 8. Reeder-Nichteigentümer
Art. 6
Ist ein Reeder nicht zugleich Eigentümer des Seeschiffes, so überwacht das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, ob er die gesetzlichen Bedingungen als schweizerischer Reeder erfüllt. Der Reeder kann jedoch gleich wie ein Eigentümer alljährlich einen Revisionsbericht einer anerkannten Revisionsstelle einreichen, womit die Prüfung durch das Amt dahinfällt.
23 9. Antrag auf Registrierung
Art. 7
1 Der Antrag auf Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe muss enthalten:
- a. Name, Firma und Sitz des Eigentümers;
- b. den genehmigten Namen des Seeschiffes, seine Merkmale und seine Tonnage oder Raumzahl;
- c. die Gattung, Zweckbestimmung, den Baustoff und die Antriebsmittel des Seeschiffes;
- d. den Erbauer des Seeschiffes sowie die Zeit und den Ort des Baus;
- e. gegebenenfalls die frühere Flagge und den früheren Eigentümer des Seeschiffes.
2 Der Schiffseigentümer hat dem Antrag beizulegen:
- a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, sowie den Eigentumsnachweis;
- b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Register eines andern Staates eingetragen war, daselbst gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird;
- c. eine schriftliche Erklärung, dass er die Eintragung des Seeschiffes im Register eines andern Staates weder beantragt hat noch beantragen wird;
- d. den Nachweis, dass auf dem Seeschiff keine vertraglichen Pfandrechte lasten oder, falls solche vorhanden sind, dass der Pfandgläubiger der Eintragung des Pfandrechts in schweizerischer Währung in das Register der schweizerischen Seeschiffe und der Unterstellung des Anspruches unter schweizerisches Recht zustimmt, und, falls der Pfandgläubiger Ausländer ist, dass dessen Pfandrecht nach Artikel 5 d Absatz 4 zulässig ist.
3 Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt weiterleitet.
24 II. Klassifikation der Seeschiffe
Art. 8
1 Schweizerische Seeschiffe müssen die höchste Klasse einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.
2 Vorbehalten bleiben die Seefähigkeitszeugnisse für einzelne Reisen. III. Ausrüstung der Seeschiffe und Sicherheitsvorschriften 25 1. Anwendung internationaler Übereinkommen
26 Art. 9
1 Für die schweizerischen Seeschiffe, ihre Ausrüstung und Sicherheit, den Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Gewässer des Meeres sowie für die Ausbildung von Seeleuten gelten die folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung:
27 a. Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 ;
28 mit Protokoll vom b. Internationales Übereinkommen vom 1. November 1974
29 17. Februar 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
30 über die internationalen Regeln c. Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 zur Verhütung von Zusammenstössen auf See;
- d. Radioreglement, das als Anhang zum internationalen Fernmeldevertrag vom
31 beigefügt ist; 6. November 1982
- e. Internationales Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom
32 17. Februar 1978 ;
33 f. Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von
34 Seeleuten.
35 36 g . Internationales Übereinkommen vom 30. November 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung.
2 Die Bestimmungen der in Absatz 1 erwähnten internationalen Übereinkommen finden auch Anwendung auf schweizerische Seeschiffe, die weniger als 500 Bruttoregistertonnen aufweisen; jedoch kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt für solche Schiffe im Einzelfalle Erleichterungen zulassen, sofern die erforderliche Sicherheit und der angestrebte Schutz gewährleistet sind.
3 Von schweizerischen Seeschiffen aus dürfen keine radioaktiven Abfälle ins Meer versenkt werden.
4 37 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der PTT-Betriebe für die Errichtung und den Betrieb der Radiotelegrafieund Radiotelefonie- Anlagen an Bord der Seeschiffe nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 1974 mit
38 Protokoll vom 17. Februar 1978 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. 2. Zuständige Behörde und Kontrolle
Art. 10
1 Wo ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen von der Zuständigkeit und den Befugnissen der Regierung oder der Verwaltung des Staates, in dessen Schiffsregister das Seeschiff eingetragen ist, spricht, ist für schweizerische Seeschiffe das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die zuständige Behörde, vorbehältlich der Befugnisse der PTT-Betriebe für die Radiotelegrafieund Radiotelefonie-Anlagen.
2 Sieht ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen das Mitführen von Zeugnissen vor, so ist die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben in den vor-
39 geschriebenen Zeitabständen nachzuprüfen. 3. Ladegeschirre
40 Art. 11
1 Das Ladegeschirr eines schweizerischen Seeschiffes muss den Vorschriften einer in der Seeschifffahrt hierfür anerkannten Kontrollorganisation entsprechen, die den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 32 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der mit dem Beladen und Entladen von Schiffen beschäftigten
41 Arbeitnehmer gegen Unfälle (geänderter Wortlaut vom Jahre 1932) Rechnung tragen.
2 Die periodischen Überprüfungen des Ladegeschirrs haben nach den Vorschriften der anerkannten Kontrollorganisation und in Anlehnung an die Bestimmungen des genannten Übereinkommens stattzufinden. Ausserdem hat der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes mindestens einmal jährlich die Überholung und Kontrolle des gesamten Ladegeschirrs anzuordnen.
3 Das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen ist in einem hierfür besonders vorgesehenen Kontrollbuch (Ladegeschirrheft) einzutragen. Die Prüfungsatteste und das Ladegeschirrheft sind stets an Bord zu führen. IV. Bestand der Schiffsbesatzung 42
Art. 12
1 Der Bestand der Schiffsbesatzung eines schweizerischen Seeschiffes nach Zahl und Befähigung muss, unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche, genügend sein, damit die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind, und damit der Schiffsdienst ordnungsgemäss durchgeführt, die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten und eine übermässige Beanspruchung der Schiffsbesatzung durch Überzeitarbeit nach Möglichkeit vermieden werden können.
2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt entscheidet in Ausführung der Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und nach Anhören der beteiligten Kreise über den erforderlichen Mindestbestand der Schiffsbesatzung und stellt
43 hierüber ein Zeugnis aus.
44 V. Unterkunft der Schiffsbesatzung 1. Anwendung internationaler Übereinkommen
Art. 13
1 Für Anordnung, Grösse, Bau, Ausstattung und Einrichtung der Unterkunftsräume der Schiffsbesatzung schweizerischer Seeschiffe, welche im Jahre 1953 und später gebaut und fertig gestellt worden sind, finden die Bestimmungen der Artikel 6–17
45 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen Anwendung.
2 46 ...
3 Dieselben Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens finden auch Anwendung auf schweizerische Seeschiffe, welche weniger als 500 Bruttoregistertonnen aufweisen, soweit dies durchführbar und tragbar ist. 2. Behördliche Befugnisse
Art. 14
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann bei bereits eingetragenen und bei vor dem Jahre 1953 gebauten und fertig gestellten Seeschiffen sowie bei Seeschiffen von weniger als 500 Bruttoregistertonnen im Einzelfalle nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Würdigung der Umstände die durchführbar und tragbar erscheinenden Änderungen und die Anpassung des Seeschiffes an die Bestimmungen des Inter-
47 nationalen Übereinkommens vom 18. Juni 1949 anordnen. Dritter Abschnitt:
48 Anmerkung und Vormerkung der Schiffsmiete und Charterverträge
Art. 15
1 Die Anmerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 93 des Seeschifffahrtsgesetzes erfolgt für Seeund Binnenschiffe in der Kolonne «Anmerkungen» des Hauptbuchblattes unter Angabe des Datums und des Mieters (Reeders).
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