Abkommen vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr (mit Anhängen, Briefwechseln und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-07-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Präsident der Italienischen Republik und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur besseren Regelung des Grenz‑ und Weideverkehrs zwischen den beiden Staaten abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Als «Grenzzone» im Sinne des gegenwärtigen Abkommens sind die zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze zu betrachten.

Die Ausdehnung jeder der genannten Zonen beträgt ungefähr zehn Kilometer vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, in welchen Fällen die Zonenausdehnung von den beiden vertragschliessen den Staaten auch über zehn Kilometer hinaus festgesetzt werden kann.

Die Verzeichnisse der Gemeinden oder Gemeindefraktionen, die in den genannten Zonen eingeschlossen sind, befinden sich im Anhang I.

Als «Grenzbewohner» im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die in der Grenzzone des einen der beiden Staaten wohnen und sich in Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen oder aus familiären Gründen dauernder Natur öfters in die gegenüberliegende Grenzzone begeben.

Vorbehältlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gilt als «Grenzverkehr» der sich zwischen den obgenannten zwei gegenüberliegenden und anstossenden Zonen abwickelnde Ein- und Ausfuhrverkehr (definitiv oder vorübergehend), soweit es sich ausschliesslich um den Austausch zwischen den betreffenden Bewohnern zur Deckung des normalen eigenen Haushaltungsbedarfes oder zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke handelt.

Hinsichtlich der Polizeivorschriften wird der Grenzübertritt von Personen im vorgenannten Grenzverkehr durch die zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen besonderen diesbezüglichen Vereinbarungen geregelt.

Im allgemeinen kann die Grenze nur von Personen überschritten werden, die im Besitze eines der in den vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen, gültigen «amtlichen Identitätsausweises» sind (Pass, Grenzkarte und Passierschein) und unter der Bedingung, dass der Übertritt auf einer erlaubten Zollstrasse und während der Dienststunden erfolgt.

Der Besitz des von den Polizeibehörden auf Grund der besonderen Vereinbarungen betreffend den Grenzübertritt von Personen im Grenzverkehr ausgestellten «amtlichen Identitätsausweises» gibt indessen kein Anrecht auf die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen besonderen Zollerleichterungen, indem diese ausdrücklich an die Bedingung geknüpft sind, dass der Inhaber des Ausweises «Grenzbewohner» im vorerwähnten Sinne ist.

Die Zollbehörden der beiden Staaten werden gemeinsam die Massnahmen festlegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der obgenannten Bedingungen zu gewährleisten. Sie werden bestrebt sein, den Ort der Grenzübertrittsstellen, sowie die Befugnisse und Dienststunden der beidseitigen Zollämter soweit möglich in Übereinstimmung zu bringen. Zudem werden sie die Errichtung der Zollämter in der Nähe der Grenze begünstigen.

Art. 2 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr

I. Grenzbewohner, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Grenzzone des einen der beiden Staaten haben und die als Besitzer, Pächter oder Nutzniesser die Bebauung oder die forstwirtschaftliche Nutzung von in der anstossenden Grenzzone des andern Staates gelegenen Grundstücken persönlich besorgen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Angestellten, können zollfrei und frei von jeder andern Gebühr oder Steuer von ihren Wohnungen oder Betrieben auf die vorerwähnten Grundstücke und umgekehrt führen oder tragen:

Nach Beendigung des Weidganges oder der Arbeiten müssen die Tiere, Geräte Maschinen und Fahrzeuge, wie auch die Futtermittel, die im normalen, oben beschriebenen Fahrzeugtank enthaltenen Treibstoffe, die Schmiermittel, Düngmittel, Sämereien und alle andern übriggebliebenen Materialien wieder über die Grenze zurückgeführt oder zurückgetragen werden. Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt, ausgenommen wenn begründeter Verdacht des Missbrauchs bestehen sollte. Für die zum täglichen Weidgang geführten Tiere werden die Zollämter nur die zur Vermeidung eventueller Missbräuche notwendigen Kontrollmassnahmen anwenden. Für den Weidgang von langer Dauer sind die in Artikel 6 aufgestellten Richtlinien zu befolgen.

II. Von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe sowie von jeder andern Gebühr oder Steuer sind ebenfalls befreit :

III. Bei den von der Zollgrenze durchschnittenen Liegenschaften wird die Befreiung von jeder Zollabgabe und von jeder anderen Gebühr oder Steuer gewährt für die «land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse», einschliesslich jener der Viehzucht und des Rebbaues (der Wein nicht ausgenommen), die bei der Verarbeitung der auf den vorgenannten Liegenschaften gewonnenen rohen Erzeugnisse entstehen und von einem in der einen Zone gelegenen Wohn- oder Ökonomiegebäude nach einem in der anderen Zone gelegenen Gebäude verbracht werden, das aber zum nämlichen Gebäudekomplex des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes gehört. Die beiden Zollbehörden werden die zur praktischen Anwendung dieses Zugeständnisses erforderlichen Anordnungen treffen.

IV. Bei anerkannter Notwendigkeit kann sich der in diesem Artikel vorgesehene Verkehr ausnahmsweise auch auf anderen als Zollstrassen abwickeln, vorausgesetzt, dass rechtzeitig bei den zuständigen Zollstellen darum nachgesucht wird und dass diese eine besondere Bewilligung erteilt haben. In diesen Fällen muss die Rückkehr der Tiere, Geräte, Fahrzeuge und Maschinen innert der von den Zollämtern festgesetzten Frist erfolgen.

V. Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden nur während der Jahreszeiten und Tagesstunden zugestanden, während welcher nach Ortsgebrauch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ausgeführt und die Ernten besorgt und eingebracht werden.

Grenzbewohner, welche davon Gebrauch machen wollen, müssen der Zollbehörde des eigenen Staates jedes Jahr eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde der andern Zone vorlegen, woraus die Lage der Grundstücke, ihre Ausmasse und die Art der Kulturen hervorgehen. Die Bescheinigungen müssen unentgeltlich ausgestellt werden.

Die Grenzbewohner müssen auch den mutmasslichen Ertrag angeben.

Tritt in den in der Bescheinigung vorgemerkten Verhältnissen oder im mutmasslichen Ertrag eine Änderung ein, so müssen die Angaben berichtigt werden.

Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde und die Erklärung betreffend den mutmasslichen Ertrag müssen im Doppel für die beiden interessierten Zollbehörden auf dem amtlichen Dokument (Vorder- und Rückseite) gemäss Anhang II erstellt werden.

Nach Richtigbefund der Angaben anerkennen die beiden Zollstellen das Dokument als Ausweis über das Anrecht auf die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen und behalten je ein Exemplar für sich zurück.

Gegebenenfalls können Kommissionen zur Schätzung der Ernte eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die in Artikel 12 hiernach erwähnte gemischte Kommission für den Grenzverkehr bestimmt werden.

VI. Unter den gleichen Bedingungen sind die Bestimmungen dieses Artikels auch anwendbar auf juristische Personen, die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben, auf Gemeinden, Provinzen und Kantone der beiden Grenzzonen.

Art. 3 Besondere Erleichterungen

Sofern im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse die Notwendigkeit anerkannt wird, kann die Zollfreiheit für folgende, aus einer der beiden Grenzzonen stammende Waren zugestanden werden, wenn sie in die andere Zone eingeführt werden und ausschliesslich zum Eigenbedarf der sie einführenden Person bestimmt sind:

Die in Artikel 12 vorgesehene, ständige gemischte Kommission bestimmt, für welche der obgenannten Waren und für welche Mengen die Zollfreiheit gewährt werden soll und über welche Grenzübergangsstellen der Transport zu erfolgen hat.

Die Zollbehörden sind jederzeit befugt, die zur Vermeidung von Missbräuchen nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 4 Definitive Ein- und Ausfuhren

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden gegenseitig zollfrei zur Einund Ausfuhr zugelassen:

Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhren

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden die nachgenannten Tiere, Fahrzeuge und Waren gegenseitig zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie Bewohnern der einen Grenzzone gehören und in ihrem ausschliesslichen Interesse zu einem der nachstehend erwähnten Zwecke in die andere Zone geführt oder getragen werden:

Die auf Märkte oder Messen gebrachten und unverkauft gebliebenen Erzeugnisse müssen in die Herkunftszone zurückgebracht werden und die auf den verkauften Gegenständen lastenden Ein- und Ausfuhrabgaben sofort nach Schluss des zuletzt besuchten Marktes oder der zuletzt besuchten Messe erlegt werden.

Die Zollbehörden sind befugt, die Erhebung von Mustern, das Anbringen von Erkennungszeichen, die Vorlage von Zeichnungen und Photographien vorzuschreiben und zu verlangen, dass die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der vorgenannten Gegenstände durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person garantiert wird.

Die Frist für die zollfreie Wiederausfuhr in die Herkunftszone ist auf die zur Ausführung der Arbeiten unbedingt notwendige Zeitdauer zu beschränken und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.

Für Fahrzeuge, Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte, die wiederholt über die Grenze gebracht werden, können Zolldokumente mit Gültigkeit bis zu einem Jahr ausgestellt werden.

Für die unter dem Buchstaben e vorgesehenen Fälle wird in der Regel auf die Leistung einer Bürgschaft und andere Zollformalitäten verzichtet.

Art. 6 Weidgang von langer Dauer

Tiere aller Art, die zum Weidgang von langer Dauer (Sömmerung und Winterung) vom Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten auf das Gebiet des andern Staates geführt werden, werden gegenseitig unter folgenden Bedingungen – frei von jeder Gebühr oder Steuer – zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, sofern sie innerhalb der vorgängig festgesetzten Frist zurückkehren.

Die nachgenannten während der Sömmerung und Winterung von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse werden frei von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe zugelassen:

Diese Abgabenbefreiung wird sowohl während des Aufenthaltes der Tiere jenseits der Grenze, als auch nach der Rückkehr zugestanden, sofern im letzten Falle die Einfuhr innert vier Wochen nach Rückkehr der Tiere erfolgt.

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