Briefaustausch vom 20. Oktober 1954 betreffend tierseuchenpolizeiliche Vorschriften über den Tierverkehr an der italienisch-schweizerischen Grenze und den Weidgang von langer Dauer (mit Beilage)
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Rom, 20. Oktober 1954
Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag des nachstehenden Inhalts zu bestätigen:
«Ich beehre mich, auf Artikel 10 des am 2. Juli 1953[^1] in Rom unterzeichneten ‹Abkommens zwischen Italien und der Schweiz betreffend den Grenz- und Weideverkehr› Bezug zu nehmen, der in seinem letzten Absatz die Festlegung der im Viehverkehr anzuwendenden tierseuchenpolizeilichen Massnahmen in einem nachträglichen Notenwechsel zwischen beiden Regierungen vorsieht.
Gestützt auf die zwischen den zuständigen fachtechnischen Behörden inzwischen erfolgte Einigung habe ich die Ehre, Ihnen beiliegend den Text der ‹Tierseuchenpolizeilichen Vorschriften über den Tierverkehr an der italienisch-schweizerischen Grenze und den Weidgang von langer Dauer› zu unterbreiten. Die schweizerische Regierung ist bereit, diese Bestimmungen als integrierenden Bestandteil den Bestimmungen des oben erwähnten Abkommens beizufügen und sie nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass die italienische Regierung mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist.»
Ich habe die Ehre, Ihnen das Einverständnis der italienischen Regierung zu den vorstehenden Ausführungen bekanntzugeben und bitte Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen.
Corrias
Fussnoten
[^1]: SR 0.631.256.945.41
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.