Internationales Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die strafrechtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstössen und anderen Ereignissen der Seeschifffahrt

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-05-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die strafrechtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstössen und anderen Ereignissen der Seeschiffahrt (Stand am 16. August 2005) Die Hohen vertragschliessenden Parteien haben in Erkenntnis der Notwendigkeit einheitlicher Regeln über die strafrechtliche Zuständigkeit im Falle eines Schiffszusammenstosses oder anderer Ereignisse der Seeschiffahrt beschlossen, ein Übereinkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke vereinbart:

Art. 1

Im Falle eines Schiffszusammenstosses oder eines sonstigen Ereignisses der Seeschiffahrt mit der Folge strafrechtlicher oder disziplinarischer Verantwortlichkeit des Kapitäns oder jeder andern Person im Dienste des Seeschiffes kann eine strafrechtliche oder disziplinarische Verfolgung ausschliesslich von den gerichtlichen oder administrativen Behörden desjenigen Staates angehoben werden, dessen Flagge das Seeschiff im Zeitpunkt des Schiffszusammenstosses oder des sonstigen Ereignisses führte.

Art. 2

In den Fällen gemäss Artikel 1 hievor kann eine Beschlagnahme oder Zurückhaltung des Seeschiffes, auch für Untersuchungshandlungen, nur von den Behörden desjenigen Staates angeordnet werden, dessen Flagge das Seeschiff führte.

Art. 3

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens steht dem Recht eines Staates entgegen, im Falle eines Schiffszusammenstosses oder sonstigen Ereignisses der Seeschiffahrt seinen eigenen Behörden die Befugnis zu verleihen, alle Massnahmen bezüglich der von ihm ausgestellten Befähigungsausweise und Bewilligungen zu ergreifen, oder seine eigenen Staatsangehörigen für Verfehlungen, die sie an Bord eines Schiffes begangen haben, das die Flagge eines anderen Staates führte, zur Rechenschaft zu ziehen.

Art. 4

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schiffszusammenstösse oder sonstige Ereignisse der Seeschiffahrt, die sich in Häfen oder auf der Reede oder innerhalb der Binnengewässer ereignet haben. Des weiteren können sich die Hohen vertragschliessenden Parteien gleichzeitig mit der Unterzeichnung, der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung zu diesem Übereinkommen das Recht vorbehalten, strafbare Handlungen und Verfehlungen innerhalb ihrer eigenen Territorialgewässer zu verfolgen.

Art. 5

Die Hohen vertragschliessenden Parteien unterwerfen sich für alle Streitigkeiten zwischen zwei Staaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht, vorbehältlich ihrer Verpflichtungen, allfällige Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.

Art. 6

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, welche an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertreten waren, zur Unterzeichnung offen. Das Unterzeichnungsprotokoll wird vom Belgischen Aussenministerium erstellt.

Art. 7

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind beim belgischen Aussenministerium zu hinterlegen, das den übrigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, Anzeige erstattet.

Art. 8
Art. 9

Jeder Staat, der an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind dem belgischen Aussenministerium zu übersenden, das hiervon auf diplomatischem Wege denjenigen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, Kenntnis geben wird. Das Übereinkommen tritt für den neu beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang der Beitrittserklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Tag des Inkrafttretens gemäss Artikel 8 Buchstabe a.

Art. 10

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien ist befugt, drei Jahre nach dem für sie erfolgten Inkrafttreten des Übereinkommens, den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um allfällige Änderungen herbeizuführen. Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht der belgischen Regierung bekanntzugeben, welche es übernehmen wird, eine neue Konferenz innert sechs Monaten einzuberufen.

Art. 11

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann das Übereinkommen jederzeit seit dem für sie erfolgten Inkrafttreten kündigen, jedoch wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres, seit Eingang der Kündigungserklärung bei der belgischen Regierung, wirksam. Die belgische Regierung wird die übrigen Vertragsstaaten auf dem diplomatischen Wege benachrichtigen.

Art. 12
Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1955 AS 1956 716; BBl 1953 III 749

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Zitt. 6 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749) und anderen Ereignissen der Seeschiffahrt

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