Internationales Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-05-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen (Stand am 14. Juni 2005) Die Hohen vertragschliessenden Parteien haben in Erkenntnis der Notwendigkeit einheitlicher Rechtsregeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen beschlossen, ein Übereinkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke vereinbart:

Art. 1

In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne verwendet: 1. «Maritime Forderung» bezeichnet einen Anspruch oder eine Forderung, welche aus einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Rechtsgründe entstanden sind:

Art. 2

Ein Seeschiff, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, kann im Gebiete eines andern Vertragsstaates nur für eine maritime Forderung vorsorglich beschlagnahmt werden, doch haben keine Bestimmungen dieses Übereinkommens die Bedeutung, dass die Rechte und Befugnisse eines Staates, einer öffentlichen oder Hafenbehörde, nach Massgabe des eigenen Landesrechtes ein Seeschiff zu beschlagnahmen, festzuhalten oder an der Ausfahrt innerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern, eingeschränkt oder ausgedehnt werden.

Art. 3
1.

Vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4 hiernach und von Artikel 10 kann jeder Kläger entweder dasjenige Seeschiff, auf welches sich eine Forderung bezieht, oder jedes andere Seeschiff, das demselben Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der maritimen Forderung gehört, beschlagnahmen lassen, selbst wenn das Seeschiff segelfertig ist. Für die Forderungen oder Ansprüche gemäss Buchstabe o, p oder q des Artikels 1 kann jedoch nur dasjenige Seeschiff beschlagnahmt werden, auf das sich der Anspruch bezieht. 2. Die Seeschiffe gelten als Eigentum desselben Schiffseigentümers, wenn alle Eigentumsanteile ein und derselben Person gehören. 3. Für die gleiche Forderung des gleichen Klägers kann ein Seeschiff im Gebiete eines oder mehrerer Vertragsstaaten nur einmal beschlagnahmt, oder eine Kaution oder Sicherheitsleistung nur einmal verlangt werden; wird ein Seeschiff im Gebiet eines Vertragsstaates beschlagnahmt und ist eine Kaution oder Sicherheit für die Aufhebung oder Abwendung der Beschlagnahme geleistet worden, so ist jede weitere Beschlagnahme desselben Schiffes oder jedes andern Seeschiffes desselben Eigentümers durch den Kläger für dieselbe maritime Forderung vom Gericht oder jeder anderen zuständigen gerichtlichen Behörde eines anderen Staates aufzuheben und das Seeschiff ist freizugeben, es sei denn, dass der Kläger genügend nachweist, dass auf eine Kaution oder Sicherheitsleistung endgültig verzichtet und diese freigegeben worden ist, bevor die nachfolgende Beschlagnahme anbegehrt wurde, oder dass ein anderer gültiger Grund für die Aufrechterhaltung der ersten Beschlagnahme besteht. 4. Haftet im Falle einer Vercharterung mit Überlassung der nautischen Führung des Seeschiffes an den Befrachter letzterer allein für eine maritime Forderung bezüglich des betreffenden Seeschiffes, so kann der Kläger dieses Seeschiff oder jedes andere Seeschiff, das diesem Befrachter gehört, nach Massgabe dieses Übereinkommens beschlagnahmen lassen, jedoch kann kein anderes Seeschiff, das dem Schiffseigentümer gehört, für diese maritime Forderung beschlagnahmt werden. Dieser Absatz findet auch auf alle anderen Fälle Anwendung, in welchen eine andere Person als der Eigentümer für eine maritime Forderung haftet.

Art. 4

Ein Seeschiff kann nur mit Bewilligung eines Gerichtes oder einer andern zuständigen gerichtlichen Behörde des Vertragsstaates, in dem die Beschlagnahme durchzuführen ist, beschlagnahmt werden.

Art. 5

Das Gericht oder jede andere zuständige gerichtliche Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet ein Seeschiff beschlagnahmt worden ist, hat die Aufhebung der Beschlagnahme zu verfügen, wenn eine hinreichende Kaution oder Sicherheit geleistet worden ist, ausser im Falle einer Beschlagnahme für einen maritimen Anspruch gemäss den Buchstaben o und p des Artikels 1; in diesen Fällen kann der Richter den Betrieb des Seeschiffes durch den Besitzer gestatten, wenn letzterer die erforderlichen Sicherheiten geleistet hat, oder er kann andere Massnahmen für den Betrieb des Seeschiffes während der Dauer der Beschlagnahme treffen. Können sich die Parteien über die Kaution oder Sicherheitsleistung nicht einigen, so bestimmt das Gericht oder die zuständige gerichtliche Behörde deren Art und Höhe. Das Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme mittels einer solchen Sicherheitsleistung gilt weder als Anerkennung der Haftung noch als Verzicht auf die Rechtswohltat der beschränkten Haftung des Schiffseigentümers.

Art. 6
1.

Alle Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit des Klägers für Schäden, die durch die Beschlagnahme verursacht werden, oder für die Kosten der Kaution oder Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Aufhebung oder Abwendung der Beschlagnahme, werden nach dem Rechte desjenigen Vertragsstaates beurteilt, in dessen Gebiet die Beschlagnahme durchgeführt oder anbegehrt worden ist. Das Verfahren der Beschlagnahme eines Seeschiffes, der richterlichen Bewilligung gemäss Artikel 4, sowie alle übrigen Verfahrensfragen, die eine Beschlagnahme mit sich bringen kann, werden vom Recht desjenigen Vertragsstaates geregelt, in dessen Gebiet die Beschlagnahme durchgeführt oder anbegehrt worden ist.

Art. 7
1.

Die Gerichte desjenigen Staates, in dem die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, sind zuständig, über den materiellen Rechtsanspruch zu entscheiden: – entweder, wenn diese Gerichte nach Massgabe des Landesrechtes des Staates, in welchem die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, zuständig sind; – oder in den folgenden Fällen:

3 Schiffen, am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichnet, entstand;

4 Rheinschiffahrtsakte von 17. Oktober 1868 geregelt sind.

Art. 8
1.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden in jedem Vertragsstaate für ein Seeschiff, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, Anwendung. 2. Ein Seeschiff, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates führt, kann in einem Vertragsstaate für eine der in Artikel 1 angeführten Forderungen sowie für jede andere Forderung, für welche das Landesrecht dieses Staates die Beschlagnahme zulässt, beschlagnahmt werden. 3. Dieses Übereinkommen lässt das Recht jedes Vertragsstaates unberührt, ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Übereinkommens gegenüber Nichtvertragsstaaten oder Personen, welche, am Tage der Beschlagnahme, weder Wohnsitz noch ihre geschäftliche Hauptniederlassung in einem Vertragsstaate hatten, abzusehen. 4. Keine Vorschrift dieses Übereinkommens berührt oder ändert die Bestimmungen des Landesrechtes eines Vertragsstaates bezüglich der Beschlagnahme eines Seeschiffes innerhalb des eigenen Staatsgebietes, dessen Flagge das Seeschiff führt, zugunsten einer Person, die ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Hauptniederlassung in demselben Staate hat. 5. Wird eine maritime Forderung von einem Dritten, der nicht der ursprüngliche Kläger ist, geltend gemacht, sei es infolge Subrogation, Zession oder auf andere Weise, so wird dieser Dritte für die Anwendung dieses Übereinkommens gehalten, wie wenn er seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung an demselben Orte, wie der ursprüngliche Kläger hätte.

Art. 9

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hat die Bedeutung, dass sie irgendein Klagerecht gewähren würde das, abgesehen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens, nach dem Recht, welches das zuständige Gericht anwendet, nicht besteht. Dieses Übereinkommen verschafft dem Kläger ein Verfolgungsrecht nur soweit ein solches nach Massgabe des Rechts, welches das zuständige Gericht anwendet, oder nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens über die seerechtlichen Privi-

5 legien und Hypotheken an Seeschiffen besteht.

Art. 10

Die Hohen vertragschliessenden Parteien können im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden oder ihres Beitritts zu diesem Übereinkommen folgende Vorbehalte anbringen:

Art. 11

Die Hohen vertragschliessenden Parteien unterwerfen sich für alle Streitigkeiten zwischen zwei Staaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht, vorbehältlich ihrer Verpflichtung, allfällige Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.

Art. 12

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, welche an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertreten waren, zur Unterzeichnung offen. Das Unterzeichnungsprotokoll wird vom belgischen Aussenministerium erstellt.

Art. 13

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind beim belgischen Aussenministerium zu hinterlegen, das den übrigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, Anzeige erstattet.

Art. 14
Art. 15

Jeder Staat, der an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind dem belgischen Aussenministerium zu übersenden, das hievon auf diplomatischem Wege denjenigen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, Kenntnis gibt. Das Übereinkommen tritt für den neu beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang der Beitrittserklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Tag des Inkrafttretens gemäss Artikel 14, Buchstabe a.

Art. 16

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien ist befugt, drei Jahre nach dem für sie erfolgten Inkrafttreten des Übereinkommens, den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um allfällige Änderungen herbeizuführen. Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht der belgischen Regierung bekanntzugeben, welche es übernehmen wird, eine neue Konferenz innert sechs Monaten einzuberufen.

Art. 17

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann das Übereinkommen jederzeit seit dem für sie erfolgten Inkrafttreten künden, jedoch wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres, seit Eingang der Kündigungserklärung bei der belgischen Regierung, wirksam. Die belgische Regierung wird die übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege benachrichtigen.

Art. 18
Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Februar 1956 AS 1956 723; BBl 1953 III 749

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Ziff. 8 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749)

[^3]: SR 0.747.363.1

[^4]: SR 0.747.224.101

[^5]: SR. 0.747.322.2

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