Notenaustausch vom 6. März 1957 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Neuseeland betreffend die schweizerisch-neuseeländische Handelsvereinbarung

Typ Andere
Veröffentlichung 1957-03-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Durch Notenaustausch vom 6. März 1957 zwischen dem Schweizerischen Vizekonsul in Wellington und dem Sekretär des neuseeländischen Aussenministeriums wurde der Geltungsbereich der Handelsvereinbarung vom 5. Mai 19381 mit allen Nachträgen, die zurzeit in Kraft sind oder später in Kraft treten werden, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt. Diese am 22. März 1957 in Kraft getretene Zusatzvereinbarung gilt für solange, als das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2 verbunden ist.

Fussnoten

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