Reglement vom 11. Dezember 1956 betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe

Typ Reglement
Veröffentlichung 1956-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die ständige schweizerisch‑italienische Vergleichskommission schlägt der italienischen und der schweizerischen Regierung zwecks Erledigung des zwischen ihnen entstandenen Streitfalles über die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe nachstehendes Reglement vor:

Art. I

Den in den Artikeln II–V genannten Vergünstigungen werden schweizerische Steuerpflichtige teilhaftig, die am 28. März 1947 folgende Voraussetzungen erfüllten:

Art. II

(1) Den in Artikel I aufgeführten schweizerischen Steuerpflichtigen wird eine vom Tage des Inkrafttretens dieses Reglements an laufende ausserordentliche Frist von 90 Tagen eingeräumt[^1],

(2) Die in der vorstehenden Ziffer erwähnten Steuererklärungen sind bei den auf Grund von Artikel 45 des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, zuständigen italienischen Amtsstellen einzureichen. Diese Amtsstellen nehmen die Veranlagungen gemäss dem italienischen Gesetz Nr. 203, vom 9. Mai 1950, und den Bestimmungen dieses Reglements vor; kann mit dem schweizerischen Steuerpflichtigen keine Einigung erzielt werden, so übermitteln sie die Akten dem Finanzministerium, Generaldirektion für ausserordentliche Finanzen, in Rom, das den streitigen Fall prüft und nötigenfalls den schweizerischen Steuerpflichtigen anhört.

(3) Schweizerische Steuerpflichtige, deren Veranlagung für die italienische ausserordentliche Vermögensabgabe schon vor dem Inkrafttreten dieses Reglements rechtskräftig geworden ist, haben trotzdem die Möglichkeit, die in Ziffer (1) dieses Artikels erwähnte ausserordentliche Frist zu benützen. Sollte die neue, auf diesem Reglement beruhende Veranlagung günstiger sein als die frühere, so werden ihnen die zu viel bezahlten Beträge zurückvergütet.

(4) Die in Artikel I aufgeführten schweizerischen Steuerpflichtigen, die Steuererklärungen gemäss Ziffer (1) dieses Artikels einreichen, sind für ihr diesen Erklärungen vorangehendes Verhalten von sämtlichen in der italienischen Steuergesetzgebung vorgesehenen Sanktionen oder Strafen, mit Einschluss von Verzugszinsen, befreit.

Art. III

(1) Die in Artikel I Buchstabe a aufgeführten Personen bleiben grundsätzlich der italienischen ausserordentlichen progressiven Vermögensabgabe unterworfen; sie geniessen jedoch die in den nachstehenden Ziffern dieses Artikels erwähnten Vergünstigungen.

(2) Die italienische Verwaltung wird die Bewertung und Veranlagung der Vermögenswerte natürlicher Personen auf Grund der Steuererklärungen, die gemäss den in Artikel II genannten Bedingungen eingereicht wurden, vornehmen. Die Verwaltung ist jedoch befugt, die Bewertung der deklarierten Vermögenswerte durch Erhöhung ihres Wertes innerhalb folgender Grenzen zu berichtigen:

für Grundstücke, Gebäude und Unternehmungen jeder Art des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft: bis zum Wert, der 1947 im Register der ordentlichen Vermögenssteuer für das Jahr 1947 eingetragen wurde oder hätte eingetragen werden sollen, wobei dieser Wert bedeutet:

für nicht an der Börse kotierte Titel und andere bewegliche Vermögenswerte: bis zum niedrigeren der beiden folgenden Werte:

(3) Im einzelnen gilt:

Art. IV

(1) Die in Artikel I Buchstaben b und c aufgeführten schweizerischen Gesellschaften und juristischen Personen bleiben grundsätzlich der italienischen ausserordentlichen progressiven Vermögensabgabe unterworfen, wobei diese Abgabe im Sinne der Artikel 2 und 31 letzter Absatz des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, auf einen Drittel herabgesetzt wird, bei einem Maximalsatz von 15 Prozent; sie geniessen indessen in bezug auf die Bewertung ihrer steuerbaren Vermögenswerte die gleichen Vergünstigungen, wie sie durch Artikel III Ziffer (2) den natürlichen Personen eingeräumt werden.

(2) Die in Ziffer (1) dieses Artikels genannten schweizerischen Steuerpflichtigen können verlangen, an Stelle der gemäss Ziffer (1) dieses Artikels berechneten progressiven Vermögensabgabe zu der in Titel II des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, vorgesehenen proportionalen Vermögensabgabe herangezogen zu werden. In diesem Falle wird die italienische Verwaltung die steuerbaren Vermögenswerte neu einschätzen und den betreffenden schweizerischen Steuerpflichtigen eine angemessene Frist für die Erklärung, ob sie der progressiven oder der proportionalen Abgabe unterworfen zu werden wünschen, einräumen.

(3) Unabhängig davon, ob die progressive oder die proportionale Abgabe Anwendung findet, gilt im einzelnen folgendes:

Art. V

(1) Die in Artikel 1 aufgeführten Steuerpflichtigen können die auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, sowie der Artikel III und IV dieses Reglementes geschuldete ausserordentliche Vermögensabgabe innert einer Frist von zwei Jahren in zwölf zweimonatlichen Raten entrichten. Diese Frist beginnt am Tage, an dem die geschuldete Steuer nach Eintritt der Rechtskraft für die ganze oder einen Teil der Veranlagung im Steuerregister eingetragen wird.

(2) Der im schweizerisch‑italienischen Verhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 1951 vorgesehene und durch Rundschreiben des italienischen Finanzministeriums vom 18. Februar 1952 bestätigte Aufschub der Steuervollstreckungsmassnahmen bleibt bis zur Durchführung dieses Reglementes in Kraft.

Art. VI

(1) Eine gemischte Kommission von Vertretern, die von der italienischen und der schweizerischen Regierung bezeichnet werden, ist zuständig für die gütliche Regelung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Reglementes ergeben.

(2) Diese gemischte Kommission soll, so oft es eine der beiden Regierungen verlangt, abwechslungsweise in Italien oder in der Schweiz zusammentreten. Sie wird von einem ihrer Mitglieder präsidiert, das dem Staate angehört, auf dessen Gebiet die Zusammenkunft stattfindet.

Art. VII

Dieses Reglement tritt am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Ständige schweizerisch‑italienische Vergleichskommission von der Annahme des Reglementes durch die italienische und die schweizerische Regierung Kenntnis genommen hat.

| | Gilbert Gidel, Präsident, J. Yanguas, F. de Visscher, Carry, Roberto Ago. | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Ablauf der Frist: 10. April 1957.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.