Mehrseitiges Abkommen vom 30. April 1956 über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa (Stand am 2. August 2013) Die unterzeichneten Regierungen, in der Erwägung, dass jeder der Unterzeichnerstaaten des nachstehenden Abkommens bezweckt, auf seinem Gebiet für den Einund Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die Luftfahrzeuge, welche innereuropäische, gewerbliche, nichtregelmässige, dem Linienverkehr nicht nachteilige Beförderungen ausführen, frei zuzulassen,

3 in der Erwägung, dass Artikel 5 Absatz 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, hiernach «das Abkommen» genannt, eine befriedigende Ordnung aufstellt für die internationalen Flüge der privaten Luftfahrzeuge und derjenigen Luftfahrzeuge, welche bei der Ausführung von Beförderungen im gewerblichen, nicht regelmässigen Verkehr in das Gebiet von Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, einfliegen, es ohne Zwischenlandung überfliegen oder dort nicht gewerbliche Zwischenlandungen vornehmen; und bestrebt, für internationale Beförderungen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linienverkehrs, über das Recht, welches Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens beim Einund Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen einräumt, zu einem weitergehenden Abkommen zu gelangen, haben zu diesem Zweck dieses Abkommen getroffen.

Art. 1

Dieses Abkommen findet auf jedes zivile Luftfahrzeug Anwendung, welches

Art. 2
1.

Die Vertragsstaaten kommen überein, auf ihren Gebieten für den Einund Auslad von Fluggästen, Fracht und Postsendungen die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Luftfahrzeuge frei zuzulassen, ohne ihnen die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen «Vorschriften, Bedingungen oder Einschränkungen» aufzuerlegen, wenn diese Luftfahrzeuge für eine der folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:

Art. 3

Die Vertragsstaaten kommen ferner überein, dass in den durch Artikel 2 nicht gedeckten Fällen, in denen für die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Beförderungen des nicht regelmässigen Verkehrs eine vorgängig einzuholende Bewilligung verlangt wird, das Erfordernis dieser Bewilligung und die zu deren Erwerb zu erfüllenden Bedingungen durch den betreffenden Vertragsstaat bekanntgegeben werden, welcher hiefür in einer Verordnung folgendes regelt:

Art. 4
1.

Wenn zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich diese bemühen, sie zuerst auf dem Wege direkter Verhandlungen beizulegen. 2. a. Wenn die beteiligten Staaten nach Verhandlungen nicht zu einer Verständigung gelangen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit zur Schlichtung einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten.

Art. 5
1.

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission aufgelegt. 2. Es wird den Unterzeichnerstaaten zur Ratifikation unterbreitet. 3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

Art. 6
1.

Wenn dieses Abkommen von zwei Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, tritt es zwischen diesen Staaten drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden weiteren Staat, welcher es in der Folge ratifizieren wird, tritt es drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 2. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, lässt es der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei der Organisation der Vereinten Nationen eintragen.

Art. 7
1.

Dieses Abkommen bleibt während sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Nachher bleibt es jedem Nichtunterzeichnerstaat, welcher Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkommission ist, zum Beitritt offen. 2. Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Datum dieser Hinterlegung wirksam.

Art. 8
1.

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Anzeige an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum des Empfangs der Anzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.

Art. 9
1.

Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wird dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission anzeigen:

Art. 10
1.

Das Gesuch um Einberufung einer Versammlung der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Ergänzungen des Abkommens, ist nur zulässig, wenn es von wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert (25 %) der Vertragsstaaten und frühestens zwölf (12) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet wurde. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wird nach Beratung mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkommission die Versammlung mit einer mindestens drei Monate im voraus erfolgenden Anzeige an die Vertragsstaaten einberufen. 2. Jeder Ergänzungsentwurf zum Abkommen muss während der genannten Versammlung durch die Mehrheit aller Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sein müssen. 3. Die Ergänzung tritt zwischen den Staaten, welche sie ratifizieren, in Kraft, nach Ratifikation durch die in der genannten Versammlung festgelegte Anzahl der Vertragsstaaten und an dem Datum, welches durch die Versammlung festgesetzt wurde.

Art. 11

Dieses Abkommen findet auf alle Gebiete im Mutterland der Vertragsstaaten Anwendung. Ausgenommen sind die entfernten Inseln im Atlantischen Ozean und die Inseln mit halb-souveränem Status, für die jeder Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde erklären kann, dass dieses Abkommen keine Anwendung finde. Zu Urkund dessen haben die gehörig ermächtigten Unterzeichneten im Namen ihrer Regierung ihre Unterschrift hingesetzt. Geschehen zu Paris, am dreissigsten Tag des Monats April des Jahres eintausendneunhundertsechsundfünfzig, in zweifacher Ausfertigung, in englischer, französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind. Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, welche davon entsprechende beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation zustellen wird.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957 In Kraft getreten am 23. Juli 1957 AS 1957 481; BBl 1956 II 520 861

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Achter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 (AS 1957 425)

[^3]: SR 0.748.0 im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa

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