Vertrag vom 6. Dezember 1955 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen

Typ Andere
Veröffentlichung 1955-12-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland

haben, im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und

unter Berücksichtigung der beiderseitig anerkannten besonderen Stellung der zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vorschrift des deutschen Aktienrechts, dass die Satzung nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen kann, finden keine Anwendung auf Aktiengesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb schweizerisch-deutscher Grenzkraftwerke am Rhein ist.

Art. 2

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, die Teilnahme von Arbeitnehmervertretern an den Sitzungen der Aufsichtsräte der in Artikel 1 genannten Aktiengesellschaften unter Wahrung folgender Grundsätze zu regeln:

Art. 3

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 4

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Dieser Vertrag kann frühestens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt werden. Er tritt ein Jahr nach der Kündigung ausser Kraft.

Geschehen zu Bonn am 6. Dezember 1955 in doppelter Urschrift.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Huber | Für die Bundesrepublik Deutschland: / v. Brentano | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der Art. 52, 76, 171 und 284 StGB – SR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni 1941 – BS 3 391 –, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 – SR 321.0).

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