Abkommen vom 25. Februar 1953 zwischen der Schweiz und Frankreich über verschiedene Änderungen der Grenze

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-02-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Der veränderte Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze wird gemäss den dem vorliegenden Abkommen beigegebenen Situationsplänen[^1] bestimmt und bezieht sich auf folgende Abschnitte:

Art. 2

Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 3

Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in zwei Exemplaren in Genf am 25. Februar 1953.

De Raemy Lobut
Fussnoten

[^1]: Diese in der AS (AS 1957 859 ff.) veröffentlichten Plänen werden in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

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