Abkommen vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (mit Zusatzprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und Ihre Majestät die Königin der Niederlande
Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung;
Seine Exzellenz Jonkheer J. W. M. Snouck Hurgronje, Botschafter des Königreichs der Niederlande in Bern.
Die Bevollmächtigten haben, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 –5**[^1]**
II. Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel
Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
Art. 6
1 Niederländische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters‑ und Hinter-lassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
- a. entweder während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlt,
- b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre – davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.
2 Stirbt ein niederländischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b, erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
3 Niederländische Staatsangehörige, welche keine der Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b, erfüllen sowie ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge.
4 Niederländische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung auf Grund dieser Beiträge keine Rechte mehr geltend machen.
Art. 7–11[^2]
2. Kapitel
Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 12
Eine Person, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert ist und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann vom Träger der Unfallversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall hat der Versicherungsträger, dem die betreffende Person angehört, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.
Art. 13
Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des andern Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalles oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungsträger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.
Art. 14–26[^3]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache, in Bern am 28. März 1958.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Königreich der Niederlande: | | --- | --- | | (gez.) Saxer | (gez.) Snouck Hurgronje |
Fussnoten
[^1]: Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 3 des Abk. vom 27. Mai 1970 (SR 0.831.109.636.2).
[^2]: Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 3 des Abk. vom 27. Mai 1970 (SR 0.831.109.636.2).
[^3]: Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 3 des Abk. vom 27. Mai 1970 (SR 0.831.109.636.2).
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