Notenaustausch vom 16. Oktober 1958 über die gegenseitige Deckung der Schäden von Angehörigen der Schweiz und Frankreichs bei Motorfahrzeug-Unfällen (mit Begleitmemorandum)

Typ Andere
Veröffentlichung 1958-10-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der schweizerische Botschafter in Paris und der französische Aussenminister haben am 16. Oktober 1958 Noten mit Begleit‑Memorandum ausgetauscht über die gegenseitige Deckung der Schäden von Angehörigen beider Staaten bei Motorfahrzeug‑Unfällen. Der Wortlaut der französischen Note mit Begleit-Memorandum, der inhaltlich mit den schweizerischen Texten übereinstimmt, folgt hiernach.

Französische Note

Übersetzung[^1]

Herr Botschafter,

Sie haben mir heute eine Note übermittelt mit folgendem Wortlaut:

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die französische Regierung den Bestimmungen der erwähnten Noten und des Memorandums, das dieser Antwort beiliegt, zugestimmt hat.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Des BG vom 19. Dez. 1958 (SR 741.01)

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