Abkommen vom 25. April 1956 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinander liegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-04-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

I. Kapitel Fragen betreffend Gebietsabtausch

Art. 1

Die schweizerisch‑französische Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 41 bis 90[^1] gemäss dem Situationsplan im Maßstab 1:5000 festgelegt, der diesem Abkommen beigefügt ist und dessen integrierenden Bestandteil bildet[^2] (Anlage I[^3]).

Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung der abgeänderten Grenze ergeben, bleiben vorbehalten.

Art. 2

Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch‑französischen Grenze werden mit den folgenden Aufgaben betraut:

Nach Beendigung der erwähnten Arbeiten wird ein Protokoll mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen, welches den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem als integrierender Bestandteil beigefügt.

Art. 3

Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, dass die abgetauschten Grundstücke frei von allen dinglichen Rechten übertragen werden. Auf Verlangen eines Staates und bei Fehlen eines direkten Einvernehmens mit den Eigentümern verpflichtet sich der andere Staat, die Grundstücke frei von allen dinglichen Rechten zu übertragen.

Jede Änderung des diesem Abkommen beigefügten generellen Ausbauplanes des Flughafens (Anlage II[^4]), die den Erwerb neuer dinglicher Rechte in der Gemeinde Ferney‑Voltaire zur Folge hätte, bedarf einer Ermächtigung der in Artikel 45 vorgesehenen Kommission.

Art. 4

Die zuständigen Behörden des abtretenden Staates beurteilen auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebung die Fragen einer allfälligen Enteignung der von diesem Staat abgetretenen Grundstücke sowie alle Streitigkeiten über die Ansprüche und die Entschädigungen der Eigentümer und sämtlicher Berechtigter aus dinglichen oder vertraglichen Rechten.

II. Kapitel Fragen betreffend die Sicherheitszonen und Flugsicherungsanlagen

des Flughafens auf französischem Gebiet

Art. 5

Frankreich verpflichtet sich, auf den in Betracht kommenden französischen Gebiets-teilen entsprechend dem diesem Abkommen beigefügten Ausbauprogramm (Anlage III) die die Luftfahrt betreffenden sowie die radioelektrischen Dienstbarkeiten zu errichten, die zum Betrieb des Flughafens Genf‑Cointrin und seiner für den Anflug, die Landung und den Abflug notwendigen Flugsicherungsanlagen erforderlich sind.

Diese Dienstbarkeitspläne werden durch die zuständigen französischen Behörden auf Verlangen der schweizerischen Regierung und entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erstellt, veröffentlicht und angewendet. Sie sollen mit den von der ICAO in Anwendung des Abkommens von Chicago[^5] aufgestellten Normen und Empfehlungen übereinstimmen, ohne jedoch weiter zu gehen als die einschlägigen französischen Vorschriften sowie die auf schweizerischem Gebiet durch die zuständigen schweizerischen Behörden ihrerseits angewandten Bestimmungen.

Die Dienstbarkeitspläne werden Angaben über die Lage und die bezeichnenden Merkmale der vorgenannten Flugsicherungsanlagen enthalten.

Art. 6

Frankreich verpflichtet sich, den schweizerischen Behörden zu gestatten, Einrichtungen für die Kennzeichnung und Befeuerung sowie radioelektrische Hilfen, die für den Anflug, die Landung und den Abflug der Luftfahrzeuge erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben, sofern sie auf französisches Gebiet in die Nachbarschaft des Flughafens Genf‑Cointrin zu liegen kommen.

Die Pläne für diese Einrichtungen werden von den schweizerischen Behörden erstellt. Sie sind den zuständigen französischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genannten Einrichtungen werden Eigentum des Flughafens Genf-Cointrin. Sie sind von allen Steuern befreit.

Die in Artikel 5 und in diesem Artikel erwähnten Bauten und Einrichtungen können durch schweizerische Unternehmen mit ihrem eigenen Personal ausgeführt werden. In diesem Fall sind die betreffenden Unternehmen keinerlei Zöllen und Abgaben unterworfen.

Art. 7

1. Die Materialien und Geräte, die zum Einbau in die in den Artikeln 5 und 6 dieses Abkommens erwähnten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, werden bei der Einfuhr nach Frankreich von allen Einfuhrzöllen und ‑abgaben befreit; in allen Fällen sind jedoch die Zollformalitäten zu erfüllen.

Für die Geräte, die zur Ausführung der in den Artikeln 5 und 6 dieses Abkommens genannten Bauten und Einrichtungen bestimmt sind, wird unter Vorbehalt der Erfüllung der reglementarischen Formalitäten eine vorübergehende Befreiung von den Einfuhrzöllen und ‑abgaben gewährt.

Die genannten Materialien und Geräte können vorbehältlich der Erfüllung der Zollformalitäten frei von allen Zöllen und Abgaben wiederausgeführt werden. Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr oder Ausfuhr sind auf diese Materialien und Geräte nicht anwendbar.

2. Für die Materialien und Geräte, die unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen in französisches Gebiet eingeführt und zum Betrieb oder zum Unterhalt der Einrichtungen gelagert werden, ist eine Lagerbuchhaltung zu führen, die auf Verlangen den französischen Zollbehörden zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

3. Materialien und Geräte, welche mit den im vorstehenden Paragraphen erwähnten Einfuhrerleichterungen eingeführt werden, dürfen weder ausgeliehen noch unentgeltlich oder gegen Bezahlung veräussert worden, es sei denn, dass die französischen Zollbehörden vorgängig die Bewilligung hierzu erteilen und die geschuldeten Zölle und Abgaben entrichtet werden. Jede Entfremdung von ihrer privilegierten Zweckbestimmung wird entsprechend der französischen Gesetzgebung festgestellt, abgeurteilt und geahndet werden.

Art. 8** **

1. Frankreich gestattet den Anschluss aller Bauten, Apparate und Einrichtungen, die auf französischem Gebiet gelegen und für den Betrieb sowie die Sicherheit des Flughafens Genf‑Cointrin notwendig sind, an die schweizerischen Elektrizitäts‑ und Telefonnetze.

2. Der Elektrizitätsverbrauch der im vorstehenden Paragraphen erwähnten und in Frankreich befindlichen Bauten, Apparate und Einrichtungen braucht dem französischen Zoll nicht gemeldet zu werden und ist von allen Einfuhrzöllen und ‑abgaben befreit.

Art. 9

Das Personal der Flughafendirektion und der zuständigen schweizerischen Dienststellen hat jederzeit Zugang zu den Flugsicherungsanlagen, die sich auf französischem Gebiet befinden.

Der Übertritt nach Frankreich an anderen Stellen als denjenigen, die normalerweise benützt werden dürfen, ist den in Betracht kommenden Mitgliedern des schweizerischen Personals vorbehalten, die eine von den französischen Behörden visierte Dauerkarte besitzen.

Art. 10

Verunfallt auf französischem Gebiet ein der Anflug‑ und Flugplatzkontrolle des Flughafens Genf‑Cointrin unterstelltes Luftfahrzeug, so sind das Personal der zuständigen Dienststellen des Flughafens sowie das Personal der im Kanton Genf niedergelassenen und zum Transport von Kranken und Verunfallten behördlich zugelassenen Unternehmen befugt, die Grenze mit den in solchen Fällen unentbehrlichen Fahrzeugen und Rettungsgeräten zu überschreiten und sich direkt zum Unfallort zu begeben, ohne sich bei den französischen und schweizerischen Grenzposten melden zu müssen.

Die in diesem Artikel genannten Personen haben sich bei ihrer Rückkehr auf schweizerisches Gebiet bei einem französischen und einem schweizerischen Grenzposten zu melden.

Über den Unfall und das Eingreifen auf französischem Gebiet hat jedoch die Flughafendirektion den französischen Zoll‑ und Polizeistellen Meldung zu erstatten, sobald sie vom Unfall Kenntnis erhält.

III. Kapitel Bestimmungen betreffend das Büro mit nebeneinander liegenden

Kontrollstellen der beiden Staaten von Genf‑Cointrin

Art. 11

1. Die französische Regierung und der schweizerische Bundesrat kommen überein, auf schweizerischem Gebiet im Flughafen Genf‑Cointrin ein Büromit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten zu errichten, in dem die Formalitäten und Kontrollen vorgenommen werden, die durch die Gesetze und Verordnungen der beiden Staaten vorgesehen sind und die auf die den Flughafen benützenden Reisenden, Waren, finanziellen Vermögenswerte und Gepäckstücke Anwendung finden.

2. Um die Erfüllung der Formalitäten und die Ausübung der Kontrollen zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt:

Art. 12

Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf die Helikopterdienste mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich. Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, solchen Apparaten die Benützung des Flughafens Genf‑Cointrin, zu den gleichen Bedingungen wie den Flugzeugen des herkömmlichen Typs zu gestatten.

Art. 13

Der Flughafen wird durch eine ausschliesslich für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit dem französischen Gebiet verbunden. Diese Strasse bildet einen Teil des Sektors, der gemäss den Bestimmungen der Artikel 11 und 16 des vorliegenden Abkommens den französischen Dienststellen zugewiesen ist. Die Strassenführung wird dem Plan entsprechen, der diesem Abkommen beigefügt ist (Anlage II[^6]). Die Strasse wird durch eine Abschrankung vom übrigen schweizerischen und französischen Gebiet getrennt, doch bleibt das auf schweizerischem Gebiet gelegene Strassenstück integrierender Bestandteil dieses Gebiets.

Art. 14

1. Auf der Zollstrasse sichern die schweizerischen Behörden freien Verkehr für Waren und Reisende zu.

2. Unter dem Vorbehalt der Beachtung der französischen Gesetze und Verordnungen können das Flughafenpersonal und das Personal der zuständigen schweizerischen Dienststellen die Zollstrasse jederzeit benützen.

Art. 15

1. Innerhalb des Sektors, der in Anwendung der Artikel 11 und 13 den französischen Dienststellen zugewiesen ist, sind auf Personen, Gepäck, Waren und finanzielle Vermögenswerte mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich die französischen Gesetze und Verordnungen anwendbar, die in Frankreich den Eingang, Ausgang und Transit von Personen, Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten regeln.

2. Vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 20 und 22 wird die Kontrolle der französischen Behörden vor oder nach der Kontrolle der schweizerischen Behörden durchgeführt, je nachdem es sich um Reisende, Waren, finanzielle Vermögenswerte oder Gepäck mit Herkunft oder Bestimmung Frankreich handelt.

3. Die französischen Gesetze und Verordnungen finden Anwendung:

Art. 16

1. In dem ihnen zugewiesenen Sektor wenden die französischen Beamten die Gesetze und Verordnungen an, mit deren Vollzug sie betraut sind. Sie können alle Zuwiderhandlungen feststellen und ihnen die durch diese Gesetze und Verordnungen vorgesehene Folge geben.

Insbesondere können die Zollbeamten Beschlagnahmen durchführen, mit Bezug auf festgestellte Zuwiderhandlungen Vergleiche abschliessen oder diese Zuwiderhandlungen vor die französischen Gerichtsbehörden bringen, Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck zur Sicherstellung der verwirkten Bussen zurückbehalten oder auf ihr Gebiet verbringen, es sei denn, dass sie es vorziehen, sie an Ort und Stelle zu den durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen, wobei der Verkaufserlös frei nach Frankreich überwiesen worden kann.

2. Die zuständigen schweizerischen Zollbehörden werden auf Ansuchen der französischen Zollbehörden Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie amtliche Erhebungen durchführen und deren Ergebnisse mitteilen. Sie werden ferner jedem Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die in diesem Paragraphen vorgesehene gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden beschränkt sich auf Zuwiderhandlungen, deren Feststellung dem Zollpersonal obliegt und die im Flughafen in Verletzung der Gesetze und Verordnungen begangen wurden, die für den Eingang nach Frankreich, den Ausgang aus Frankreich und den Transit von Gepäck, Waren und finanziellen Vermögenswerten gelten.

Art. 17

Den schweizerischen Behörden obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor.

Art. 18

Im dritten Sektor des Flughafens, der in Artikel 11 vorgesehen ist, und vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 20 und 22:

Art. 19

1. Was die Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen anbelangt, so sind der den französischen Dienststellen zugewiesene Sektor und der in Artikel 11 umschriebene dritte Sektor sowie die in Artikel 13 erwähnte Zollstrasse an die Gemeinde Ferney‑Voltaire angeschlossen.

Die Texte, welche die französischen Gesetze und Verordnungen abändern, werden unter den gleichen Bedingungen wie in der Anschlussgemeinde vollziehbar.

Zur Durchführung von Verfolgungen und Bestrafungen sind diejenigen französischen Gerichtsbehörden zuständig, die über die Zuwiderhandlungen zu erkennen hätten, wenn sie in der Gemeinde Ferney‑Voltaire begangen worden wären.

2. Für Tatbestände, die sowohl nach schweizerischem als auch nach französischem Strafrecht als Zuwiderhandlungen gelten, ist jedoch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbehörden ausdrücklich vorbehalten, und zwar auch gegenüber jedem französischen Staatsangehörigen und Beamten, sofern diese Zuwiderhandlungen im Flughafen und auf dem schweizerischen Teil der Zollstrasse begangen wurden.

Art. 20

1. Die Reisenden, die aus Frankreich kommende Luftfahrzeuge verlassen und sich unter Benützung der im Artikel 13 erwähnten Zollstrasse nach dem französischen Gebiet begeben, sind keiner Kontrolle der schweizerischen Polizei‑, Zoll‑ oder anderen Behörden unterworfen. Diese Reisenden dürfen den den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor nur verlassen, um unmittelbar die Zollstrasse zu betreten.

2. Die Reisenden aus französischem Gebiet, die sich über die Zollstrasse zum Flughafen begeben, um dort Luftfahrzeuge nach Frankreich zu besteigen, sind keiner Kontrolle seitens der schweizerischen Polizei‑, Zoll‑ oder anderen Behörden unterworfen. Bei ihrer Ankunft im Flughafen werden sie unmittelbar zu dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor geleitet, von wo sie den Flugsteig erreichen.

3. Die Reisenden, die den Flughafen Genf‑Cointrin im Transitverkehr

Ausnahmsweise können jedoch die schweizerischen Polizeibehörden ihre Kontrolle gegenüber diesen Reisenden ausüben.

4. Die schweizerischen Behörden üben gegenüber den in den drei vorstehenden Paragraphen erwähnten Reisenden zwischen dem den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor und dem Luftfahrzeug lediglich eine Aufsicht aus.

5. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 sind ebenfalls anwendbar auf Waren, finanzielle Vermögenswerte und Gepäck.

Art. 21

Die gemeinsame Beförderung von Personen und Waren auf der Zollstrasse zwischen dem Flughafen und der Landschaft Gex wird durch französische Transportunternehmen besorgt. Soweit dies nicht der Fall ist, können diese Transporte durch schweizerische Transportunternehmen durchgeführt werden, unter dem Vorbehalt der Anwendung der französischen Gesetze und Verordnungen betreffend die Koordination der Transporte.

Art. 22

Die Bundesbehörden verpflichten sich, einen Transportdienst für Waren und Personen im Transitverkehr zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem den französischen Dienststellen im Flughafen Genf‑Cointrin zugewiesenen Sektor und der Stadt Annemasse zuzulassen. Die Fahrgäste der Autocars, gleich welcher Nationalität, und die Waren sind unter den in Artikel 20 umschriebenen Bedingungen weder auf dem Hinweg noch auf dem Rückweg irgendeiner Polizei‑, Zoll‑ oder irgendeiner anderen Kontrolle seitens der schweizerischen Behörden unterworfen.

Die schweizerischen Behörden haben jedoch das Recht, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit dieser Transitverkehr nicht zu irgendeiner Umgehung der bestehenden Vorschriften führt.

IV. Kapitel Bestimmungen betreffend das Büro mit nebeneinander liegenden Kontrollstellen der beiden Staaten von Ferney‑Voltaire

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