Bundesbeschluss vom 7. Dezember 1956 betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 1956-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 5 und 23 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in ein Schreiben des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. Juni 1953, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1956[^2],

beschliesst:

Art. 1

1 Das am 17. September 1955[^3] geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren, sofern sich der Kanton Tessin innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit den folgenden Bestimmungen einverstanden erklärt.

Art. 2

Der Staatsrat des Kantons Tessin übernimmt alle Verpflichtungen, die der Schweiz aus der Erstellung, dem Unterhalt, der Erneuerung und den allfälligen Änderungen der für die Luganerseeregulierung notwendigen Bauwerke sowie aus dem Betrieb des Wehres erwachsen.

Art. 3
Art. 4

Der Bundesrat ist ermächtigt, gegebenenfalls dem Kanton Tessin gemäss Enteignungsgesetz[^5] hinsichtlich der auf schweizerischem Gebiet erforderlichen Arbeiten das Expropriationsrecht zu verleihen.

Art. 5

1 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung[^6] betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Datum des Inkrafttretens: 15. Februar 1958[^7]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 1956 I 1113

[^3]: SR 0.721.325

[^4]: SR 0.721.325

[^5]: SR 711

[^6]: SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.

[^7]: BRB vom 29. April 1958 (AS 1958 257).

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