Protokoll vom 29. August 1957 zwischen der Schweiz und Marokko betreffend die Gewährung der Meistbegünstigung

Typ Andere
Veröffentlichung 1957-08-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Regierung und die Regierung des Königreichs von Marokko, vom Wunsche beseelt, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation bezüglich der Zölle und der Zollformalitäten zu gewähren.

gegenüber Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs;

gegenüber Staaten, die einer schon bestehenden oder zukünftigen Zollunion oder einer Freihandelszone, oder auch ein und derselben Währungszone angehören.

Dieses Protokoll wird mit dessen Unterzeichnung in Kraft treten und wird durch die beiden vertragschliessenden Teile sobald als möglich ratifiziert. Es wird für die Dauer von fünf Jahren in Kraft bleiben und wird, falls es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, stillschweigend für die Dauer eines Jahres verlängert.

Das Protokoll kann, nach Ablauf dieser Frist, jederzeit gekündigt werden, wird aber während sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an, vollziehbar bleiben.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 29. August 1957.

Für die Schweizerische Regierung:

Long

Für die Regierung des Königreichs von Marokko:

Taieb Sebti

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