Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
1 (EBG) vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Juli 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf die Artikel 81, 87 und 87 a der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 5
6 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.
2 7 Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr.
3 Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.
8 Art. 2 Eisenbahnunternehmen Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
- a. die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
- b. den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
9 10 Art. 3 Enteignung
1 Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach
11 dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend gemacht wer-
12 den.
2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3 Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
13 Art. 4
2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen 14 15
1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen 16
17 Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung
1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infra-
18 strukturkonzession (Konzession).
2 19 Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleitund Sicherheitssysteme.
4 Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vor-
20 sehen.
21 Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
- a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
- b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
- a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Naturund Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
- b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzun-
22 gen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und
- c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
- a. die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
23 b. die Erneuerung der Konzession.
24 25 Art. 7 Übertragung der Konzession
1 Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein
26 anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.
2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
27 Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. das Eisenbahnunternehmen die ihm nach dem Gesetz oder der Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
2 Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.
3 Die Konzession erlischt:
- a. wenn innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;
- b. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
- c. durch Rückkauf durch den Bund;
- d. durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhörung der betroffenen Kantone genehmigt;
- e. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Versteigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
28 Art. 8 a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.
2 Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.
3 Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.
29 Art. 8 b Entzug der Sicherheitsgenehmigung Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.
2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen 30
31 Art. 8 c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
- a. die technischen und betrieblichen Vorschriften;
- b. die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
32 2009 verliehen wird.
33 Art. 8 d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1 Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
- a. über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
- b. finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
- c. die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
- d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
- e. seinen Sitz in der Schweiz hat.
2 Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
34 Art. 8 e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.
2 Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:
- a. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;
- b. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt.
3 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
4 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.
35 Art. 8 f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
36 Art. 9
37 Gewährung des Netzzugangs Art. 9 a
1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den dis-
38 kriminierungsfreien Netzzugang.
2 3 39 und ...
4 Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheits-
40 bescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.
5 Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen
41 werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.
6 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berück-
42 sichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.
43 Art. 9 b Netznutzung und Trassenzuteilung
1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
- a. die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
- b. die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
- c. die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
- d. die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2 Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3 Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tagesund Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4 Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5 Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben
44 Trasse vorzugehen ist.
45 Art. 9 c Trassenpreis
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).
2 Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).
3 Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.
4 Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.
5 Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
6 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
2 a . Kapitel: Trassenvergabestelle 46
Art. 9 d Rechtsform und -persönlichkeit
1 Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und anderen interessierten Dritten unabhängig.
3 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
5 Sie wird im Handelsregister unter der Bezeichnung « Schweizerische Trassenvergabestelle» eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bern.
Art. 9 e und 9 f
Art. 9 g Organe
Die Organe der Trassenvergabestelle sind:
- a. der Verwaltungsrat;
- b. die Geschäftsleitung;
- c. die Revisionsstelle.
Art. 9 h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.
2 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
3 Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen
47 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie müssen insbesondere von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein, die in die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle fallen. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.
Art. 9 i Verwaltungsrat: Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- a. Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.
- b. Er erlässt das Organisationsreglement.
- c. Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
- d. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
- e. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- f. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
- g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
- h. Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32 d Ab-
48 satz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).
- i. Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9 o Absatz 1 Buchstabe b.
- j. Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
- k. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
Art. 9 j Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
- a. Sie führt die Geschäfte.
- b. Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.
- c. Sie erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates.
- d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
- e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.
- f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 9 k Revisionsstelle
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
4 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht.
5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Art. 9 l– 9 q
Art. 9 r Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle.
2 Sie kann der Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
3 Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 9 s Steuern
Die Trassenvergabestelle ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von jeder direkten Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 9 t Aufsicht
1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit.
2 Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse:
- a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
- b. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
- c. die Genehmigung: 1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, 2. der Personalverordnung, 3. des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;
- d. die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung;
- e. die Entlastung des Verwaltungsrates.
3 Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
4 Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die aktuelle Situation des Wettbewerbs auf der Schiene.
Art. 9 u
Art. 9 v Regelungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle und den Beizug Dritter im Einzelnen.
2 Er bestimmt, welche Informationen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen.
3 Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
4 Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.
Art. 9 w
3. Kapitel: Aufsicht 49
Art. 10 Aufsichtsbehörden
1 Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen
50 aufweisen, zweckdienlich einschränken.
2 51 Aufsichtsbehörde ist das BAV.
52 Art. 11
53 Art. 12 Besondere Befugnisse des BAV Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen des Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
54 Art. 13
55 Information über die Aufsichtstätigkeit Art. 14
1 Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
2 56 Das BGÖ gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.
57 Art. 14 a Meldeund Mitwirkungspflicht
1 Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem BAV unverzüglich melden.
2 Sie müssen dem BAV jederzeit Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge gewähren und es bei seiner Prüfund Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.
58 Art. 15 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen wird eine Untersuchung durchgeführt.
2 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
59 Art. 15 a Untersuchungskommission
1 Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57 a –57 g des Regierungsund Verwaltungs-
60 organisationsgesetzes vom 21. März 1997 ein.
2 Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3 Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4 Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kom-
61 mission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 zusammenlegen.
62 Art. 15 b Verfahren der Untersuchungskommission
1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2 Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
- a. die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
- b. Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
- c. Beschlagnahmungen;
- d. medizinische Untersuchungen wie Blutund Urinproben;
- e. Autopsien;
- f. die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;
- g. das Einholen von Gutachten.
3 Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwal-
63 tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar.
4 Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
5 Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6 Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
64 Art. 15 c Kosten des Untersuchungsverfahrens
1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
65 Art. 16 Datenbearbeitung durch das BAV
1 Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatis-
66 tik erforderlichen Angaben einreichen.
2 Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.
3 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
4 Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:
- a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;
- b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.
67 Art. 16 a Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen
1 Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten bis 68 den Artikeln 16–25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).
2 Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.
69 Art. 16 b Videoüberwachung
1 Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.
2 Sie können Dritte, auf die sie Sicherheitsaufgaben übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.
4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.
4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb 70
1. Abschnitt: Grundsätze 71
72 Art. 17 Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und
73 der Sicherheit
1 74 Die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3 75 Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.
4 Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
76 Register der zugelassenen Fahrzeuge Art. 17 a
1 Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge.
2 Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.
3 Das Register ist allen inund ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.
4 Der Bundesrat regelt:
- a. die Kennzeichnung der Fahrzeuge;
- b. die Einzelheiten des Zugangs zum Register;
- c. welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.
5 Er kann:
- a. das Führen des Registers Dritten übertragen;
- b. Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.
77 Art. 17 b Instandhaltung von Fahrzeugen
1 Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.
2 Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.
3 Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.
78 Art. 17 c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
1 Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben.
2 Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren 79
80 Art. 18 Grundsatz
1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 1bis Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau
81 oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.
2 82 Genehmigungsbehörde ist das BAV.
3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni
83 1979 über die Raumplanung voraus.
6 Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruchund Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
84 Art. 18 a Anwendbares Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach
85 dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
86 87 Art. 18 b Einleitung des Verfahrens Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
88 Art. 18 c Handlungen
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahnunternehmen die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem es diese aussteckt; bei Hochbauten hat es Profile aufzustellen.
2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
3 Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die
89 Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG . Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
90 Art. 18 d Anhörung, Publikation und Auflage
1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 91 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG zur Folge.
92 Art. 18 e Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Eisenbahn-
93 unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
94 Art. 18 f Einsprache
1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
95 96 1968 oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
97 98 Art. 18 g Bereinigungsverfahren Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b
99 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 . 100 101 Art. 18 h Geltungsdauer
1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2 Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
4 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5 102 ... 103 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren Art. 18 i
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
- a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
- b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
- c. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt. 104 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung Art. 18 k
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- 105 kommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. 106 Art. 18 l Mitwirkung der Kantone
1 Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tunnelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruchoder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials.
2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbehörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials. 107 Art. 18 m Nebenanlagen
1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder über- 108 wiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Eisenbahnunternehmens bewilligt werden, wenn die Nebenanlage:
- a. Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt;
- b. die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte.
2 Die kantonale Behörde hört das BAV vor der Bewilligung einer Nebenanlage an:
- a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Eisenbahnunternehmen keine Einigung erzielt werden kann;
- b. wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahnanlage verunmöglicht oder erheblich erschwert;
- c. wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Projektierungszone oder Baulinie erfasst ist.
3 Das BAV ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
3. Abschnitt: Projektierungszonen 109
110 111 Art. 18 n Festlegung
1 Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, 112 um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
2 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 113 Art. 18 o Wirkung
1 Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
2 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende 114 Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss. 115 Aufhebung Art. 18 p
1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
2 Das BAV hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird.
3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
4. Abschnitt: Baulinien 116
117 118 Art. 18 q Festlegung
1 Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnan- 119 lagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
2 Die Festlegung von Baulinien setzt Pläne voraus, welche die Lage der bestehenden oder geplanten Eisenbahnanlagen mit ausreichender Genauigkeit, mindestens jedoch 120 parzellengenau, aufzeigen.
3 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen. 121 122 Wirkung Art. 18 r
1 Zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinie und Eisenbahnanlage dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren vorgenommen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet.
2 Innerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbereitende 123 Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG gilt sinngemäss. 124 Art. 18 s Aufhebung
1 Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf.
2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. 125 ... 126 Vorbehalt kantonalen Rechts Art. 18 t Im Einvernehmen mit dem BAV können neben Baulinien im Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.
5. Abschnitt: Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen 127
128 129 Art. 18 u ...
1 Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18 n –18 t einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
2 Entschädigungspflichtig ist das Eisenbahnunternehmen oder, wenn ein solches fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt.
3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich dem Eisenbahnunternehmen anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Arti- 130 keln 57–75 EntG vorzugehen.
4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Nebenanlagen (Art. 18 m ), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen.
5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird.
6. Abschnitt: Landumlegung 131
132 133 Art. 18 v ...
1 Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbehörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
2 Für das Landumlegungsverfahren gilt:
- a. Es können Grundstücke des Eisenbahnunternehmens eingeworfen werden.
- b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.
- c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Eisenbahnbau bewirkt, können angerechnet werden.
- d. Das Eisenbahnunternehmen kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.
- e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.
3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse des Eisenbahnunternehmens an dieses abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.
4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güteroder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Eisenbahnbau beschränkt werden.
5 Dem Eisenbahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Eisenbahnbaus nötig, so trägt das Eisenbahnunternehmen sämtliche Kosten.
7. Abschnitt: Sicherheit 134
135 Art. 18 w Betriebsbewilligung
1 Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. Das BAV kann Ausnahmen vorsehen.
2 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.
3 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; es erteilt die notwendigen Auskünfte. 136 Art. 18 x Typenzulassung Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Elemente von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion verwendet werden sollen, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. 137 Art. 18 y Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung
1 Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit dies gebietet.
2 Es kann die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung verstossen hat.
Art. 19 Sicherheitsvorkehren
1 Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2 Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
Art. 20 Ersatzpflicht
Das Eisenbahnunternehmen hat für schädigende Eingriffe in fremde Rechte nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Enteignung Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baues oder Betriebes der Eisenbahn handelt.
Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
1 Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens 138 Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der 139 Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
2 Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht 140 nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.
Art. 22 Signalund Fernmeldeanlagen
Die Eisenbahnunternehmen dürfen die für ihren Dienst notwendigen elektrischen und radioelektrischen Anlagen und Geräte erstellen und betreiben. Das UVEK bezeichnet sie und ordnet ihren Verwendungsbereich. Fernmeldeanlagen unterliegen 141 in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18–18 i . 142 Benützungsvorschriften Art. 23
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb erforderlich sind.
2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
7 a . Abschnitt: 143 Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem
Art. 23 a Grundsatz
Normalspurige Bahnen müssen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr im europäischen Eisenbahnsystem erfüllen (Interoperabilität).
Art. 23 b Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Bau und Betrieb der normalspurigen Strecken und der Fahrzeuge, die auf diesen Strecken eingesetzt werden.
2 Der Bundesrat kann bestimmte Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge von den Bestimmungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise ausnehmen. 144 Art. 23 c Teilsysteme
1 Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf für den Einsatz im interoperablen Verkehr vorgesehene Teilsysteme nur in Betrieb nehmen, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung erteilt hat.
2 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Teilsystem einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.
3 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Unternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
4 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.
Art. 23 d Umrüstung und Erneuerung von Teilsystemen
1 Als Umrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung verbessern. Als Erneuerung gelten Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung nicht verändern.
2 Umgerüstete Teilsysteme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine neue Betriebsbewilligung erteilt hat.
3 Wird ein Teilsystem erneuert, so entscheidet das BAV im Einzelfall, ob für die Inbetriebnahme eine neue Betriebsbewilligung erforderlich ist.
Art. 23 e Interoperabilitätskomponenten
1 Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind.
Art. 23 f Zuständigkeiten
1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten fest; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.
2 Das BAV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich, bezeichnet es international harmonisierte Normen.
3 Das BAV entscheidet, welche Bestimmungen in Ergänzung der technischen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung kommen sowie über Ausnahmen von ihrer Anwendung; es berücksichtigt dabei das internationale Recht.
4 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.
Art. 23 g Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1 Werden Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten entsprechend den technischen Ausführungsbestimmungen und technischen Normen erstellt oder hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
2 Wer Teilsysteme in Betrieb nehmen will oder Interoperabilitätskomponenten in Verkehr bringt, die den technischen Ausführungsbestimmungen oder technischen Normen nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Art. 23 h Inverkehrbringen
Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Art. 23 i Marktüberwachung
1 Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
2 Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane:
- a. die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;
- b. Muster erheben;
- c. Prüfungen vornehmen oder veranlassen;
- d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;
- e. verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden.
3 Das BAV kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.
4 Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–6 des 145 Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit.
Art. 23 j Konformitätsbewertung
1 Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen und den technischen Ausführungsbestimmungen entspricht, ist durch die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle zu leisten.
2 Konformitätsbewertungsstellen müssen:
- a. in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder
- b. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt worden sein.
3 Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen werden anerkannt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Art. 23 k Konformitätsbewertungsstelle des Bundes
Der Bundesrat kann eine vom BAV unabhängige Konformitätsbewertungsstelle errichten. Sie muss in der Schweiz akkreditiert sein.
Art. 23 l Datenbearbeitung
Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben, diese Daten zu bearbeiten und sie zu veröffentlichen. 8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen 146 147 Art. 24 Genehmigung
1 Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen 148 der Genehmigung des BAV. Die Artikel 18–18 i und 18 m sind anwendbar.
2 Kreuzungen mit öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen sind zu genehmigen, wenn während und nach ihrer Erstellung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren und -einrichtungen der unbehinderte Betrieb der Eisenbahn gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau der Eisenbahnanlagen nicht beeinträchtigt wird.
3 Neue Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Überoder Unterführung zu erstellen. Auf Antrag der beteiligten Behörden hat das BAV im Plangenehmigungsverfahren Sachverständige des Strassenbaues und -verkehrs anzuhören. 149 Art. 25 Kosten
1 Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle.
2 Die Benützung von Grund und Boden der Strasse oder der Eisenbahn an der Kreuzungsstelle ist unentgeltlich. 150 Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen
1 Muss ein Niveauübergang durch eine Überoder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahnund Strassenanlage:
- a. das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;
- b. der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürf- 151 nisse des Strassenverkehrs bedingt ist.
2 Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahnund Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt.
3 Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung.
Art. 27 Vorteilsanrechnung
1 In allen Fällen hat jede Partei in dem Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen.
2 Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle entstehenden Mehrkosten allein zu tragen. 152 Art. 28 Neue private Strassen Artikel 25 findet entsprechende Anwendung auf die Kreuzung einer Eisenbahn durch eine neue private Strasse. Das Eisenbahnunternehmen kann für die Kosten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung und für die Benützung von Grund und Boden der Eisenbahn eine angemessene Vergütung verlangen.
Art. 29 Gemeinsame Bestimmung
Die Artikel 25–28 finden sinngemäss Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen.
Art. 30 Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien
Die Artikel 24–27 und 29 finden entsprechende Anwendung auf Kreuzungen zwischen Eisenbahnlinien.
Art. 31 Kreuzungen mit andern Anlagen
1 Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung auf Kreuzungen zwischen der Eisenbahn und öffentlichen oder privaten Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnliche Anlagen.
2 Die durch Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Für die Benützung des Eigentums der Eisenbahn durch private Anlagen kann das Eisenbahnunternehmen eine angemessene Vergütung verlangen. Auf Kreuzungen mit öffentlichen Anlagen finden die Artikel 25 Absatz 2 und 26 Absatz 3 sinngemäss Anwendung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Zusammentreffen elektrischer Anlagen.
Art. 32 Abweichende Kostenregelung
Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
8 a . Abschnitt: Vorhaltekosten der Wehrdienste 153
Art. 32 a
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen beteiligen sich an den Vorhaltekosten der Wehrdienste in dem Masse, in dem die Wehrdienste Leistungen für den Einsatz auf Eisenbahnanlagen erbringen.
2 Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.
3 Das UVEK legt insbesondere fest, welche Leistungen die Vorbereitung der Wehrdienste auf Einsätze umfassen kann und wie die Vorhaltekosten zu berechnen sind.
9. Abschnitt: Zusammenarbeit zwischen den Bahnen 154
155 Art. 33 Knotenbahnhöfe
1 Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt.
2 Die Eigentumsund Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unternehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeit möglich ist.
3 Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.
4 Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung. 156 Art. 34 Technischer und betrieblicher Anschluss
1 Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Eisenbahn so zu gewähren, dass:
- a. die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;
- b. Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann;
- c. bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.
2 Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung. 157 Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen Art. 35 Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss zwischen Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen. 158 Art. 35 a Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen
1 Bei Bauvorhaben in Bahnhöfen mit Angeboten unterschiedlicher Erschliessungsfunktion oder mehrerer Eisenbahnunternehmen oder verschiedener Verkehrsträger ist die Kostenaufteilung für Bau, Betrieb und Instandhaltung zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
2 Beim Abschluss der Vereinbarung sind folgende Grundsätze zu beachten:
- a. Jedes Gemeinwesen und jedes Transportunternehmen trägt die auf seinem Grund und Boden anfallenden Kosten; die einzelnen Interessen werden angemessen berücksichtigt.
- b. Liegen besondere Verhältnisse vor, so richtet sich die Kostenaufteilung nach den Interessen der beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen.
3 In jedem Fall haben sich die Beteiligten zudem im Umfang der weiteren massgeblichen Vorteile, die ihnen erwachsen, an den Kosten zu beteiligen. 159 160 Art. 36 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
1 Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das BAV.
2 Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen. 161 Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
1 Das BAV kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft oder die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr erreicht werden können.
2 Das BAV und die Beauftragten vereinbaren schriftlich Inhalt und Umfang der Systemaufgabe. Sie vereinbaren insbesondere:
- a. die Vergütung; sowie b. den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen gegebenenfalls die Bildung eines Ausschusses;
- c. die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;
- d. die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen Unternehmen.
3 162 Das BAV veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 BGÖ ist anwendbar.
4 Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der übertragenen Systemaufgaben werden aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes 163 vom 21. Juni 2013 finanziert.
5 Die Beauftragten und alle betroffenen Unternehmen schliessen einen schriftlichen Vertrag über die Systemaufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen.
6 Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung ihrer Systemaufgaben sicherzustellen.
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