Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
1 (EBG) vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Juli 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf die Artikel 81, 87 und 87 a der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 5
6 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.
2 7 Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr.
3 Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.
8 Art. 2 Eisenbahnunternehmen Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
- a. die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
- b. den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
9 10 Art. 3 Enteignung
1 Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach
11 dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend gemacht wer-
12 den.
2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
3 Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.
13 Art. 4
2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen 14 15
1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen 16
17 Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung
1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infra-
18 strukturkonzession (Konzession).
2 19 Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleitund Sicherheitssysteme.
4 Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vor-
20 sehen.
21 Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
- a. ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
- b. ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
- a. keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Naturund Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
- b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzun-
22 gen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und
- c. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
- a. die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
23 b. die Erneuerung der Konzession.
24 25 Art. 7 Übertragung der Konzession
1 Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein
26 anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.
2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
27 Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. das Eisenbahnunternehmen die ihm nach dem Gesetz oder der Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
2 Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.
3 Die Konzession erlischt:
- a. wenn innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;
- b. mit Ablauf der Konzessionsdauer;
- c. durch Rückkauf durch den Bund;
- d. durch Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhörung der betroffenen Kantone genehmigt;
- e. wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Versteigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
28 Art. 8 a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.
2 Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.
3 Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.
29 Art. 8 b Entzug der Sicherheitsgenehmigung Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.
2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen 30
31 Art. 8 c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
- a. die technischen und betrieblichen Vorschriften;
- b. die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März
32 2009 verliehen wird.
33 Art. 8 d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1 Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
- a. über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
- b. finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
- c. die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
- d. die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
- e. seinen Sitz in der Schweiz hat.
2 Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
34 Art. 8 e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.
2 Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:
- a. die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen;
- b. das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt.
3 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
4 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.
35 Art. 8 f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
36 Art. 9
37 Gewährung des Netzzugangs Art. 9 a
1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den dis-
38 kriminierungsfreien Netzzugang.
2 3 39 und ...
4 Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheits-
40 bescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.
5 Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen
41 werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.
6 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berück-
42 sichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.
43 Art. 9 b Netznutzung und Trassenzuteilung
1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
- a. die Zwecke der von Bund, Kantonen und Privaten getätigten oder beschlossenen Investitionen für den Eisenbahnverkehr;
- b. die Bedürfnisse nach abgestimmten Transportketten im Personenverkehr und im Gütertransport;
- c. die Kapazitäten, die für die Befriedigung der erwarteten Nachfrage im Personenverkehr und im Gütertransport erforderlich sind;
- d. die Ermöglichung einer wirtschaftlichen Abwicklung des Personenverkehrs und des Gütertransports auf der Schiene.
2 Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.
3 Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tagesund Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.
4 Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.
5 Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben
44 Trasse vorzugehen ist.
45 Art. 9 c Trassenpreis
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).
2 Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).
3 Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.
4 Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.
5 Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
6 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
2 a . Kapitel: Trassenvergabestelle 46
Art. 9 d Rechtsform und -persönlichkeit
1 Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und anderen interessierten Dritten unabhängig.
3 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.
4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
5 Sie wird im Handelsregister unter der Bezeichnung « Schweizerische Trassenvergabestelle» eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bern.
Art. 9 e und 9 f
Art. 9 g Organe
Die Organe der Trassenvergabestelle sind:
- a. der Verwaltungsrat;
- b. die Geschäftsleitung;
- c. die Revisionsstelle.
Art. 9 h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.
2 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
3 Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen
47 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie müssen insbesondere von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein, die in die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle fallen. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.
6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.
Art. 9 i Verwaltungsrat: Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- a. Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.
- b. Er erlässt das Organisationsreglement.
- c. Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
- d. Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
- e. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- f. Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
- g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
- h. Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32 d Ab-
48 satz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).
- i. Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9 o Absatz 1 Buchstabe b.
- j. Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
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