Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1957-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (EBG) vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. Juli 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 81, 87 und 87 a der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1956 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 5

6 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.

2 7 Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr.

3 Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von anderen spurgeführten Anlagen und Fahrzeugen unter dieses Gesetz.

8 Art. 2 Eisenbahnunternehmen Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:

9 10 Art. 3 Enteignung

1 Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach

11 dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung geltend gemacht wer-

12 den.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

3 Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.

13 Art. 4

2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen 14 15

1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen 16

17 Art. 5 Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infra-

18 strukturkonzession (Konzession).

2 19 Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.

3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleitund Sicherheitssysteme.

4 Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vor-

20 sehen.

21 Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession

1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:

2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:

22 gen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 erfüllt; und

3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.

4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.

5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:

23 b. die Erneuerung der Konzession.

24 25 Art. 7 Übertragung der Konzession

1 Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das UVEK die Konzession auf ein

26 anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.

2 Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor. Sie ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

27 Art. 8 Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession

1 Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

2 Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.

3 Die Konzession erlischt:

28 Art. 8 a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung.

2 Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten.

3 Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

29 Art. 8 b Entzug der Sicherheitsgenehmigung Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

2. Abschnitt: Eisenbahnverkehrsunternehmen 30

31 Art. 8 c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung

1 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.

2 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.

3 Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:

4 Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

32 2009 verliehen wird.

33 Art. 8 d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung

1 Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:

2 Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

3 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.

34 Art. 8 e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung.

2 Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass:

3 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

4 Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen auch in der Schweiz.

35 Art. 8 f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:

36 Art. 9

37 Gewährung des Netzzugangs Art. 9 a

1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den dis-

38 kriminierungsfreien Netzzugang.

2 3 39 und ...

4 Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheits-

40 bescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.

5 Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen

41 werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.

6 Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berück-

42 sichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.

43 Art. 9 b Netznutzung und Trassenzuteilung

1 Der Bundesrat legt in einem Netznutzungskonzept die Anzahl Trassen fest, die für jede Verkehrsart mindestens zu reservieren sind. Dabei berücksichtigt er insbesondere:

2 Er passt das Konzept bei Bedarf den veränderten Bedingungen an.

3 Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für jedes der sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr einen Netznutzungsplan. Sie konkretisieren darin das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tagesund Wochenverlauf fest. Sie unterbreiten ihre Netznutzungspläne dem BAV zur Genehmigung.

4 Die Trassen werden nach den Vorgaben der Netznutzungspläne zugeteilt. Soweit freie Kapazitäten bestehen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen vorsehen.

5 Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenzuteilung und die Einzelheiten zu den Netznutzungsplänen. Es kann festlegen, wie bei Mehrfachbestellungen derselben

44 Trasse vorzugehen ist.

45 Art. 9 c Trassenpreis

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).

2 Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).

3 Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.

4 Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.

5 Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.

6 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.

2 a . Kapitel: Trassenvergabestelle 46

Art. 9 d Rechtsform und -persönlichkeit

1 Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und anderen interessierten Dritten unabhängig.

3 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung.

4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5 Sie wird im Handelsregister unter der Bezeichnung « Schweizerische Trassenvergabestelle» eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bern.

Art. 9 e und 9 f
Art. 9 g Organe

Die Organe der Trassenvergabestelle sind:

Art. 9 h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.

2 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.

3 Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

4 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen

47 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.

5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie müssen insbesondere von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein, die in die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle fallen. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

Art. 9 i Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

48 satz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.