Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur vom 26. Oktober 1956 (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-10-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur (Stand am 21. Januar 2016) Art. I Errichtung der Agentur Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie-Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen. Art. II Ziele Die Agentur setzt sich zum Ziel, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Agentur sorgt nach Möglichkeit dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird. Art. III Aufgaben A. Die Befugnisse der Agentur sind: 1. die Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke in der ganzen Welt zu fördern und zu unterstützen; auf Antrag hin zwischen ihren Mitgliedern die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Material, Ausrüstungen und Einrichtungen zu vermitteln; und alle Tätigkeiten auszuüben sowie alle Dienste zu leisten, die bei der Erforschung, Entwicklung oder praktischen Anwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke von Nutzen sind; 2. gemäss diesem Statut für Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen, um den Bedürfnissen der Erforschung, Entwicklung und praktischen Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschliesslich der Erzeugung von elektrischer Energie nachzukommen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; 3. den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Verwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern; 4. den Austausch und die Ausbildung von Wissenschaftern und Sachverständigen auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu fördern; 5. diejenigen Sicherheitsmassregeln zu beschliessen und zu handhaben, welche Gewähr bieten, dass besonderes spaltbares und sonstiges Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt werden; und Sicherheitsmassnahmen auf Antrag der Parteien auf jedwelches bilaterale oder multilaterale Übereinkommen oder, auf Antrag eines Staates, auf dessen gesamte Tätigkeit auf dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden; 6. nach Rücksprache und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den interessierten Spezialorganisationen Sicherheitsnormen (auch in bezug auf Arbeitsbedingungen) zum Schutz der Gesundheit und zur Herabsetzung der Gefahr für Leben und Eigentum auf ein Mindestmass aufzustellen und zu beschliessen und für die Anwendung dieser Normen bei ihrer eigenen Tätigkeit sowie bei Tätigkeiten zu sorgen, bei denen Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Informationen verwendet werden, die von der Agentur oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Kontrolle oder Überwachung zur Verfügung gestellt wurden; auf Antrag der Parteien für die Anwendung dieser Normen auf Tätigkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder, auf Antrag eines Staates, für die Anwendung dieser Normen auf die Tätigkeit dieses Staates auf dem Gebiet der Atomenergie zu sorgen; 7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben dienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die ihr anderweitig im betreffenden Gebiet zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr unbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfügbar sind. B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben 1. übt die Agentur ihre Tätigkeit im Einklang mit den dem Frieden und der internationalen Zusammenarbeit dienenden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit deren Bestrebungen zur Förderung einer gesicherten Abrüstung in der ganzen Welt sowie in Übereinstimmung mit allen im Hinblick auf diese Bestrebungen geschlossenen internationalen Vereinbarungen aus; 2. richtet die Agentur eine Kontrolle über die Verwendung des ihr übergebenen besonderen spaltbaren Materials ein, um zu gewährleisten, dass dieses Material nur für friedliche Zwecke verwendet wird; 3. teilt die Agentur ihre Hilfsmittel so zu, dass eine wirksame Verwendung und ein möglichst grosser allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der Welt sichergestellt werden, wobei die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt zu beachten sind; 4. unterbreitet die Agentur alljährlich der Vollversammlung der Vereinten Nationen und, wenn Anlass hierzu besteht, dem Sicherheitsrat Berichte über ihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Fragen ergeben, die in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsrates fallen, so notifiziert dies die Agentur dem Sicherheitsrat als dem Organ, das die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; die Agentur kann ihrerseits die im Rahmen dieser Satzung statthaften Massnahmen, einschliesslich der in Artikel XII Buchstabe C, vorgesehen, treffen; 5. unterbreitet die Agentur dem Wirtschaftsund Sozialrat und anderen Organen der Vereinten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Organe fallen. C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Agentur ihre Hilfe gegenüber den Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind. D. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Statuts und der zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Agentur getroffenen Vereinbarungen, die in Einklang mit den Bestimmungen des Statuts stehen müssen, übt die Agentur ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus. Art. IV Mitgliedschaft A. Gründungsmitglieder der Agentur sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die dieses Statut innerhalb von neunzig Tagen, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. B. Sonstige Mitglieder der Agentur sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen oder nicht, die eine Beitrittserklärung zu diesem Statut hinterlegt haben, nachdem ihre Mitgliedschaft

3 von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist durch das Direktionskomitee und die Generalkonferenz festzustellen, dass der betreffende Staat befähigt und bereit ist, den mit der Mitgliedschaft bei der Agentur verbundenen Verpflichtungen nachzukommen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Natio-

4 nen zu handeln, gebührend in Betracht gezogen wird. C. Die Agentur beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dem Statut übernommen hat, um allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern. Art. V Die Generalkonferenz A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen,

5 die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt. B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen. C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Artikel XIV Buchstabe H, Artikel XVIII Buchstabe C und Artikel XIX Buchstabe B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist. D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen, sie kann der Gesamtheit der Mitglie-

6 der der Agentur oder dem Direktionskomitee oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten. E. Die Generalkonferenz

7 1. wählt gemäss Artikel VI die Mitglieder des Direktionskomitees ; 2. genehmigt gemäss Artikel IV die Mitgliedschaft von Staaten; 3. suspendiert gemäss Artikel XIX die Rechte und Vorrechte eines Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft;

8 4. prüft den Jahresbericht des Direktionskomitees ;

9 empfohlene 5. genehmigt gemäss Artikel XIV das vom Direktionskomitee Budget der Agentur oder weist es zusammen mit Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, zwecks Wieder-

10 vorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 6. genehmigt – mit Ausnahme der in Artikel XII Buchstabe C genannten Berichte – die Berichte, welche den Vereinten Nationen auf Grund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder weist sie mit ihren Empfehlungen an das

11 Direktionskomitee zurück; 7. genehmigt gemäss Artikel XVI alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und anderen Organisationen oder weist solche Vereinbarungen zusammen mit ihren Empfehlungen zwecks Wiedervorlage

12 bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 8. genehmigt gemäss Artikel XIV Buchstabe G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von An-

13 leihen durch das Direktionskomitee ; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Agentur; erteilt gemäss Artikel XIV Buchstabe F ihre Genehmigung darüber, wie der im genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf; 9. genehmigt gemäss Artikel XVIII Buchstabe C Änderungen dieses Statuts; 10. genehmigt gemäss Artikel VII Buchstabe A die Ernennung des Generaldirektors. F. Die Generalkonferenz ist befugt, 1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die zu diesem Zweck vom

14 Direktionskomitee ausdrücklich der Generalkonferenz vorgelegt werden;

15 2. dem Direktionskomitee die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und es um Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Agentur gehörenden Angelegenheiten zu ersuchen. Art. VI Gouverneursrat

16 A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen: 1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Agentur, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört: 1) Nordamerika 2) Lateinamerika 3) Westeuropa 4) Osteuropa 5) Afrika 6) Mittlerer Osten und Südasien 7) Südostasien und Pazifik 8) Ferner Osten 2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat: a) Zwanzig Mitglieder der Agentur, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Buchstabe A Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes «Lateinamerika», vier Vertreter des Raumes «Westeuropa», drei Vertreter des Raumes «Osteuropa», vier Vertreter des Raumes «Afrika», zwei Vertreter des Raumes «Mittlerer Osten und Südasien», ein Vertreter des Raumes «Südostasien und Pazifik» und ein Vertreter des Raumes «Ferner Osten» angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden; b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik, Ferner Osten; c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Afrika, Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik.

17 B. Die unter Buchstabe A Ziffer 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Buchstabe A Ziffer 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.

18 Die gemäss Buchstabe A Ziffer 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder C. üben ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.

19 D. Die gemäss Buchstabe A Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.

20 E. Jedes Mitglied des Direktionskomitees hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XIV Buchstabe H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direk-

21 tionskomitee ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind.

22 F. Das Direktionskomitee ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehältlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen.

23 G. Das Direktionskomitee tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten

24 zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt.

25 wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzen- H. Das Direktionskomitee den und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Rahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung.

26 I. Das Direktionskomitee kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten.

27 J. Das Direktionskomitee verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt. Art. VII Das Personal A. An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom

28 Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur. B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktions-

29 30 komitees . Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee aufgestellten Vorschriften aus. C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist. D. Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Regelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen. E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die

31 Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der

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