Abkommen vom 25. September 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-09-25
Letzte Aktualisierung 2009-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland 2 (Stand am 22. Oktober 2009) Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapi-

4 tels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Regierung von Dänemark versehen werden, abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Art. I Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet

5 Art. V Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 663 463 Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen. Art. VI 1. Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Regelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragsschliessender Regierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des

6 Gesamtbetrages der in Artikel VII, Absätze 3, 4, 5 und 6 festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen. 2. Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII Absatz 2 Buchstabe a als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigten Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragsschliessenden Regierungen getragen. Der Beitrag dieser Regierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Reservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Regierungen allein zugestimmt haben.

7 Art. VII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertragsschliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt: a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung; b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drittelsüberquerungen; c) Ein Flug, der in Europa oder Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nördlich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittelsüberquerung. 2. Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels: a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist; b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa. 3. Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragsschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen entsprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie von

95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Dänemark geleistet werden müssen. 4. Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistungen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden. 5. Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtigten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Dänemark überwiesen wurde. 6. Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechenden Änderung der Daten zur Anwendung. 7. Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983, zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisungen der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels. 8. Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels berichtigt worden sind. 9. Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird. 10. Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden. Art. VIII 1. Die Regierung Dänemarks unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste des folgenden Kalenderjahres, ausgedrückt in dänischen Kronen. Die Schätzungen erfolgen nach

8 Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens. 2. Die Regierung Dänemarks übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Rechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Regierung Dänemarks über diese Nachprüfung Bericht. 3. Die Regierung Dänemarks liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann. 4. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr werden dem Rat zur

9 Genehmigung unterbreitet. 5. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt. Art. IX 1. Fünfundneunzig Prozent der durch den Rat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Regierung Dänemarks zurückerstattet. 2. Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Dänemarks nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen in Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1. Januar 1983 an betrachtet die den Haltern ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem .Kalenderjahr

10 überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.

11 3. Nachdem der Rat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten … genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Regierung Dänemarks in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet. 4. Die im Rate nicht vertretenen vertragsschliessenden Regierungen werden eingeladen, an der durch den Rat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Regierung Dänemarks in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzung teilzunehmen. 5. Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt. Art. X 1. Die durch die vertragsschliessenden Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Regierung Dänemarks Verwendung finden einen Reservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet. 2. Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Reservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen an die Organisation zurückvergütet. Art. XI 1. Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in dänischen Kronen festgesetzt. 2. Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in dänischen Kronen an die Organisation. Diese Zahlungen können auch in US-Dollars geleistet werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften der sie leistenden Regierungen dies verlangen. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in US-Dollars festge-

12 legt wird. 3. Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US-Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Regierung Dänemarks nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.

13 4. … Art. XII 1. Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Regierung Dänemarks auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind. 2. Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Regierung Dänemarks geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet. 3. Zahlt eine andere Regierung nicht, so hat keine vertragsschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation. Art. XIII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 kann der Rat, im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen. 2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist:

90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3, 4, 5 und 6 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Arti-

14 kel VI anwendbar ist. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet. 4. Wenn durch die Regierung Dänemarks oder durch den Rat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und anderen Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise. 5. Der Rat kann im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen. 6. Nachdem in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Rat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.

15 Art. XIV Die Regierung Dänemarks wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Dänemarks geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Dänemarks keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtdänische Staatsangehörige. Art. XV Die Regierung Dänemarks kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen. Art. XVI Die Regierung Dänemarks arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges III (2) des genannten Abkommens, zustehen. Art. XVII Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:

16 Art. XXVI 1. Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragsschliessende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Generalsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragsschliessenden Regierungen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht. 2. Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller vertragsschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens neunzig Prozent erreichen. 3. Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragsschliessenden Regierungen auf den l. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in welchem dem Generalsekretär die offizielle Annahme derselben von vertragsschliessenden Regierungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens achtundneunzig Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind. 4. Der Generalsekretär übermittelt allen vertragsschliessenden Regierungen beglaubigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung. 5. In andern als den in Artikel XIII Absatz 6 aufgeführten Fällen kann der Rat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Regierung Dänemarks vorbehalten bleiben. Anhang I Die Dienste 1. Teil Luftverkehrskontrolldienste Keine. 2. Teil Meteorologische Dienste Synoptische Bodenund Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldungen sind täglich auszuführen, auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durchgeführten Beobachtungen, gemäss folgender Tabelle: Stationen und Koordinaten Dreistündliche synoptische stündliche Höhenwetter-Beobachtungen Bodenwetter-Beobachtungen Beobach- (00, 03, 06, 09, 12, 15, 18, tungen Pilot- Radio- Radio-

21 GMT) wind Ballon sonde (03 und 15 GMT) 1. Danmarkshavn 7646N. 1846W 8 2 2 2. Kap Tobin 7025N. 2158W 8 2 2 3. Aputiteq 6748N. 3216W 8 4. Angmagssalik 6536N. 3734W 8 2 2 5. Tingmiarmiut 6232N. 4208W 8 2 6. Prins Christians Sund 6003N. 4312W 8 24* 7. Godthaab 6410N. 5145W 8 2 8. Egedesminde 6842N. 5252W 8 2 2 9. Upernavik 7247N. 5610W 8 2 3. Teil Flugsicherungsund meteorologischer Fernmeldedienst Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen: A. Angmagssalik 1. Sammlung der Wettermeldungen der Ostküste Grönlands; 2. Empfang der Meldungen der Westküste von Godhavn; 3. Ausstrahlung der Wettermeldungen von Grönland nach Europa, gemäss festem Zeitplan; 4. Durchgabe aller grönländischen Wettermeldungen nach Prins Christians Sund. B. Prins Christians Sund

17 1. Fester Flugfernmeldedienst nach der Duplex-Fernschreiber-Station Gander, im Duplex-Verkehr in Richtung Gander nur für die Weiterleitung von Wetterauskünften aus Grönland;

18 2. Fester Flugfernmeldedienst nach Reykjavik im Funkfernschreiber-Duplex- Verkehr; 3. Beweglicher Flugfernmeldedienst Flugzeug–Boden-Verbindung, bestehend aus Kurzwellen-, Ultrakurzwellenund Kurzwellenstationen mit Bodenwellenausstrahlung;

19 4. Eine manuelle Verbindung zwischen Prins Christians Sund und Reykjavik zur Weiterübermittlung der Flugzeug–Boden-Meldungen. C. Godhavn 1. Sammlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands; 2. Übermittlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands nach Angmagssalik;

20 3. Eine direkte manuelle Verbindung zwischen Godhavn und Nordamerika für die Übermittlung von Wetterauskünften aus Grönland. D. Dundas 1. Sammlung und Übermittlung von Wettermeldungen gewisser Stationen, welche nicht Gegenstand der gemeinsamen Finanzierung sind, nach Godhavn. 4. Teil Radionavigationshilfen Wie folgt zu betreibende Radionavigationshilfen: A. Loran 1. Station Skuvanes (Färöer Inseln), bestehend aus: i) Einem standardisierten Loran-Leitsender in Doppelausführung mit Kontrollanlagen in Skuvanes. Diese Station versieht in Zusammenarbeit mit den zwei Hilfssendern in Vik (Island) und Mangerstar (Hebriden) unter Verwendung der Loran-Werte IL5 und IL6 einen durchgehenden Radionavigationsdienst im nordöstlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann. ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station und namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit den Hilfsstationen Vik und Mangerstar. 2. Station Frederiksdal (Grönland), bestehend aus: i) Einem standardisierten Leitsender mit Kontrollanlagen in Frederiksdal (Grönland). In Zusammenarbeit mit der Hilfsstation von Battle-Harbour (Labrador-Canada) versieht diese Station unter Verwendung des Loran- Wertes IL4 den durchgehenden Loran-Navigationsdienst im nordwestlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann. ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit der Hilfsstation Battle-Harbour. B. Ungerichtetes Funkfeuer (NDB) Ein ungerichtetes Funkfeuer in Prins Christians Sund als Navigationshilfe für durchgehenden Betrieb. Anhang II Inventar Station: Danmarkshavn (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Kap Tobin (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Aputiteq (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Angmagssalik (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Tingmiarmiut (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Prins Christians Sund (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Godthaab (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Egedesminde (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Upernavik (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Godhavn (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Dundas (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Skuvanes (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6) Station: Frederiksdal (in dänischen Kronen) Vereinbarter Datum Inventarposten Zum Zwecke der Tilgung Bis zum Restwert am des vereinbarter Anfangswert 31. Dez. 1956 1. Januar 1957 Beginns empfangene der Tilgung und Gebäude Ausrüstung Tilgung Versicherung und Zugehör abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen (1) (2) (3) (4) (5) (6)

21 Anhang III Finanzen Abschnitt I 1. Die durch die Regierung von Dänemark vorgelegten Rechnungsaufstellungen über die Betriebsund Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Rechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Dänemarks bestimmt werden. Die Regierung von Dänemark wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten. 2. Die Regierung von Dänemark wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Dänemark eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen. 3. Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Regierung von Dänemark für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Rechnungen zu erscheinen. 4. Das in der Rechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nachstehenden Bestände nicht übertreffen: Techniker Andere Total I. Luftverkehrskontrolldienste 0 0 0 II. Meteorologische Dienste 1. Danmarkshavn 8 1 9 2. Kap Tobin 9 1 10 3. Aputiteq 5 1 6 4. Angmagssalik 15 1 16 5. Tingmiarmiut 5 1 6 6. Prins Christians Sund 10 1 11 7. Godthaab 2 0 2 8. Egedesminde 5 1 6 9. Upernavik 4 0 4 Techniker Andere Total III. Flugsicherungsund meteorologische Übermittlungsdienste 1. Angmagssalik Personal inbegriffen unter II-4 2. Prins Christians Sund Personal inbegriffen unter II-6 3. Godhavn 8 0 8 4. Dundas 6 0 6 IV. Radionavigationshilfen 1. Skuvanes (Färöer Inseln) 15 2 17 2. Frederiksdal 11 2 13 3. Prins Christians Sund Personal inbegriffen unter II-6 Abschnitt II Die direkten Betriebsund Unterhaltskosten, welche die Regierung Dänemarks der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt. Teil A Betriebskosten 1. Gehälter des regulären Betriebspersonals Durch die dänische Regierung von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw. 2. Verbrauchsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Radiosonden, Ballone, Wasserstoff usw. 3. Verschiedene allgemeine Kosten Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Schreibmaterialien und verschiedene Lieferungen. 4. Transporte Eintretendenfalls umfassend: Personalund Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw. 5. Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben. Teil B Unterhaltskosten 1. Gehälter des regulären Unterhaltspersonals im Teil A-1 einzufügen. 2. Spezielles Personal für den Unterhalt Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten. 3. Unterhaltsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Bestimmte Reserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Reservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büround Wohnmaterials usw. 4. Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 US- Dollar erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw. Teil C Indirekte Kosten 1. Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten. 2. Tilgung Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Voraussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für die Tilgung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde – in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären – nach folgenden Tilgungsquoten berechnet: Jährliche Tilgungsquote 2.1 Gebäude und Zugehör Kap Tobin  Aputiteq 10 %  Tingmiarmiut  Prins Christians Sund  Danmarkshavn  Angmagssalik  Godthaab  Egedesminde  Upernavik 6,6 %  Godhavn  Dundas  Skuvanes und Vaag  Frederiksdal  von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert. 2.2 Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird, mit Ausnahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die folgenden Quoten anwendbar sind: Jährliche Tilgungsquote Reservoirs  Panzerkabel 5 %  Büround Wohnmaterial  Boote 15 % Fahrzeuge 20 % 3. Verzinsung Der Zins auf dem in den Gebäuden und der Ausrüstung investierten Kapital darf

1 jährlich 4 / Prozent des im Anhang II bezeichneten Tilgungswertes, nach Abzug der jährlichen Abschreibung und unter Berücksichtigung der Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung aus Mitteln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds, nicht übersteigen. 4. Versicherung Die Regierung von Dänemark wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Risiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen. Abschnitt III Benutzungsgebühren 1. Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem

95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf dänische Kronen lautenden Kosten, die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach), durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf die nächste dänische Krone gerundet. 2. Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobenen Benutzungsgebühr. 3. Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach). 4. Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre entspricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüberschuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind. 5. Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benutzern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplikation des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Überquerungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in dänische Kronen zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind. 6. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozentsätze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internationalen Zivilluftfahrt anzulasten:

22 Geltungsbereich am 23. Oktober 2009 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Ägypten 6. April 1994 B 1. Januar 1995 a Belgien 15. April 1970 15. April 1970 a Dänemark 18. Dezember 1957 6. Juni 1958 a Deutschland 15. Oktober 1957 6. Juni 1958 a Finnland 28. Dezember 1972 B 28. Dezember 1972 a Frankreich 20. November 1962 20. November 1962 a Griechenland 26. Mai 1972 B 26. Mai 1972 a Irland 3. Juni 1960 B 3. Juni 1960 a Island 18. Februar 1957 6. Juni 1958 a Italien 7. Februar 1958 6. Juni 1958 a Japan 28. März 1963 B 28. März 1963 a Kanada 18. Januar 1957 6. Juni 1958 a Kuba 1. Oktober 1970 B 1. Oktober 1970 Kuwait 7. April 1987 B 17. November 1989 a Niederlande 6. Juni 1958 6. Juni 1958 a Norwegen 10. Mai 1957 6. Juni 1958 Russland 31. August 1988 B 17. November 1989 a Schweden 10. Mai 1957 6. Juni 1958 a Schweiz 16. Mai 1958 6. Juni 1958 Singapur 27. Mai 2004 B 1. Januar 2005 Spanien 14. März 1985 B 17. November 1989 a Vereinigte Staaten 8. Februar 1957 6. Juni 1958 a Vereinigtes Königreich 18. Oktober 1957 6. Juni 1958

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1958 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1958 AS 1958 529; BBl 1958 I 37

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^3]: AS 1958 527

[^4]: SR 0.748.0

[^5]: Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939 in Grönland

[^6]: Neuer Verweis gemäss Art. 3 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^7]: Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939 in Grönland

[^8]: Fassung gemäss Art. 5 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^9]: Fassung gemäss Art. 5 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^10]: Fassung gemäss Art. 6 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^11]: Worte aufgehoben gemäss Art. 6 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939 in Grönland

[^12]: Fassung gemäss Art. 7 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^13]: Aufgehoben durch Art. 7 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 (AS 2005 2065 2063; ). BBl 1984 III 939

[^14]: Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939

[^15]: Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939 in Grönland in Grönland

[^16]: Fassung gemäss Art. 10 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939 in Grönland * Der wesentliche Teil der stündlichen Beobachtungen dieser Station besteht Ermittlung des QNH. in der in Grönland

[^17]: Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

[^18]: Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

[^19]: Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

[^20]: Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab. in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 673 274.04 199 786.03 473 488.01 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 129 515.81 89 811.08 39 704.73 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 108 082.07 16 212.31 91 869.76 1. Jan. 4. Reservoirs 54125.20 18003.84 36121.36 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 102 995.26 70 833.58 32 161.68 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 11861.05 4151.34 7709.71 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 9256.36 6479.48 2776.88 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 175 518.07 41 603.08 133 914.99 1. Jan. 8. Fahrzeuge 39978.32 39978.32 0 1. Jan. 9. Boote 8419.67 8419.67 0 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 1 643.88 575.34 1 068.54 1. Jan. Total 673274.04 641395.69 495854.07 818815.66 1. Gebäude und Zugehör 1 330 711.37 447 039.02 883 672.35 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 79 850.39 55 515.28 24 335.11 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 154 457.93 108 120.54 46 337.39 1. Jan. 4. Reservoirs 142084.00 47409.40 94674.60 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 120 000.00 83 000.00 37 000.00 1. Jan. Kabel 32192.04 11177.20 21014.84 1. Jan. 6. Gepanzerte Gewöhnliche Kabel 10409.95 7287.00 3122.95 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 168 563.19 114 462.16 54 101.03 1. Jan. 8. Fahrzeuge 48406.56 48406.56 0 1. Jan. 9. Boote 33054.07 33054.07 0 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 2 500.00 875.00 1 625.00 1. Jan. Total 1330711.37 791518.13 956346.23 1165883.27 in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 919 294.57 386 103.72 533 190.85 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 123 235.39 73 941.24 49 294.15 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 83 354.95 50 013.00 33 341.95 1. Jan. 4. Reservoirs 3297.25 989.16 2308.09 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 112 371.68 67 423.02 44 948.66 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 12192.66 3657.78 8534.88 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 1325.15 795.12 530.03 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 18 392.70 9 610.98 8 781.72 1. Jan. 8. Fahrzeuge 44381.28 44381.28 0 1. Jan. 9. Boote 36009.64 4126.80 31882.84 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 850.00 255.00 595.00 1. Jan. Total 919294.57 435410.70 641297.10 713408.17 1. Gebäude und Zugehör 2 100 288.48 579 220.22 1 521 068.26 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 168 410.98 117 887.68 50 523.30 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 154 416.34 108 091.42 46 324.92 1. Jan. 4. Reservoirs 192020.10 64 802.06 127218.04 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 457 858.48 215 500.95 242 357.53 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 41218.06 14 361.32 26856.74 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 17472.18 12 230.52 5241.66 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 70 172.29 45 549.10 24 623.19 1. Jan. 8. Fahrzeuge 50590.85 20 590.85 30000.00 1. Jan. 9. Boote 4400.19 4 400.19 0 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 3 454.00 1 208.88 2 245.12 1. Jan. Total 2100288.48 1160013.47 1183 843.19 2076458.76 in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 549 708.02 267 683.96 282 024.06 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 118 418.14 82 342.66 36 075.48 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 74 897.01 52 427.92 22 469.09 1. Jan. 4. Reservoirs 67075.00 21056.26 46018.74 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 99 829.21 66 600.44 33 228.77 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 5616.31 1965.72 3650.59 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 794.19 555.92 238.27 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 18 233.09 8 088.58 10 144.51 1. Jan. 8. Fahrzeuge 32687.88 32687.88 0 1. Jan. 9. Boote 19860.00 19860.00 0 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 818.12 286.38 531.74 1. Jan. Total 549708.02 438228.95 553555.72 434381.25 1. Gebäude und Zugehör 1 134 643.82 455 048.07 679 595.75 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 810 930.02 103 972.00 706 958.02 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 513 207.61 111 283.04 401 924.57 1. Jan. 4. Reservoirs 147322.20 29 464.44 117857.76 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 2 691 518.89 228 378.28 2 463 140.61 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 171500.13 25 300.04 146200.09 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung 4 039.99 808.00 3 231.99 1. Jan. 8. Fahrzeuge 50426.03 40 340.84 10085.19 1. Jan. 9. Boote 44395.83 26 637.52 17758.31 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 7 721.01 1 544.20 6 176.81 1. Jan. Total 1134643.82 4441061.71 1022 776.43 4552929.10 in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 167 132.71 53 871.48 113 261.23 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 3. Maschinen und Werkzeuge 4. Reservoirs Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung 12 528.08 7 079.80 5 448.28 1. Jan. 8. Fahrzeuge 9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial Total 167132.71 12528.08 60951.28 118709.51 1. Gebäude und Zugehör 480 000.00 165 000.00 315 000.00 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 3. Maschinen und Werkzeuge 50 000.00 50 000.00 0 1. Jan. 4. Reservoirs Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung 71 690.00 43 014.00 28 676.00 1. Jan. 8. Fahrzeuge 9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial Total 530000.00 79690.00 260414.00 349276.00 in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 582 201.13 174 088.64 408 112.49 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 99 091.59 68 914.12 30 177.47 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 68 406.19 47 884.32 20 521.87 1. Jan. 4. Reservoirs Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 116 829.67 81 780.78 35 048.89 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 6231.42 2105.98 4125.44 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 1658.28 1160.82 497.46 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 10 045.33 4 989.94 5 055.39 1. Jan. 8. Fahrzeuge 39353.60 39353.60 0 9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial 1 433.37 501.70 931.67 1. Jan. Total 582201.13 343049.45 420779.90 504470.68 1. Gebäude und Zugehör 1 096 667.34 356 078.56 740 588.78 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 99 186.29 68 880.42 30 305.87 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 147 005.47 102 903.86 44 101.61 1. Jan. 4. Reservoirs 75000.00 22500.00 52500.00 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 358 300.48 180 810.34 177 490.14 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel 50913.24 17819.64 33093.60 1. Jan. Gewöhnliche Kabel 10706.10 7494.26 3211.84 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 8. Fahrzeuge 37794.24 37794.24 0 1. Jan. 9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial 3 942.81 1 380.00 2 562.81 1. Jan. Total 1 096 667.34 782 848.63 795 661.32 1 083 854.65 in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 667 609.78 224 768.53 442 841.25 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 104 373.72 72 611.58 31 762.14 1. Jan. 3. Maschinen und Werkzeuge 103 015.03 72 110.52 30 904.51 1. Jan. 4. Reservoirs 50000.00 15000.00 35000.00 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 95 035.24 66 524.64 28 510.60 1. Jan. Gepanzerte Kabel 2557.36 895.16 1662.20 1. Jan. 6. Gewöhnliche Kabel 6185.92 4330.14 1855.78 1. Jan. 7. Meteorologische Ausrüstung 8. Fahrzeuge 35598.70 35598.70 0 1. Jan. 9. Boote 13944.37 13944.37 0 1. Jan. 10. Büro- und Wohnmaterial 4 391.97 1 537.20 2 854.77 1. Jan. Total 667609.78 415102.31 507320.84 575391.25 1. Gebäude und Zugehör 454 117.90 221 737.61 232 380.29 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 3. Maschinen und Werkzeuge 70 000.00 54 250.00 15 750.00 1. Jan. 4. Reservoirs Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 437 000.00 271 166.67 165 833.33 1. Jan. 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung 8. Fahrzeuge 20000.00 5666.67 14333.33 1. Jan. 9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial Total 454117.90 527000.00 552820.95 428296.95 in Grönland 1. Gebäude und Zugehör 103 000.00 9 185.00 93 815.00 1. Jan. 2. Antennenmaste und Gegengewichte 3. Maschinen und Werkzeuge 280 000.00 11 666.67 268 333.33 1. Jan. 4. Reservoirs 75000.00 24250.00 50750.00 1. Jan. Nachrichtenüber- 5. mittlungsausrüstung 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel 7. Meteorologische Ausrüstung 8. Fahrzeuge 20500.00 13666.67 6833.33 1. Jan. 9. Boote 10. Büro- und Wohnmaterial Total 103000.00 375500.00 58768.34 419731.66

[^21]: Bereinigt gemäss Art. 11 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ). (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939 in Grönland in Grönland in Grönland a Das durch das Prot. geänderte Abk. ist am 17. Nov. 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten.

[^22]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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