Abkommen vom 25. September 1956 über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-09-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island (Stand am 23. Oktober 2009) Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapi-

3 tels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Regierung von Island versehen werden, abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Art. I Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet

4 Art. V Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 321 166 US-Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen. Art. VI 1. Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Regelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragsschliessender Regierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des

5 Gesamtbetrages der in Artikel VII Absätze 3, 4, 5 und 6 festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen. 2. Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII Absatz 2 Buchstabe a als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigte Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragsschliessenden Regierungen getragen. Der Beitrag dieser Regierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Reservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Regierungen allein zugestimmt haben.

6 Art. VII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertragsschliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der ’Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt: a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung; b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drittelsüberquerungen; c) Ein Flug, der in Europa und Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nördlich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittelsüberquerung. 2. Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels: a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist; b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa. 3. Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragsschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen entsprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie

95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Unterschiedes zwischen den von ihr als Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Island geleistet werden müssen. 4. Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistungen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden. 5. Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtigten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Island überwiesen wurde. 6. Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechenden Änderung der Daten zur Anwendung. 7. 7. Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983, zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisung der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3–6 dieses Artikels. 8. Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3–6 berichtigt worden sind. 9. Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird. 10. Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden. Art. VIII 1. Die Regierung Islands unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste im folgenden Kalenderjahr, ausgedrückt in US-Dollars. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III

7 und den Anhängen II und III dieses Abkommens. 2. Die Regierung Islands übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Rechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Regierung Islands über diese Nachprüfung Bericht. 3. Die Regierung Islands liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann. 4. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr wird dem Rat zur Ge-

8 nehmigung unterbreitet. 5. Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt. Art. IX 1. Fünfundneunzig Prozent der durch den Rat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Regierung Islands zurückerstattet. 2. Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Islands nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen m Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1. Januar 1983 an betrachtet die Regierung Islands alle Reineinnahmen aus den von den Haltern ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem Kalenderjahr überwiesen werden, als

9 Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.

10 genehmigt hat, 3. Nachdem der Rat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten … berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Regierung Islands in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet. 4. Die im Rate nicht vertretenen vertragsschliessenden Regierungen werden eingeladen, an der durch den Rat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Regierung Islands in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1, unterbreiteten Schätzung teilzunehmen. 5. Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt. Art. X 1. Die durch die vertragsschliessenden Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Regierung Islands Verwendung finden, einen Reservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet. 2. Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Reservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen an die Organisation zurückvergütet. Art. XI 1. Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in

11 US-Dollars ausgedrückt. 2. Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in US-Dollars oder in Pfund Sterling oder mit Zustimmung der isländischen Regierung in isländischen Kronen an die Organisation. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die

12 Zahlungen in Pfund Sterling oder in isländischen Kronen festgelegt wird. 3. Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US-Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Regierung Islands nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.

13 4. … Art. XII 1. Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Regierung Islands auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind. 2. Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Regierung Islands geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet. 3. Zahlt eine andere Regierung nicht, so hat keine vertragsschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation. Art. XIII 1. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2, kann der Rat, im Einvernehmen mit der Regierung Islands, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen. 2. Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Islands im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist: a) Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Artikel V genehmigten Kosten beschränkt, oder b) Alle vertragsschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder c) Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertragsschliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens

90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3–6 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI

14 anwendbar ist. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet. 4. Wenn durch die Regierung Islands oder durch den Rat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und andern Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten, und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise. 5. Der Rat kann im Einvernehmen mit der Regierung Islands irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen. 6. Nachdem in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Rat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.

15 Art. XIV Die Regierung Islands wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Islands geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Islands keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtisländische Staatsangehörige. Art. XV Die Regierung Islands kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen. Art. XVI Die Regierung Islands arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche Ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges 111 (2) des genannten Abkommens, zustehen. Artikel XVII Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.