Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (mit Schlussakte)
1 Übersetzung Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (Stand am 1. April 2015)
3 Die Vertragsparteien vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern und unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens über den Strassenverkehr, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über Strassenund Autotransportfragen, die vorn 23. August bis 19. September 1949 in Genf tagte, angenommen worden ist und vom 19. September 1949 an in Genf zur Unterzeichnung offen stand, haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart: Kapitel I Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
4 a. «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
- b. «Fahrzeuge», soweit sich aus dem nachfolgenden Text nichts anderes ergibt, alle Strassenmotorfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 1956 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1957 AS 1958 719; BBl 1955 II 689
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1958 701
[^3]: Ausdruck gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^4]: Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159).
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