Abkommen vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1948-03-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zur Schaffung einer Internationalen Seeschiffahrts-Organisation 2 (Stand am 2. Mai 2007) Die am vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten

4 beschliessen, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (nachstehend «die Organisation» genannt) zu schaffen. I. Teil Ziele der Organisation

Art. 1

Die Ziele der Organisation sind:

5 a) Eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung technischer Fragen aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen für die Sicherheit auf See, die Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu fördern und zu erleichtern sowie Verwaltungsund Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln; b) Förderung der Beseitigung der von den Regierungen gegenüber der internationalen Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Massnahmen und unnötigen Einschränkungen, damit die Mittel der Seeschiffahrt dem Welthandel uneingeschränkt zur Verfügung stehen; die Unterstützung und Förderung, die eine Regierung zur Entwicklung der nationalen Handelsmarine und zum Zwecke der Sicherheit gewährt, stellen als solche keine Diskriminierung dar, sofern diese Unterstützung und diese Förderung nicht auf Massnahmen beruhen, die auf eine Einschränkung der Freiheit für die Schiffe aller Flaggen, am internationalen Handel teilzunehmen, abzielen; c) Prüfung der mit dem einschränkenden, unloyalen Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen zusammenhängenden Fragen, gemäss dem II. Teil;

6 d) alle Fragen der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ihr unterbreitet, zu prüfen; e) Besorgung des Nachrichtenaustausches zwischen den Regierungen über die von der Organisation zur Prüfung entgegengenommenen Fragen. II. Teil Aufgaben

7 Art. 2 Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation a) vorbehältlich des Artikels 3, die unter Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) erwähnten Fragen, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Fragen, die ihr gemäss Artikel 1 Buchstabe d unterbreitet werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen; b) Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und die Konferenz einberufen, die sie für erforderlich hält; c) Konsultationen zwischen den Mitgliedern und den Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen; d) die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere diejenigen, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden; e) soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.

Art. 3

In den Fragen, die ihr für eine Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet erscheinen, wird die Organisation diese Art der Regelung empfehlen. Ist sie der Ansicht, dass eine das einschränkende, unloyale Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen betreffende Frage für die Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet ist, oder wenn es erwiesenermassen nicht möglich war, sie durch diese Methoden zu lösen, wird die Organisation, sofern das Problem vorher Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen den interessierten Mitgliedern war, dieses auf Gesuch eines derselben überprüfen. III. Teil Mitglieder

Art. 4

Unter den im III. Teil aufgestellten Bedingungen kann jeder Staat Mitglied der Organisation werden.

Art. 5

Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.

Art. 6

Die Nichtmitglieder der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, an die auf den 19. Februar 1948 nach Genf einberufene Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen Vertreter zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.

Art. 7

Jeder Staat, der nicht berechtigt ist, gemäss Artikel 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann durch den Generalsekretär der Organisation ein Beitrittsgesuch stellen; er wird als Mitglied aufgenommen, wenn er dem Abkommen gemäss den Bestimmungen des Artikels 71 beigetreten ist, sofern sein Beitrittsgesuch auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der Mitglieder der Organisation, die zugewandten Mitglieder ausgenommen, gutgeheissen wurde.

Art. 8

Jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, für die das Abkommen, gestützt auf Artikel 72, durch das Mitglied, das deren internationale Beziehungen besorgt, oder durch die Vereinten Nationen anwendbar erklärt wurde, kann zugewandtes Mitglied der Organisation werden, indem eine schriftliche Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen durch das verantwortliche Mitglied oder gegebenenfalls durch die Organisation der Vereinten Nationen gerichtet wird.

8 Art. 9 Ein zugewandtes Mitglied hat die Rechte und Pflichten, die allen Mitgliedern durch das Abkommen zuerkannt sind. Es kann indessen weder an den Abstimmungen des Rates mitwirken noch an diesem Organ beteiligt sein. Unter diesem Vorbehalt umfasst das Wort «Mitglied» im vorliegenden Abkommen auch die zugewandten Mitglieder, sofern im Text nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

Art. 10

Kein Staat oder Territorium kann entgegen einem Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben. IV. Teil Organe

9 Art. 11 Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat. V. Teil Die Versammlung

Art. 12

Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 13

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Eine ausserordentliche Tagung ist nach einer Voranzeige von sechzig Tagen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dem Generalsekretär ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, oder zu jeder beliebigen Zeit, ebenfalls nach einer Voranzeige von sechzig Tagen, wenn der Rat es für notwendig erachtet.

Art. 14

Bei den Sitzungen der Versammlung ist zur Herstellung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit erforderlich, die zugewandten Mitglieder ausgenommen.

10 Art. 15 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Sie wählt auf jeder ordentlichen Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern ihren Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; diese bleiben bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amt; b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht; c) sie setzt, wenn sie es für erforderlich erachtet, die nicht ständigen oder, auf Empfehlung des Rates, die ständigen Nebenorgane ein; d) sie wählt die Mitglieder des Rates gemäss Artikel 17; e) sie prüft die ihr vom Rat vorgelegten Berichte und entscheidet über alle vom Rat ihr unterbreiteten Fragen; f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm der Organisation; g) sie beschliesst über den Haushalt und bestimmt die Finanzordnung der Organisation gemäss Teil XII; h) sie prüft die Ausgaben und genehmigt den Rechnungsabschluss der Organisation; i) sie nimmt die Aufgaben der Organisation wahr, wobei sie Fragen nach Artikel 2 Buchstaben a) und b) zur Ausarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen oder Übereinkünfte an den Rat verweist; alle ihr vom Rat unterbreiteten und von ihr nicht gebilligten Empfehlungen oder Übereinkünfte werden, allenfalls mit ihrer Stellungnahme, zur weiteren Prüfung erneut an den Rat verwiesen; j) sie empfiehlt den Mitgliedern die Annahme von Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See, die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige der Organisation durch internationale Übereinkünfte über die Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesene Fragen sowie die Annahme von Änderungen solcher Vorschriften und Richtlinien, die ihr unterbreitet worden sind; k) sie ergreift die von ihr für zweckmässig erachteten Massnahmen zur Förderung der technischen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Buchstabe e) und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer; l) sie beschliesst die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammenarbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind; m) sie verweist alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen zur Prüfung oder Entscheidung an den Rat, wobei aber die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen gemäss Buchstabe j) nicht übertragen werden darf. VI. Teil Der Rat

11 Art. 16 Der Rat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen, die durch die Versammlung gewählt werden.

12 Art. 17 Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:

Art. 18

Die gestützt auf Artikel 16 im Rat vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amte. Die aus dem Rat ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar.

13 Art. 19 a) Der Rat ernennt seinen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt.

14 b) Der Rat ist bei Anwesenheit von 26 Mitgliedern beschlussfähig. c) Einen Monat nach der Ankündigung versammelt sich der Rat auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder auf Gesuch von mindestens vier seiner Mitglieder, sooft es für die Durchführung seiner Aufgabe notwendig ist. Er versammelt sich dort, wo es ihm angezeigt erscheint.

Art. 20

Prüft der Rat eine Frage, die ein Mitglied der Organisation besonders interessiert, so ladet er dieses ein, ohne Stimmrecht an seinen Besprechungen teilzunehmen.

15 Art. 21 a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär auf Grund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und den Prioritäten der Organisation Rechnung trägt. b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung. c) Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuss für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat.

Art. 22

Der Rat ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Versammlung, den Generalsekretär. Der Rat trifft die zur Einstellung des nötigen Personals erforderlichen Vorkehren. Er setzt die Anstellungsbedingungen des Generalsekretärs und des Personals fest und hält sich dabei möglichst an die durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen getroffenen Anordnungen.

16 Art. 23 Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit Bericht.

17 Art. 24 Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Bemerkungen und Empfehlungen.

18 Art. 25 a) Der Rat kann Abkommen schliessen oder Anordnungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen und Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung. b) Im Hinblick auf Teil XV und die von den jeweiligen Ausschüssen aufgrund der Artikel 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organismen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.

19 Art. 26 Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, ausgenommen die Abgabe von Empfehlungen gemäss Artikel 15 Buchstabe i). Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforderlichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen. VII. Teil Seesicherheitskomitee

20 Art. 27 Das Seesicherheitskomitee setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

21 Art. 28 a) Der Schiffssicherheitsausschuss prüft alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen, wie zum Beispiel die Navigationshilfen, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherung der Seefahrt, hydrographische Informationen, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungsund Rettungswesen, sowie alle sonstigen die Sicherheit der Seefahrt unmittelbar betreffenden Fragen. b) Der Schiffssicherheitsausschuss trifft Vorkehrungen für die Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie aller Aufgaben im Sinne dieses Artikels, die ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden. c) Der Schiffssicherheitsausschuss wird im Hinblick auf Artikel 25, auf Ersuchen

22 der Versammlung und des Rates, oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

23 Art. 29 Der Schiffssicherheitsausschuss unterbreitet dem Rat: a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderungen von Sicherheitsvorschriften; b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien; c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

24 Art. 30 Das Seesicherheitskomitee tritt jährlich mindesten einmal zu einer Tagung zusammen. An jeder Jahrestagung ernennt es sein Büro und erlässt sein eigenes Reglement.

25 Art. 31 Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehältlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft. VIII. Teil 26 Rechtsausschuss

Art. 32

Der Rechtsausschuss besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 33
a)

Der Rechtsausschuss prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation. b) Der Rechtsausschuss trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikel wahrzunehmen, die ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden. c) Der Rechtsausschuss wird im Hinblick auf Artikel 25, auf Ersuchen der Ver-

27 sammlung und des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.

Art. 34

Der Rechtsausschuss unterbreitet dem Rat: a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe zu internationalen Übereinkünften und Änderungen internationaler Übereinkünfte; b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Art. 35

Der Rechtsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 36

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehältlich des Artikels 32, hat der Rechtsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft. IX. Teil 28 Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

Art. 37

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 38

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