Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-05-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

Die Rheinuferstaaten und Belgien werden keine Zölle oder sonstigen Abgaben für das Gasöl erheben, das ordnungsgemäss als Schiffsbedarf von den Schiffen verwendet wird, die den Rhein und seine Nebenflüsse oder die in dem Artikel 2 der Mannheimer Akte[^1] genannten Wasserstrassen befahren.

Diese Abgabenbefreiung gilt

Belgien wird durch dieses Abkommen hinsichtlich der Schelde bis Antwerpen und des Kanals von Terneuzen bis Gent verpflichtet.

Für die Überwachung der Verwendung des Gasöls an Bord der Schiffe und für die Abgabe dieses Gasöls aus den zugelassenen Bunkerstellen sind die in jedem Staate geltenden Vorschriften massgebend, ohne dass eine Flagge benachteiligt werden darf.

Art. 2

Die Rheinuferstaaten und Belgien werden keine Massnahmen treffen oder im Rahmen ihrer Gesetzgebung zulassen, die zum Ziel oder zur Folge haben könnten, dass das für die Rheinschiffahrt bestimmte Gasöl zu höheren oder niedrigeren Preisen abgegeben wird, als sie sich zwischen unabhängigen Partnern nach den Gesetzen des Marktes bilden. Die Preisbildung dieses Gasöls darf weder durch benachteiligende noch durch begünstigende Massnahmen beeinflusst werden.

Art. 3

Die Rheinuferstaaten und Belgien werden sich gegenseitig unterstützen, um die Versorgung der internationalen Rheinschiffahrt mit Gasöl nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 4

Die Fragen, die sich auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beziehen, werden der Rheinzentralkommission unterbreitet.

Art. 5

Dieses Abkommen soll durch die Rheinuferstaaten und Belgien sobald wie möglich ratifiziert werden.

Es tritt 30 Tage nach dem Datum des Schlussprotokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Sekretariat der Rheinzentralkommission in Kraft.

Art. 6

Dieses Abkommen kann von jedem der vertragschliessenden Staaten mit einer Frist von einem Jahr vom 1. Juli 1956 ab gekündigt werden.

Wenn jedoch die Rheinzentralkommission auf die Beschwerde einer Regierung mit Stimmenmehrheit eine schwere Verletzung der Bestimmungen der Artikel 1 oder 2 dieses Abkommens festgestellt hat, so kann dieses Abkommen ausnahmsweise mit einer Frist von einem Monat innerhalb von dreissig Tagen nach der Entscheidung der Zentralkommission gekündigt werden, falls nicht der Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist von dreissig Tagen ein Ende gesetzt worden ist.

Das Abkommen kann ebenfalls mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn die Zentralkommission auf die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat seit ihrer Einreichung nicht entschieden hat, falls nicht der Vertragsverletzung innerhalb dieser Frist ein Ende gesetzt worden ist.

Etwaige Kündigungen dieses Abkommens sind dem Sekretariat der Rheinzentralkommission zu übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.747.224.101

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