Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1959-11-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(VVV) 1 vom 20. November 1959 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3,

76 Absätze 3 und 5, 76 a Absatz 5, 76 b Absatz 5, 79 a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom

2 3 (SVG), 19. Dezember 1958 verordnet: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

4 Art. 1 Motorfahrzeuge

1 Die im SVG und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflichtund Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt der Artikel 34–38,

5 für alle Motorfahrzeuge.

2 6 Die besondern Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger

1 Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Artikel 69 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden.

2 Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.

3 Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Artikel 69 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde. 2. Teil: Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge

1. Abschnitt: Mindestversicherung und

gemeinsame Bestimmungen 7 I. Versicherungsnachweis

8 Art. 3 Mindestversicherung

1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personenund Sachschäden . zusammen decken

2 Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von

10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.

9 Art. 3 a Erfordernis

1 Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Bundes und der Kantone, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Behörde ein Versicherungsnachweis vorliegt.

2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:

3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.

4 Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach den

10 Vorschriften von Anhang 1:

5 11 Das ASTRA gibt die Daten nach Absatz 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.

Art. 4 Inhalt und Form

1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt.

2 Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden.

3 Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach

12 Anhang 1.

Art. 5 Ausstellung der Nachweise

1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:

13 b. von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes.

2 14 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden

15 Änderungen bekannt.

3 Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug

16 an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.

4 Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motor-

17 fahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.

Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung

1 Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.

2 Versicherungsnachweise werden vom ASTRA während ihrer Gültigkeit und da-

18 nach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.

3 19 … II. Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Art. 7 Meldung des Versicherers

1 Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.

2 Nach Eingang der Meldung entzieht die Behörde unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Artikel 16 Absatz 1 SVG und beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen.

3 Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versi-

20 cherungsnachweis vorliegt.

4 Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Behörde eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Polizeifahn-

21 dungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.

22 Art. 7 a Konkurs eines Versicherers

1 Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht den kantonalen Zulassungsbehörden davon unverzüglich Anzeige.

2 Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die

23 Kontrollschilder zu hinterlegen.

3 Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum

24 Einzug im RIPOL aus.

Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern

1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sper-

25 ren.

2 Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht. III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung 26

Art. 9 Behördliche Bewilligung

1 Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau u. dgl.

27 nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.

3 Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Artikel 33 der Verordnung vom

28 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen für Strassenfahrzeuge sinnge-

29 mäss.

4 Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:

30 g. für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;

31 Anhängern zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.

5 Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von Absatz 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die

32 nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.

6 In begründeten Härtefällen kann die Behörde für ein wegen Beschädigung oder Reparatur nicht gebrauchsfähiges leichtes Motorfahrzeug oder einen schweren Personenwagen zum berufsmässigen Personentransport einen Personenwagen oder Kleinbus ohne Fahrtschreiber als Ersatzfahrzeug bewilligen. Das Führen des Arbeitsbuches richtet sich in diesem Fall nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung

33 vom 6. Mai 1981 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen sowie nach

34 35 Artikel 15 Absatz 1 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 .

Art. 10 Verfahren, Frist

1 Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.

2 36 Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.

3 Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.

4 37

38 Art. 10 a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen

1 Die Behörde kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

3 Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen.

4 Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.

39 Art. 10 b Vorläufige Verkehrsberechtigung

1 Der Halter darf für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:

40 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, der Zulassungsbehörde oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Artikel 81 Absatz 3 VZV und Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabe-

41 verordnung vom 6. März 2000 (SVAV) beigelegt worden sind; und

2 Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig.

3 Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.

4 Massgeblich für die Ausserund die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.

5 Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf

42 dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.

2. Abschnitt: Besondere Verhältnisse

I. Erhöhte Risiken

Art. 11 Art der Risiken

1 Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Artikel 12 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko

43 im Versicherungsnachweis vermerkt ist.

2 Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens so viele Plätze

44 vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.

3 Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besondern Risiken nicht entgegenhalten.

Art. 12 Gefährliche Güter

1 Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personenund Sach-

45 schäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen An-

46 hänger eine Zusatzversicherung erforderlich.

2 Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Absatz 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen

47 Eigenschaften der beförderten Güter verursacht wurde.

3 Die Liste der gefährlichen Güter wird vom Bundesrat aufgestellt. II. Wechsel-Kontrollschilder

Art. 13 Allgemeine Bedingungen

1 Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt.

2 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild

48 oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.

3 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleich-

49 artige Kontrollschilder tragen können.

4 Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen.

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