Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1958 betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 37 Absatz 2 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1, in Anbetracht des Abkommens vom 23. Mai 19582 zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und Wallis, wodurch die eidgenössischen Behörden von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard befreit werden, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 19583,
beschliesst:
Art. 1
1 Das am 23. Mai 19584 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Gesellschaft, die mit dem Betrieb des Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard betraut wird, erhält die Bewilligung, Durchfahrtsgebühren zu erheben, deren Höchstbeträge in den Konzessionsurkunden festzusetzen sind.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung5 betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
Fussnoten
SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Heute: Abs. 3.
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