Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (mit Anlagen und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-10-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben

in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Weit und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und

in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,

durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

Teil I

Art. I Allgemeine Meistbegünstigung

1. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anlässlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie auf diejenigen, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten, auf die Art der Erhebung dieser Zölle, Steuern oder anderen Abgaben, auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr sowie auf alle anderen Fragen, die in den Ziffern 2 und 4 des Artikels III behandelt werden.

2. Die Vorschriften der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels bedeuten nicht, dass auf dem Gebiet der Zölle, Steuern oder anderen die Einfuhr belastenden Abgaben die nachstehend aufgeführten Präferenzen beseitigt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht die in Ziffer 4 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen überschreiten:

3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Ländern, die früher ein Teil des Ottomanischen Reichs waren und die am 24. Juli 1923 abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Präferenzen gemäss den Bestimmungen des Absatzes a der Ziffer 5 des Artikels XXV, die in diesem Falle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels XXIX angewendet werden, gebilligt werden.

4. Bei den Erzeugnissen, die eine Präferenz auf Grund von Ziffer 2 des vorliegenden Artikels gemessen, darf die Präferenzspanne, soweit nicht in der entsprechenden, dem vorliegenden Abkommen beigefügten Liste ausdrücklich eine Präferenzhöchstspanne vorgesehen ist, nicht überschreiten:

Art. II Listen der Zugeständnisse

2. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels soll einen Vertragspartner daran hindern, jederzeit bei der Einfuhr eines beliebigen Erzeugnisses:

3. Kein Vertragspartner soll seine Methode der Festsetzung des Zollwertes oder seine Art der Umrechnung von Währungen in der Weise ändern, dass hierdurch der Wert der in die entsprechende, dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnisse herabgemindert wird.

4. Sofern ein Vertragspartner rechtlich oder tatsächlich ein Monopol auf die Einfuhr eines der Erzeugnisse, die in die entsprechende dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommen sind, einrichtet, aufrechterhält oder genehmigt, wird dieses Monopol – abgesehen von in dieser Liste enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen und davon, dass die Vertragspartner, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, darüber in anderer Weise übereinkommen – nicht die Wirkung haben, dass es einen im Durchschnitt höheren Schutz als den in dieser Liste vorgesehenen gewährleistet. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer beschränken nicht den Rückgriff eines Vertragspartners auf jede nach anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zulässige Form der Unterstützung einheimischer Produzenten.

5. Wenn ein Vertragspartner der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Erzeugnis durch einen andern Vertragspartner nicht die Behandlung geniesst, die er aus einem in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnis erwarten zu können glaubt, so wird er unmittelbar bei dem anderen Vertragspartner vorstellig werden. Wenn der letztere, obgleich er zustimmt, dass die geforderte Behandlung diejenige ist, die vorgesehen war, dennoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil infolge einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde das in Rede stehende Erzeugnis nach der Zollgesetzgebung dieses Vertragspartners nicht so tarifiert werden kann, dass es die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung geniesst, so werden die beiden Vertragspartner ebenso wie alle wesentlich daran interessierten anderen Vertragspartner so schnell wie möglich neue Verhandlungen aufnehmen, um einen gerechten Ausgleich zu suchen.

7. Die dem vorliegenden Abkommen beigefügten Listen bilden einen integrierenden Bestandteil von Teil I dieses Abkommens.

Teil II

Art. III Gleichbehandlung mit lnlandswaren in bezug auf die Besteuerung

und andere gesetzliche Bestimmungen

1. Die Vertragspartner erkennen an, dass die Steuern und anderen inneren Abgaben, ebenso wie die Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet werden dürfen.

2. Die aus dem Gebiet eines Vertragspartners in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Ausserdem wird kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen der Ziffer 1 eine andere Art von Steuern oder sonstige innere Abgaben auf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben.

3. In bezug auf jede bestehende innere Besteuerung, die zwar mit den Bestimmungen der Ziffer 2 nicht vereinbar, aber ausdrücklich in einem Handelsabkommen festgelegt ist, das am 10. April 1947 in Kraft war und das den Einfuhrzoll für das besteuerte Erzeugnis bindet, kann der Vertragspartner, der die Steuer erhebt, die Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 auf diese Steuer aufschieben, bis er erreicht hat, von den auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen befreit zu werden, und so die Möglichkeit erlangt hat, diesen Zoll in dem Masse zu erhöhen, das erforderlich ist, um die Aufhebung des durch die Steuer gewährten Schutzes auszugleichen.

4. Die Erzeugnisse des Gebietes eines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt werden, sollen keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs in bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser Erzeugnisse auf dem inneren Markt gewährt wird. Die Bestimmungen dieser Ziffer verbieten nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife, die ausschliesslich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.

5. Kein Vertragspartner wird eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle treffen oder aufrechterhalten, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse festsetzt und mittelbar oder unmittelbar erfordern würde, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil eines Erzeugnisses, auf welches die Regelung sich bezieht, aus einheimischen Produktionsquellen stammen muss. Ausserdem wird kein Vertragspartner sonstige innere Massnahmen zur Mengenkontrolle entgegen den in Ziffer 1 enthaltenen Grundsätzen anwenden.

6. Die Bestimmungen der Ziffer 5 finden keine Anwendung auf eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle, die im Gebiet eines Vertragspartners, nach Wahl dieses Vertragspartners, am 1. Juli 1939, am 10. April 1947 oder am 24. März 1948 in Kraft war, unter dem Vorbehalt, dass eine im Gegensatz zu den Bestimmungen der Ziffer 5 stehende Massnahme dieser Art nicht in einer die Einfuhr schädigenden Weise geändert werden darf und dass die in Rede stehende Kontrollmassnahme bei Verhandlungen als zollrechtliche Massnahme angesehen wird.

7. Innere Massnahmen zur Mengenkontrolle, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Erzeugnissen festsetzen, dürfen nicht angewendet werden, um diese Mengen oder Mengenverhältnisse unter die ausländischen Versorgungsquellen aufzuteilen.

9. Die Vertragspartner erkennen an, dass sich die Kontrolle der Inlandspreise durch Festsetzung von Höchstpreisen, auch wenn diese mit den anderen Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen, auf die Interessen der Vertragspartner, die die eingeführten Erzeugnisse liefern, schädlich auswirken kann. Die Vertragspartner, welche solche Massnahmen anwenden, sollen deshalb die Interessen der exportierenden Vertragspartner berücksichtigen, um diese schädlichen Wirkungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden.

10. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen einen Vertragspartner nicht daran hindern, eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle für belichtete Kinofilme gemäss den Vorschriften des Artikels IV zu treffen oder aufrechtzuerhalten.

Art. IV Sonderbestimmungen über Kinofilme

Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen:

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