Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (mit Anlagen und Prot.)
Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Weit und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und
in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,
durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:
Teil I
Art. I Allgemeine Meistbegünstigung
1. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die von einem Vertragspartner für ein Erzeugnis gewährt werden, das aus irgendeinem anderen Land stammt oder für irgendein anderes Land bestimmt ist, werden sofort und bedingungslos auch auf jedes gleichartige Erzeugnis ausgedehnt, das aus den Gebieten anderer Vertragspartner stammt oder für sie bestimmt ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Zölle und andere Abgaben jeder Art, die die Einfuhr oder Ausfuhr belasten oder anlässlich der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, sowie auf diejenigen, die die zwischenstaatliche Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Einfuhr oder Ausfuhr belasten, auf die Art der Erhebung dieser Zölle, Steuern oder anderen Abgaben, auf die Gesamtheit der Vorschriften und Förmlichkeiten für die Einfuhr oder Ausfuhr sowie auf alle anderen Fragen, die in den Ziffern 2 und 4 des Artikels III behandelt werden.
2. Die Vorschriften der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels bedeuten nicht, dass auf dem Gebiet der Zölle, Steuern oder anderen die Einfuhr belastenden Abgaben die nachstehend aufgeführten Präferenzen beseitigt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht die in Ziffer 4 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen überschreiten:
- a. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren der in Anlage A aufgezählten Gebiete in Kraft sind, vorbehaltlich der in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen;
- b. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren Gebieten in Kraft sind, die am 1. Juli 1939 unter einer gemeinsamen Souveränität standen oder durch Bande des Protektorates oder der Souveränität miteinander verbunden waren und die in den Anlagen B, C und D aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Bedingungen;
- c. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Cuba in Kraft sind;
- d. Präferenzen, die ausschliesslich zwischen den in den Anlagen E und F aufgeführten benachbarten Ländern in Kraft sind.
3. Die Bestimmungen der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Ländern, die früher ein Teil des Ottomanischen Reichs waren und die am 24. Juli 1923 abgetrennt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Präferenzen gemäss den Bestimmungen des Absatzes a der Ziffer 5 des Artikels XXV, die in diesem Falle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels XXIX angewendet werden, gebilligt werden.
4. Bei den Erzeugnissen, die eine Präferenz auf Grund von Ziffer 2 des vorliegenden Artikels gemessen, darf die Präferenzspanne, soweit nicht in der entsprechenden, dem vorliegenden Abkommen beigefügten Liste ausdrücklich eine Präferenzhöchstspanne vorgesehen ist, nicht überschreiten:
- a. bei Zöllen oder anderen Abgaben, die auf die in der obgenannten Liste aufgenommenen Erzeugnisse anwendbar sind, die Differenz zwischen dem in dieser Liste vorgesehenen Satz, der auf die die Meistbegünstigung geniessenden Vertragspartner angewandt wird, und dem in dieser Liste vorgesehenen Präferenzzollsatz; wenn der Präferenzzollsatz nicht vorgesehen ist, so wird für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Ziffer berücksichtigt werden, dass dieser Satz derjenige ist, der am 10. April 1947 in Kraft war, und wenn der auf die die Meistbegünstigung geniessenden Vertragspartner anzuwendende Satz nicht vorgesehen ist, so darf die Präferenzspanne nicht den Unterschied überschreiten, der am 10. April 1947 zwischen dem Meistbegünstigungssatz und der Präferenz bestand;
- b. bei Zöllen oder Abgaben, die auf die nicht in die entsprechende Liste aufgenommenen Erzeugnisse angewendet werden, die Differenz, die am 10. April 1947 zwischen dem Meistbegünstigungssatz und dem Präferenzsatz bestand. Bei den in der Anlage G aufgezählten Vertragspartnern soll das in den Absätzen a und b dieser Ziffer genannte Datum vom 10. April 1947 durch die jeweils in dieser Anlage genannten Daten ersetzt werden.
Art. II Listen der Zugeständnisse
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- a. Auf dem Gebiete des Handels wird jeder Vertragspartner den anderen Vertragspartnern eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in dem in Betracht kommenden Teil der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste vorgesehen ist.
- b. Die Erzeugnisse, die in den Teil I der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen und Erzeugnisse des Gebiets anderer Vertragspartner sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen oder Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen als den darin genannten unterliegen. Ebenso werden diese Erzeugnisse nicht anderen Zöllen oder anderen Abgaben beliebiger Art, die bei der Einfuhr oder aus Anlass der Einfuhr erhoben werden, unterliegen, die höher sind als diejenigen, die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommen sind, oder als diejenigen, die als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiete des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommen.[^1]
- c. Die Erzeugnisse, die in den Teil II der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen sind und die Erzeugnisse von Gebieten sind, die gemäss Artikel I zum Genuss von Präferenzen bei der Einfuhr in das Gebiet zugelassen sind, auf das sich diese Liste bezieht, werden bei der Einfuhr in dieses Gebiet und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen und Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen unterliegen als denen in Teil II dieser Liste. Ebensowenig werden diese Erzeugnisse anderen bei der Einfuhr oder aus Anlass der Einfuhr erhobenen Zöllen und Abgaben irgendwelcher Art unterliegen, die über die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommenen oder als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiet des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommenden Zölle und Abgaben, hinausgehen. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels wird einen Vertragspartner hindern, seine am Tage des vorliegenden Abkommens bestehenden Vorschriften über die Bedingungen der Zulassung von Erzeugnissen zum Genuss von Präferenzzöllen aufrechtzuerhalten.
2. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels soll einen Vertragspartner daran hindern, jederzeit bei der Einfuhr eines beliebigen Erzeugnisses:
- a. eine Abgabe zu erheben, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Ziffer 2 des Artikels III ein gleichartiges einheimisches Erzeugnis oder eine Ware belastet, die in dem eingeführten Gegenstand enthalten ist:
- b. einen Antidumping- oder Ausgleichszoll in Übereinstimmung mit Artikel VI zu erheben;
- c. Gebühren oder andere anteilige Abgaben auf die Kosten der Dienstleistungen zu erheben.
3. Kein Vertragspartner soll seine Methode der Festsetzung des Zollwertes oder seine Art der Umrechnung von Währungen in der Weise ändern, dass hierdurch der Wert der in die entsprechende, dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnisse herabgemindert wird.
4. Sofern ein Vertragspartner rechtlich oder tatsächlich ein Monopol auf die Einfuhr eines der Erzeugnisse, die in die entsprechende dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommen sind, einrichtet, aufrechterhält oder genehmigt, wird dieses Monopol – abgesehen von in dieser Liste enthaltenen entgegenstehenden Bestimmungen und davon, dass die Vertragspartner, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, darüber in anderer Weise übereinkommen – nicht die Wirkung haben, dass es einen im Durchschnitt höheren Schutz als den in dieser Liste vorgesehenen gewährleistet. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer beschränken nicht den Rückgriff eines Vertragspartners auf jede nach anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zulässige Form der Unterstützung einheimischer Produzenten.
5. Wenn ein Vertragspartner der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Erzeugnis durch einen andern Vertragspartner nicht die Behandlung geniesst, die er aus einem in die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Liste aufgenommenen Zugeständnis erwarten zu können glaubt, so wird er unmittelbar bei dem anderen Vertragspartner vorstellig werden. Wenn der letztere, obgleich er zustimmt, dass die geforderte Behandlung diejenige ist, die vorgesehen war, dennoch erklärt, dass diese Behandlung nicht gewährt werden kann, weil infolge einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde das in Rede stehende Erzeugnis nach der Zollgesetzgebung dieses Vertragspartners nicht so tarifiert werden kann, dass es die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung geniesst, so werden die beiden Vertragspartner ebenso wie alle wesentlich daran interessierten anderen Vertragspartner so schnell wie möglich neue Verhandlungen aufnehmen, um einen gerechten Ausgleich zu suchen.
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- a. Die in den Listen der einzelnen Vertragspartner, die gleichzeitig Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, aufgeführten spezifischen Zölle und Abgaben und die von diesen Vertragspartnern angewendeten Präferenzspannen in bezug auf die spezifischen Zölle und Abgaben sind in den betreffenden Währungen der Vertragspartner zu dem Pariwert ausgedrückt, der am Tage des vorliegenden Abkommens vom Währungsfonds angenommen oder vorläufig anerkannt wurde. Wird dieser Pariwert im Einklang mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds um mehr als zwanzig Prozent herabgesetzt, so können folglich diese spezifischen Zölle und Abgaben und die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angepasst werden; dabei ist Voraussetzung, dass die Vertragspartner (d. h. die nach den Bestimmungen von Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragspartner) darin übereinstimmen, dass derartige Anpassungen den Wert der in der entsprechenden Liste des vorliegenden Abkommens oder an sonstigen Stellen in diesem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse nicht vermindern, wobei alle Umstände gebührend zu berücksichtigen sind, die die Notwendigkeit oder die Dringlichkeit derartiger Anpassungen beeinflussen können.
- b. Entsprechende Bestimmungen sollen auf jeden Vertragspartner, der nicht Mitglied des [Währungs-]Fonds ist, von dem Tag an angewendet werden, an dem dieser Vertragspartner Mitglied des [Währungs-]Fonds wird oder nach den Bestimmungen des Artikels XV ein Sonderabkommen über Zahlungsverkehr abschliesst.
7. Die dem vorliegenden Abkommen beigefügten Listen bilden einen integrierenden Bestandteil von Teil I dieses Abkommens.
Teil II
Art. III Gleichbehandlung mit lnlandswaren in bezug auf die Besteuerung
und andere gesetzliche Bestimmungen
1. Die Vertragspartner erkennen an, dass die Steuern und anderen inneren Abgaben, ebenso wie die Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt sowie die inländischen Kontrollmassnahmen bezüglich der Mengen oder der einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, der Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse nicht auf die eingeführten oder inländischen Waren zum Zwecke des Schutzes der inländischen Erzeugung angewendet werden dürfen.
2. Die aus dem Gebiet eines Vertragspartners in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Ausserdem wird kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen der Ziffer 1 eine andere Art von Steuern oder sonstige innere Abgaben auf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben.
3. In bezug auf jede bestehende innere Besteuerung, die zwar mit den Bestimmungen der Ziffer 2 nicht vereinbar, aber ausdrücklich in einem Handelsabkommen festgelegt ist, das am 10. April 1947 in Kraft war und das den Einfuhrzoll für das besteuerte Erzeugnis bindet, kann der Vertragspartner, der die Steuer erhebt, die Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 auf diese Steuer aufschieben, bis er erreicht hat, von den auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen befreit zu werden, und so die Möglichkeit erlangt hat, diesen Zoll in dem Masse zu erhöhen, das erforderlich ist, um die Aufhebung des durch die Steuer gewährten Schutzes auszugleichen.
4. Die Erzeugnisse des Gebietes eines Vertragspartners, die in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführt werden, sollen keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie gleichartigen Erzeugnissen einheimischen Ursprungs in bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebotes, des Ankaufs, der Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser Erzeugnisse auf dem inneren Markt gewährt wird. Die Bestimmungen dieser Ziffer verbieten nicht die Anwendung verschiedenartiger inländischer Beförderungstarife, die ausschliesslich auf dem wirtschaftlichen Betrieb der Beförderungsmittel, nicht aber auf dem Ursprung der Erzeugnisse beruhen.
5. Kein Vertragspartner wird eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle treffen oder aufrechterhalten, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung bestimmter Erzeugnisse festsetzt und mittelbar oder unmittelbar erfordern würde, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil eines Erzeugnisses, auf welches die Regelung sich bezieht, aus einheimischen Produktionsquellen stammen muss. Ausserdem wird kein Vertragspartner sonstige innere Massnahmen zur Mengenkontrolle entgegen den in Ziffer 1 enthaltenen Grundsätzen anwenden.
6. Die Bestimmungen der Ziffer 5 finden keine Anwendung auf eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle, die im Gebiet eines Vertragspartners, nach Wahl dieses Vertragspartners, am 1. Juli 1939, am 10. April 1947 oder am 24. März 1948 in Kraft war, unter dem Vorbehalt, dass eine im Gegensatz zu den Bestimmungen der Ziffer 5 stehende Massnahme dieser Art nicht in einer die Einfuhr schädigenden Weise geändert werden darf und dass die in Rede stehende Kontrollmassnahme bei Verhandlungen als zollrechtliche Massnahme angesehen wird.
7. Innere Massnahmen zur Mengenkontrolle, die die Mengen oder die einzuhaltenden Verhältnisse bei der Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Erzeugnissen festsetzen, dürfen nicht angewendet werden, um diese Mengen oder Mengenverhältnisse unter die ausländischen Versorgungsquellen aufzuteilen.
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- a. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften, die den Erwerb von Erzeugnissen durch Regierungsorgane regeln, welche für die Bedürfnisse der öffentlichen Hand, nicht aber zum Wiederverkauf im Handel oder zur Erzeugung von Waren, die zum Verkauf im Handel bestimmt sind, gekauft werden.
- b. Die Bestimmungen dieses Artikels verbieten auch nicht, dass nur einheimischen Produzenten Subventionen zugebilligt werden, einschliesslich der Subventionen, die aus dem Ertrag innerer Steuern und innerer Abgaben stammen, die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhoben werden, und der Subventionen in Form des Ankaufs einheimischer Erzeugnisse durch die öffentliche Hand oder für ihre Rechnung.
9. Die Vertragspartner erkennen an, dass sich die Kontrolle der Inlandspreise durch Festsetzung von Höchstpreisen, auch wenn diese mit den anderen Bestimmungen dieses Artikels im Einklang stehen, auf die Interessen der Vertragspartner, die die eingeführten Erzeugnisse liefern, schädlich auswirken kann. Die Vertragspartner, welche solche Massnahmen anwenden, sollen deshalb die Interessen der exportierenden Vertragspartner berücksichtigen, um diese schädlichen Wirkungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden.
10. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen einen Vertragspartner nicht daran hindern, eine innere Massnahme zur Mengenkontrolle für belichtete Kinofilme gemäss den Vorschriften des Artikels IV zu treffen oder aufrechtzuerhalten.
Art. IV Sonderbestimmungen über Kinofilme
Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen:
- a. Die Spielzeitkontingente können die Verpflichtung einschliessen, während eines bestimmten Zeitraumes von wenigstens einem Jahr Filme einheimischen Ursprungs für einen Mindestteil der gesamten Spielzeit zu spielen, die für die geschäftliche Vorführung von Filmen beliebigen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird; diese Spielzeitkontingente sollen nach der jährlichen Spielzeit jedes Lichtspieltheaters oder nach ihrem Gegenwert festgesetzt werden.
- b. Weder rechtlich noch tatsächlich darf eine Verteilung zwischen den Produktionen verschiedenen Ursprungs für denjenigen Teil der Spielzeit vorgenommen werden, der nicht auf Grund eines Spielzeitkontingents den Filmen einheimischen Ursprungs vorbehalten ist, oder der, obgleich für diese vorbehalten, durch eine Verwaltungsmassnahme wieder verfügbar gemacht ist.
- c. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes b dieses Artikels kann jeder Vertragspartner Spielzeitkontingente aufrechterhalten, die mit den Vorschriften des Absatzes a dieses Artikels im Einklang stehen und die einen Mindestteil der Spielzeit für Filme bestimmten Ursprungs, abgesehen von einheimischen Filmen, vorbehalten, vorausgesetzt, dass dieser Anteil nicht grösser ist, als er am 10. April 1947 war.
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