Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Typ Andere
Veröffentlichung 1958-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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NB. ad 0402.10.

Die Bindung ist nur solange gültig, als ein Übernahmesystem für inländische Vollmilchpulver beibehalten wird.

NB. ad ex 0404.10 und ex 0404.22.

1.

Die in den Anhängen A oder B des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom 1. Juni/18. Juli 1951[^2] aufgeführten Käsesorten Gorgonzola, Parmigiano Reggiano, Pecorino Romano, Asiago, Fiore Sardo, Provolone, Caciocavallo, Roquefort, Brie, Camembert, Saint‑Paulin und Danablu werden nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie hinsichtlich Herkunft, Fabrikationsart, Benennung usw. den für die Aufnahme in dieses Abkommen hinterlegten Beschreibungen entsprechen und die darin genannten typischen Merkmale aufweisen.

Ausserdem werden die Weichkäse Brie und Camembert nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie aus roher Milch hergestellt sind.

2.

Die übrigen in der Warenliste aufgeführten Käsesorten werden nur dann zu den Vertragsansätzen zugelassen, wenn sie den im beigefügten Anhang aufgeführten Beschreibungen entsprechen, die darin genannten typischen Merkmale aufweisen und zudem unter einer dieser Benennungen eingeführt werden. Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der Warenliste.

Anmerkung zu Kapitel 8, Ziff. 4a.

Als «in offener Packung» im Sinne der Nrn. 0806.20, 0807.10, 0807.20 und 0807.30 gelten Obstsendungen, welche wie folgt zur Einfuhr gelangen:

unverpackt in Wagen oder Wagenabteilen, auch mit Packmaterial belegt oder ausgepolstert;
in Transportsäcken, auch verschlossen;
in Fässern, Körben, Gittern, Plateaux usw., nicht verschlossen, auch mit lediglich lose aufgelegten Abdeckungen sowie mit Belag aus Packmaterial am Boden und an den Wänden.

NB. ad 1507.20/22.

Olivenöle der Nr. 1507 werden weder höheren Einfuhrzöllen noch sonstigen höheren Abgaben unterworfen, als die übrigen gereinigten oder raffinierten Öle dieser Nummer.

NB. ad 2103.

Senfmehl, unvermischt, wird zum Ansatz der Nr. 1201.40 zugelassen.

NB. ad 2205.10 und 2205.20.

Rotweine in gewöhnlichen Fiaschi mit einem Fassungsvermögen von über 1,9 Liter werden wie Rotweine in Fässern behandelt.

NB. ad 2205.10, 12, 20, 22 und 2205.30

Naturweine mit einem Alkoholgehalt von nicht über 15 Volumengraden entrichten die Zölle nach den Nrn. 2205.10, 12, 20 und 22 (in Fässern) oder nach der Nr. 2205.30 (in Flaschen usw.); von der Monopolgebühr sind sie befreit.

Naturweine mit einem Alkoholgehalt von über 15 Volumengraden unterliegen ausser dem Zoll für jeden weiteren Grad einer Monopolgebühr von Fr. 6.– je 100 kg brutto.

NB. ad ex 2205.40 und ex 2205.50.

1.

Die Weinspezialitäten und Süssweine Aleatico, Grand Roussillon (Banyuls, Rasteau usw.), Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumengraden entrichten ausser dem Zoll eine Monopolgebühr von Fr. 60.– je 100 kg brutto.

2.

Weinspezialitäten und Süssweine mit einem Alkoholgehalt von 20 oder mehr Volumengraden entrichten ausser dem Zoll die durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehene ordentliche Monopolgebühr.

3.

Die auf Fr. 60.– je 100 kg brutto ermässigte Monopolgebühr wird für die unter Ziffer 1 hiervor genannten Weinspezialitäten und Süssweinen zugestanden, wenn sie unter einer der vorerwähnten Bezeichnungen eingeführt werden und wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet sind, das von der zuständigen Stelle des betreffenden Produktionsgebietes ausgestellt worden ist.

Für die Zulassung der Weinspezialitäten und Süssweine Aleatico, Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo zu den Vertragsansätzen müssen die gleichen Bedingungen erfüllt sein.

4.

Für die Mistellen ist, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, die durch die schweizerische Gesetzgebung vorgesehene ordentliche Monopolgebühr zu entrichten.

5.

Falls die Schweiz für irgendeine Weinspezialität eine weitergehende Vergünstigung auf dem Zollansatz gewährt, soll dieselbe sofort in gleichem Ausmass auch auf die Weinspezialitäten Aleatico, Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo ausgedehnt werden.

Ebenso sind weitergehende Vergünstigungen auf der Monopolgebühr, welche nachträglich für irgendeine Weinspezialität gewährt werden, sofort in gleichem Ausmass auf die Weinspezialitäten Aleatico, Grand Roussillon (Banyuls, Rasteau usw.), Malvasier, Marsala, Muskateller, Vernaccia und Vino Santo auszudehnen.

NB. ad 2206.01.

Wermutwein mit einem Alkoholgehalt bis 18 Volumengrade unterliegt ausser dem Zollansatz einer Monopolgebühr von Fr. 60.– je q brutto.

NB. ad 5009.30/42.

Krawattengewebe von über 59 bis 70 cm Breite unterliegen keinen höheren Einfuhrzöllen als andere Gewebe dieser Art.

NB. ad 5311.30. 32. 34 und 5311.36.

Für die Feststellung der Fadenzahl ist bei Vorhandensein von gezwirnten Garnen jeder einfache Faden des Zwirnes zu zählen. In Mischgeweben gelten hingegen Zwirne aus anderen Spinnstoffen als Wolle als ein einziger Faden. Ist ein Wollgarn mit einem oder mehreren einfachen oder gezwirnten Fäden aus anderen Spinnstoffen verzwirnt, so werden die letzteren nur als ein einziger Faden berechnet.

Allgemeine Bemerkung

Die Schweiz behält sich vor, zusätzlich zu den in der vorliegenden Warenliste gebundenen Zollansätzen diejenigen Gebühren und anderen Abgaben zu erheben, welche auf Grund der geltenden schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind oder noch festgesetzt werden können.

In Abweichung der Bestimmungen des Artikels II[^3] § 1 Bst. b letzter Satz des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT) können diese in der Höhe veränderlichen Gebühren und anderen Abgaben später erhöht werden; auch wird die Schweiz im Rahmen der genannten Gesetzgebung neue Gebühren und andere Abgaben erheben können. Als geltende schweizerische Gesetzgebung sind folgende Gesetze verstanden: Bundesgesetz vom 13. Juni 1917[^4] betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen;

Bundesgesetz vom 21. Juni 1932[^5] über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz); abgeändert durch Bundesgesetz vom 25. Oktober 1949;

Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951[^6] über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz), sowie die Verordnung vom 30. Dezember 1953[^7] betreffend Schlachtviehmarkt und Fleischversorgung (Schlachtviehordnung),

Bundesgesetz vom 30. September 1955[^8] über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge;

Bundesbeschluss vom 28. September 1956[^9] über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle.

Fussnoten

[^1]: SR 632.10 Anhang

[^2]: SR 0.817.142.1

[^3]: SR 0.632.21

[^4]: [BS 9 261; AS 1950 II 1482 Art. 12 Abs. 2 1523, 1954 559 Ziff. I 1 937 Art. 1 Abs. 1, 1956 134 Art. 1 1203, 1959 620. SR 916.40 Art. 61 Abs. 2]. Heute: das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).

[^5]: SR 680

[^6]: SR 910.1

[^7]: [AS 1953 1172, 1956 1677, 1959 1689, 1962 1786, 1967 1985; SR 916.342 Art. 1 Abs. 1. AS 1971 1414 Art. 51 Abs. 2]. Heute: die Schlachtviehverordnung vom 22. März 1989 (SR 916.341).

[^8]: [AS 1956 85. SR 531.02 Art. 1, 531.03 Art. 1 Abs. 2]. Heute: Landesversorgungsgesetz vom 8. Okt. 1982 (SR 531).

[^9]: AS 1956 1618, 1959 907 Art. 12 Abs. 4 1691. AS 1960 1633 Art. 1]. Heute: das BG vom 4. Okt. 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) und das BG vom 21. Dez. 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte (SR 942.30).

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