Handelsabkommen vom 8. Oktober 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador (mit Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1957-10-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Republik Ekuador

haben, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu entwickeln und vom Wunsche nach engerer Zusammenarbeit geleitet,

vereinbart, das vorliegende Handelsabkommen abzuschliessen.

Sie haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Art. I

Die hohen vertragschliessenden Parteien werden sich, um die erwähnten Absichten in die Tat umzusetzen und um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu intensivieren, bemühen, den Bezug von aus dem Partnerland stammenden oder dort hergestellten Waren mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern.

Art. II

Die hohen vertragschliessenden Parteien gewähren sich gegenseitig unbedingt und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was sich auf die Ein‑ und Ausfuhrzölle, die Art der Erhebung dieser Zölle, die Lagerung von Waren in den Zoll-Lagerhäusern, die Prüfungs‑ und Untersuchungsmethoden, die zollmässige Einteilung der Waren, die Auslegung der Tarife und Reglemente sowie die andern Formalitäten und Gebühren, denen die Zolloperationen unterworfen werden können, bezieht.

Art. III

Infolgedessen werden entsprechend den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels:

Art. IV

Für die aus der Republik Ekuador stammenden Bananen, die in die Schweiz eingeführt werden, ist in diesem Lande auf keinen Fall ein höherer Zoll als 25 Franken je 100 kg zu entrichten.

Art. V

Kapital, das Staatsangehörige einer der hohen vertragschliessenden Parteien zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen oder zur Entwicklung von Basisindustrien im Gebiet der andern investieren und das von positivem Interesse für die betreffende Wirtschaft ist, geniesst die gleichen gesetzlichen Bedingungen wie das nationale Kapital und die Erleichterungen, Vergünstigungen, Vorrechte und Privilegien, die dem Kapital eines Drittlandes zugestanden werden.

Das Recht auf Rückerstattung der durch den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1943[^1] eingeführten schweizerischen Verrechnungssteuer wird nur nach Massgabe, wie es die hiefür in der Schweiz zur Anwendung gelangende Gesetzgebung vorsieht oder vorsehen wird, anerkannt.

Art. VI

Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 dieses Abkommens betreffend die Behandlung als meistbegünstigte Nation werden nicht angewendet auf:

Art. VII

Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange die zwischen diesem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Zollunion[^2] in Kraft bleibt.

Art. VIII

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist, von diesem Datum an gerechnet, für ein Jahr gültig. Es wird stillschweigend um die Dauer eines Jahres verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch eine der hohen vertragschliessenden Parteien gekündigt worden ist.

In Würdigung des Vorstehenden haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in zwei Exemplaren unterzeichnet und gesiegelt, eines in spanischer und das andere in französischer Sprache, gleicherweise gültig, in Quito am 8. Oktober 1957.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / André Parodi / Ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Ekuador | Für die Regierung der Republik Ekuador: / Carlos Tobar Zaldumbide / Aussenminister der Republik Ekuador | | --- | --- |

Briefwechsel vom 8. Oktober 1957

Seine Exzellenz

Herrn André Parodi

Ausserordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

in Ekuador

Quito

Herr Minister,

Unter Bezugnahme auf die Besprechungen, die zur Unterzeichnung des heutigen Handelsabkommens führten, beehre ich mich, Ihnen folgendes zu bestätigen:

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

| | Carlos Tobar Zaldumbide / Aussenminister der Republik Ekuador | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: [BS 6 326, AS 60 695, 1949 1801, 1950 1467, 1954 1316, 1958 362, 1963 1162. SR 642.21 Art. 72 Abs. 1 Bst a.]

[^2]: Siehe SR 0.631.112.514

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