Briefwechsel vom 14. November 1958 mit der Benelux betreffend die Aufhebungen des Einfuhrzolles von bestimmten schweizerischen Maschinen

Typ Andere
Veröffentlichung 1958-11-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Der Vorsitzende

Genf, den 14. November 1958

der schweizerischen Delegation

Herr Vorsitzender,

«Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Die zuständigen Behörden der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und der Niederlande verpflichten sich, unter Innehaltung der zurzeit bei ihnen in Kraft stehenden Kontrollmassnahmen, die Dampfturbinen sowie Explosions- und Verbrennungsmotoren, die unter die Positionen 822 und 823 ihres gemeinsamen Einfuhrzolltarifs fallen, zollfrei zur Einfuhr zuzulassen, sofern nachgewiesen ist, dass diese Maschinen zum Bau, zur Bestückung oder zur Reparatur in ihrem Territorium liegender Schiffe bestimmt sind, die keiner Einfuhrverzollung unterliegen.

Schwimmbagger, Sandsauger, Schwimmkrane und anderes ähnliches schwimmendes Material werden ebenfalls als Schiffe betrachtet.

Diese Verpflichtung gilt nur solange als die Vorschriften der internationalen Institutionen, denen die Beneluxländer angehören oder angehören werden, keine Änderung dieses Ausnahmeverfahrens bedingen.»

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Vorstehendem zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Stopper

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

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