Liste der Konzessionen, die Finnland der Schweiz gewährt

Typ Andere
Veröffentlichung 1958-11-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

I. Teil – Tarif der meistbegünstigten Nation

Tarifnummer Tarifnummer Warenbezeichnung Zollansatz
Natürliche Seide:
46–012 Siebtuch per kg per kg 2 % ad val.
Kunstseide; Chenillegarn:
– andere:
46–114 – – synthetische:
– – – von über 41 Deniers (Anm.) per kg (Anm.) per kg
25 % ad val.
t zollfrei
t 10 % ad val.
46–214 – – – andere (Anm.) per kg (Anm.) per kg
25 % ad val.
t zollfrei
t 15 % ad val.
46–314 – – – andere (Anm.) per kg (Anm.) per kg
30 % ad val.
t zollfrei
t 10 % ad val.
Anmerkung zu den Nrn. 46–114, 46–214 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche für die Fischnetzindustrie zur Herstellung von Fischnetzen bestimmt sind, werden gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen zollfrei
zugelassen.
Anmerkung zu den Nrn. 46–114 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche als Rohstoff für die Herstellung von Reifen (Pneus) verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 10 % ad valorem.
**Anmerkung zu Nr. 46–214
**Unter diese Nummer fallende synthetische Garne, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 15 % ad valorem. Anmerkung zu den Nrn. 46–114, 46–214 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche für die Fischnetzindustrie zur Herstellung von Fischnetzen bestimmt sind, werden gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen zollfrei
zugelassen.
Anmerkung zu den Nrn. 46–114 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche als Rohstoff für die Herstellung von Reifen (Pneus) verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 10 % ad valorem.
**Anmerkung zu Nr. 46–214
**Unter diese Nummer fallende synthetische Garne, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 15 % ad valorem. Anmerkung zu den Nrn. 46–114, 46–214 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche für die Fischnetzindustrie zur Herstellung von Fischnetzen bestimmt sind, werden gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen zollfrei
zugelassen.
Anmerkung zu den Nrn. 46–114 und 46–314
Unter diese Nummern fallende Kunstseidengarne, welche als Rohstoff für die Herstellung von Reifen (Pneus) verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 10 % ad valorem.
**Anmerkung zu Nr. 46–214
**Unter diese Nummer fallende synthetische Garne, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 15 % ad valorem.
Kunstseide:
Ganzseidenstoffe, a. n. g.:
ex 46–215 – Siebtuch – Siebtuch per kg 2 % ad val.
46–020 Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll (Anm.) per kg { { 55 % ad val.
t 35 % ad val.
46–021 Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre (Anm.) per kg
150 % des.
Gewebezolles
t 35 % ad val.
Anmerkung zu den Nrn. 46–020 und 46–021
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 35 %
ad valorem. Anmerkung zu den Nrn. 46–020 und 46–021
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 35 %
ad valorem. Anmerkung zu den Nrn. 46–020 und 46–021
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 35 %
ad valorem.
Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll: Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll: Spitzen, Spitzenstoffe und Tüll:
48–054 – andere – andere (Anm.) per kg { { 35 % ad val.
t 30 % ad val.
48–055 Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre Bestickte Stoffe, Bänder und Schnüre (Anm.) per kg
150 % des
Gewebezolles
t 30 % ad val.
Anmerkung zu den Nrn. 48–054 und 48–055
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 30 %
ad valorem. Anmerkung zu den Nrn. 48–054 und 48–055
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 30 %
ad valorem. Anmerkung zu den Nrn. 48–054 und 48–055
Unter diese Nummern fallende Waren, welche als Rohstoff in der Textilindustrie verwendet werden sollen, entrichten gemäss den vom Ministerrat festgesetzten Bedingungen einen Einfuhrzoll von 30 %
ad valorem.
Taschen-, Armband- und andere ähnliche Uhren: Taschen-, Armband- und andere ähnliche Uhren: Taschen-, Armband- und andere ähnliche Uhren:
78–001 – mit Gehäuse aus Gold oder Platin – mit Gehäuse aus Gold oder Platin – mit Gehäuse aus Gold oder Platin 20 % ad val.
Mindestzoll per Stück Mindestzoll per Stück Mindestzoll per Stück 1500.–
78–002 – andere – andere – andere 12 % ad val.
Mindestzoll per Stück Mindestzoll per Stück Mindestzoll per Stück 350.–
Erklärung: / t vor dem Zollansatz gibt an, dass dieser Zoll unter besonderen Bedingungen für Waren erhoben wird, welche dazu bestimmt sind, in einzelnen Gewerbebetrieben als Rohstoff verwendet zu werden. Erklärung: / t vor dem Zollansatz gibt an, dass dieser Zoll unter besonderen Bedingungen für Waren erhoben wird, welche dazu bestimmt sind, in einzelnen Gewerbebetrieben als Rohstoff verwendet zu werden. Erklärung: / t vor dem Zollansatz gibt an, dass dieser Zoll unter besonderen Bedingungen für Waren erhoben wird, welche dazu bestimmt sind, in einzelnen Gewerbebetrieben als Rohstoff verwendet zu werden.

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