Liste der Konzessionen, die das Vereinigte Königreich von Grossbritannien der Schweiz gewährt (mit Briefwechsel)
Abschnitt A – Mutterland
I. Teil Meistbegünstigungstarif
Sofern in diesem Teil der Liste erfasste Waren ganz oder teilweise aus Seide oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen zusammengesetzt sind, kann für diese Artikel, vorbehältlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Zollansatz angewandt werden.
Für alle in diesem Teil der Liste erfassten Waren, sofern sie ganz oder teilweise aus Bestandteilen, Zubehör oder Zutaten zusammengesetzt sind, kann vorbehältlich der in dieser Liste ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, der jeweils für diese Waren geltende Fiskalzoll angewandt werden.
Im Sinne dieser Liste bedeutet «Fiskalzoll» Zoll auf Bier, Zichorie (einschliesslich Extrakte), Kakao, Kaffee (einschliesslich Extrakte), Glukose, Hopfen, Hopfenöl, Hopfenextrakte, Kohlenwasserstofföle, Zündhölzer, mechanische Anzünder, Melassen, Spielkarten, Saccharin (einschliesslich Substanzen ähnlicher Art oder Verwendung), Spirituosen (einschliesslich parfümierte Spirituosen), Zucker (Sucrose), Tee, Tabak und Wein.
Gemäss verschiedenen Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln (z. B. zum Abschnitt XVI) werden gewisse Bestandteile unter den Positionen eingereiht, welche den betreffenden Fertigprodukten entsprechen. Um jeden Zweifel auszuschliessen wird darauf hingewiesen, dass im Sinne dieser Liste die britischen Konzessionen für die in Unterpositionen eingereihten Artikel sich nicht auf deren Bestandteile beziehen, wenn diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.
| Tarifnummer | Warenbezeihnung | Zollansatz | |
|---|---|---|---|
| ex 13.03 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektin; Agar-Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen: | ||
| Fruchtpektin, anderes als Citruspektin, in Pulverform | 15 % | ||
| ex 54.03 | Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||
| Ramiegarne, weder Seide noch synthetische oder / künstliche Fasern enthaltend | 7½ % | ||
| ex 54.04 | Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: | ||
| Ramiegarne, weder Seide noch synthetische oder / künstliche Fasern enthaltend | 7½ % | ||
| ex 58.07 | Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne | ||
| der Nr. 52.01 und als umsponnene Garne aus Rosshaar); Geflechte am Stück; andere Posamentierwaren und | |||
| ähnliche Zierwaren, am Stück; Quasten, Troddeln, | |||
| Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen: | |||
| Geflechte und Zierwaren am Stück gewichtsmässig mehr als 50 % Monofile oder Streifen der Nrn. 51.01 und 51.02 enthaltend | [^1]*) 17½ % plus | ||
| 2s. 3d. pro lb. | |||
| Seite plus 11 d. | |||
| pro lb. künst- | |||
| liche oder synthetische Fasern / *) Abs. 1 der Vorbemerkungen zu dieser Liste findet auf diese Position nicht Anwendung. | |||
| ex 68.06 | Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgetragen, auch zugeschnitten, genäht oder | ||
| anderswie zusammengefügt: | |||
| Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Papier in rechtwinkligen Bogen oder Streifen | 10 % | ||
| ex 73.32 | Bolzen oder Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren | ||
| der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben) aus Eisen oder Stahl: | |||
| Bolzen, Muttern, Bolzenenden, Stellschrauben, Stiftschrauben und andere Metallschrauben, mit einem Höchstgewindedurchmesser von nicht über 9/32 Zoll und im Werte von über £ 16 per cwt | £ 3 4s. per cwt. | ||
| oder 15 % | |||
| sofern letzterer Zoll höher ist | |||
| ex 74.15 | Bolzen und Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlagsscheiben und Federringscheiben), aus Kupfer: | ||
| Bolzen, Muttern (einschliesslich Bolzenenden und Stiftschrauben) und Schrauben (andere als Holzschrauben), mit einem Höchstgewindedurchmesser von nicht über 9/32 Zoll | 20 % | ||
| ex 82.05 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in | ||
| Maschinen und mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen (zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben usw.), einschliesslich | |||
| Zieheisen und Pressmatrizen zum Warmstrangpressen | |||
| von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge: | |||
| Fräser für Zahnradhobelmaschinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge oder Werkzeuge, die aus irgendeiner gesinterten Wolframkarbidzubereitung oder / anderen Karbidzubereitung bestehen | 15 % | ||
| ex 84.11 | Luftpumpen und Vakuumpumpen, einschliesslich Motorpumpen und Turbopumpen; Kompressoren, Motor- und Turbokompressoren für Luft und andere Gase; Freikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen: | ||
| Abgasturbogebläse für Kolbenmotoren mit interner / Verbrennung, nicht für Motorfahrzeuge bestimmt; / deren Teile | 15 % | ||
| ex 84.18 | Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: | ||
| Ölabscheider und sonstige Maschinen zum Trennen von Sediment oder flüssigen Bestandteilen von Flüssigkeiten vorwiegend mittels Zentrifugalkraft, mit Ausnahme von Rahmabscheidern | 17½ % | ||
| ex 84.23 | Ortsfeste oder fahrbare Maschinen und Apparate für Erd- oder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (Bagger, Schrämmaschinen, Grabmaschinen, Schürfgeräte, Nivelliermaschinen, Bulldozers, Scrapers usw.); Rammen; Schneeräumer mit Ausnahme der Schneeräumfahrzeuge der Nr. 87.03: | ||
| Schneeschleuderaggregate (ohne Motor) | 10 % | ||
| ex 84.33 | Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Papiermasse, Papier oder Pappe, einschliesslich der Schneidemaschinen aller Art: | ||
| Maschinen für die Herstellung von Kartonschachteln: | |||
| Schlitz- und Stanzpressen für Kartonbogen | 15 % | ||
| ex 84.36 | Maschinen und Apparate zum Spinnen (Herstellen) von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen und Apparate zum Aufbereiten von Spinnstoffen; | ||
| Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Drehen oder Haspeln von Spinnstoffen: | |||
| Spulmaschinen | 17½ % | ||
| ex 84.37 | Webstühle, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, | ||
| Posamentier- und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (Schermaschinen, Schlichtmaschinen usw.): | |||
| Flachstangenstrickmaschinen, ausgenommen Strumpfwirkmaschinen und Kettenstrickmaschinen: | |||
| mit Kraftantrieb | 12½ % | ||
| andere | 15 % | ||
| Kettenknüpf- und Ketteneinziehmaschinen | 12½ % | ||
| Webstühle | 17½ % | ||
| ex 84.38 | Hilfsmaschinen und Hilfsapparate für Maschinen der Nummer 84.37 (Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler usw.); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen und Apparate dieser Nummer oder der Nr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (Spindeln, Flügel, Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Schaftlitzen, Schäfte, Nadeln, Platinen, | ||
| Haken usw.): | |||
| Maillons zur Herstellung von Drahtlitzen für / Webstühle | zollfrei | ||
| Teile von Webstühlen | 17½ % | ||
| ex 84.40 | Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, | ||
| Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Waren aus Spinnstoffen (einschliesslich der Maschinen zum Waschen von / Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, | |||
| Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); | |||
| Maschinen zum Überziehen von Geweben oder anderen Unterlagen für die Herstellung von Fussbodenbelag, wie Linoleum usw.; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fussbodenbelag verwendet | |||
| werden (einschliesslich der gravierten Druckplatten und Zylinder für diese Maschinen): | |||
| Maschinen zum Ausrüsten von Textilwaren | 17½ % | ||
| Maschinen zum Bedrucken von Textilien | 17½% | ||
| ex 90.09 | Projektionsapparate für Stehbilder; photographische | ||
| Vergrösserungs- und Verkleinerungsapparate: | |||
| Projektionsapparate für Stehbilder, ausgenommen photographische Vergrösserungs- und Verkleinerungsapparate sowie Apparate nur verwendbar für die Projektion von Diapositiven und Glasbildern | 42½ % | ||
| ex 90.14 | Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topographie, Feldvermessung, Höhenmessung, Photogrammetrie und Hydrographie, für die Navigation (See-, Fluss- oder Luftnavigation), die Meteorologie, Hydrologie und die Geophysik; Bussolen, Telemeter: | ||
| Instrumente mit optischen Elementen, ausgenommen Instrumente, deren optisches Element für die / Beobachtung einer Teilung oder für andere untergeordnete Funktionen dient – | |||
| Telemeter / Theodoliten und Phototheodoliten / (ausgenommen / Kinotheodoliten) / Distanzmesser / Kippregeln / Durchgangsinstrumente / Handnivellierinstrumente mit Gradbogen / Nivellierinstrumente mit festem Fernrohr / und Libelle unter dem Fernrohr / Nivellierinstrumente / Photogrammetrische Auswertegeräte | ⎫ | ||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎬ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎥ | |||
| ⎭ | 45 % | ||
| ex 90.16 | Zeichen-, Anreiss- und Recheninstrumente (Pantographen, Reisszeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben, Körner, Reissnadeln und Schreiners Reissmasse); Maschinen, | ||
| Apparate, Geräte und Instrumente zum Messen, Prüfen und Kontrollieren, in andern Nummern dieses Kapitels weder genannt noch inbegriffen (Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Kaliber, Lehren, Metermasse usw.); Profilprojektoren: | |||
| Profilprojektoren | 42½ % | ||
| ex 90.22 | Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische | ||
| Prüfungen (Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, | |||
| Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität usw.) von | |||
| Materialien (Metalle, Holz, Spinnstoffe, Papier, Kunststoffe usw.): | 25 % | ||
| NB. Diese Bindung umfasst die unter diese Position | |||
| fallenden Teile und Zubehör. | |||
| ex 92.08 | Musikinstrumente, in andern Nummern dieses Kapitels nicht erfasst (Orchestrions, Drehorgeln, Musikdosen, | ||
| singende Vögel und Sägen usw.); Lockinstrumente aller Art sowie Mundblasinstrumente für Ruf- und Signalzwecke (Signalhörner, Signalpfeifen usw.): | |||
| Musikdosen | 30 % | ||
| ex 92.10 | Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (ausgenommen Musiksaiten), einschliesslich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und Werke für Musikdosen; Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art: | ||
| Mechanische Werke für Musikdosen | 25 % |
Briefwechsel
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland
(Übergangsregelung für den Fall eines Rücktritts der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen)
| Board of Trade London | London, den 9. März 1959 | | --- | --- |
Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 26. Februar 1959 folgenden Inhalts zu bestätigen:
- «Ich habe die Ehre, auf die bilateralen Tarifkonzessionen Bezug zu nehmen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in den Zollverhandlungen im Zusammenhang mit dem provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen[^2] ausgetauscht wurden.
- Für den Fall, dass zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich die Verpflichtungen aus dem Abkommen[^3] zu irgendeinem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden sollten, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die unter ihnen im Rahmen des Abkommens ausgetauschten bilateralen Tarifkonzessionen von jenem Zeitpunkt an für weitere sechs Monate in Kraft bleiben sollen, wie wenn das Abkommen weiterhin gelten würde, sofern sich die beiden Regierungen nicht auf ein anderes Vorgehen einigen.
- Falls der Inhalt von Absatz 2 dieser Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist, schlage ich vor, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch diese Note und Ihre gleichlautende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.»
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Inhalt von Absatz 2 Ihrer Note für die Regierung des Vereinigten Königreichs annehmbar ist; sie ist auch mit Ihrem Vorschlag einverstanden, die zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Sache getroffene Vereinbarung als durch Ihre Note und die vorliegende Antwort ausdrücklich verurkundet zu betrachten.
| W. K. Ward | |
|---|---|
Fussnoten
[^1]: *) Abs. 1 der Vorbemerkungen zu dieser Liste findet auf diese Position nicht Anwendung.
[^2]: [AS 1959 1741]
[^3]: SR 0.632.21
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.