Protokoll vom 22. November 1958 betreffend die Einfuhr von Holz und Forsterzeugnissen aus der Schweiz in Italien
Um die Handelsbeziehungen zwischen den Grenzgebieten der Schweiz und Italiens zu erleichtern, wurde vereinbart, den im Art. 16 des schweizerisch‑italienischen Handelsvertrages vom 27. Januar 1923[^1] vorgesehenen Erleichterungen die nachfolgend bestimmten Zugeständnisse beizufügen.
Italien wird den aus dem Kanton Tessin und aus den Bündner Tälern Misox, Bergell, Puschlav und Münstertal stammenden Forsterzeugnissen, die über die an der Grenze der erwähnten Gebiete gelegenen Zollämter eingeführt werden, folgende Zollbehandlung zugestehen:
Pos. 524:
Brennholz in Prügeln, Scheitern (in 2 oder mehreren Spälten), Stockholz, Reisig, Reiswellen und die Holzabfälle, mit Ausnahme des Sägemehls, werden zu einem Ansatz von 3 % vom Wert im Rahmen eines Jahreskontingents von 70 000 q zugelassen.
Pos. 527a 1), a 2):
Rohes gewöhnliches Rundholz, auch entrindet oder mit der Axt roh behauen, nicht anderweit genannt oder inbegriffen, wird im Rahmen eines Jahreskontingents von 50 000 q zollfrei zugelassen.
Pos. 529a:
Längsgesägte Bretter aus gewöhnlichem Holz, nicht anderweit genannt oder inbegriffen:
ex 1), 2), 3): Nadelholz, Eichen‑, Kastanien‑, Ahorn‑, Eschen‑ und Buchenholz, längsgesägt, einschliesslich der Kistenbretter, wird im Rahmen eines Jahreskontingents von 50 000 q zu einem Ansatz von 5 % vom Wert zugelassen.
Bemerkung: Um in den Genuss der obenerwähnten Sonderbehandlung zu gelangen, muss jede Sendung einer der vorgenannten Holzarten von einem Zeugnis begleitet sein, in dem die Herkunft des Holzes aus den weiter oben vorgesehenen Gebieten bescheinigt wird.
Diese Zeugnisse werden durch folgende Behörden ausgestellt:
Für den Kanton Tessin durch das kantonale Forstinspektorat in Bellinzona.
Für das Münstertal durch das Forstinspektorat des 11. Forstkreises in Zuoz.
Für das Bergell und das Puschlav durch das Forstinspektorat des 12. Forstkreises in Celerina.
Für das Misox durch das Forstinspektorat des 13. Forstkreises in Grono.
Das vorliegende Protokoll wird, sobald es in Kraft tritt, das Protokoll betreffend die Einfuhr von Holz und Forsterzeugnissen aus der Schweiz in Italien vom 14. Juli 1950[^2] aufheben und ersetzen. Es wird während eines Jahres gültig bleiben. Sein Inkrafttreten unterliegt auf beiden Seiten der Erfüllung der in den beiden Ländern verfassungsmässig vorgesehenen Voraussetzungen.
Wenn das vorliegende Protokoll nicht drei Monate vor dem Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gekündigt wird, wird es stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Es kann dann jederzeit gekündigt werden, wobei es während sechs Monaten vom Tage der Kündigung an wirksam bleibt.
Geschehen in Genf, am 22. November 1958, in doppelter Ausfertigung.
Für die Schweiz:
Für Italien:
Halm
Parboni
Fussnoten
[^1]: SR 0.946.294.541. Art. 16 ist aufgehoben.
[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.
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