Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
(WPEG) 1 vom 12. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis 2 3 Absatz 2 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1958 , beschliesst: Erster Abschnitt: Die Ersatzpflicht
5 6 Art. 1 Grundsatz Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militäroder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.
7 Art. 2 Ersatzpflichtige
1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im Inoder Ausland, die im
8 Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
9 a. während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen;
10 b. …
11 als Dienstpflichtige ihren Militäroder Zivildienst nicht leisten. c.
2 Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war.
12 Art. 3 Dauer der Ersatzpflicht
1 Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet.
2 Sie dauert:
- a. für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden;
- b. für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
13 Art. 4 Befreiung von der Ersatzpflicht
1 14 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:
15 a. wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; bis 16 a . wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; ter 17 . wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine a Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
18 dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine b. Gesundheit durch den Militäroder Zivildienst geschädigt wurde;
19 c. als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militäroder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militäroder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
20 d. …
21 e. das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.
2 Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist. 2bis Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militäroder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre
22 aktiven Dienstes.
3 23 Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.
24 Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht Art. 4 a
1 Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:
- a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt;
25 b. im Ersatzjahr Militäroder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen hat;
26 im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee c. oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die ordentlichen Dienste geleistet hat.
2 War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte
27 jeweils mindestens zwölf Monate gedauert haben.
3 Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und
28 ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
29 Art. 5
30 Art. 6 Nachfolge in der Ersatzpflicht
1 Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Rechte ein; sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Ein Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.
2 31 …
32 Art. 7 Militärund Zivildienst
1 33 Der Militärdienst umfasst die Dienste gemäss Militärgesetzgebung. 1bis Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetz-
34 gebung.
2 35 …
3 36 Nicht als Militäroder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:
37 die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an a. der Rekrutierung, an der gemeindeweisen Inspektion von Bewaffnung und Ausrüstung, an der Nachinspektion, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs oder Verbliebenenkurs;
38 b. die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»;
39 c. der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird.
4 Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.
40 41 Art. 8 Nicht geleisteter Militärund Zivildienst
1 Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nicht den Militärdienst leistet, den Dienstpflichtige gleicher Eintei-
42 lung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen. 1bis Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 anrechen-
43 baren Diensttagen leistet.
2 Konnte ein Dienstpflichtiger einen Dienst aus militärischen, seuchenpolizeilichen oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht leisten, so schuldet er keine Ersatzabgabe.
3 Leistet ein Dienstpflichtiger einen Nachholungsdienst nicht, so schuldet er keine Ersatzabgabe, wenn er für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen, bereits eine solche bezahlt hat.
Art. 9 Einheit des Ersatzjahres
1 Sind die Voraussetzungen der Ersatzpflicht in einem Ersatzjahr erfüllt, so besteht die Ersatzpflicht für das ganze Jahr.
2 44 … Zweiter Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen 45
46 Art. 10
47 Gegenstand der Ersatzabgabe Art. 11 Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im Inund Ausland erzielt.
48 Art. 12 Abzüge
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
49 a. …
- b. die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
- c. die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Krankenoder Invalidenversicherung erhält;
50 d. … .
2 Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend. Dritter Abschnitt: Berechnung der Ersatzabgabe
51 Art. 13 Ansatz
1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkom-
52 mens, mindestens aber 400 Franken.
2 Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
53 Art. 14
54 Ermässigung nach Diensttagen im Ersatzjahr Art. 15
1 Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
2 Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
55 Art. 16
56 Art. 17
57 Art. 18
58 59 Ermässigung nach Gesamtzahl der Diensttage Art. 19
1 Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.
2 Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivil-
60 diensttage) oder Bruchteile davon.
61 Art. 20
Art. 21 Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes
1 Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhö-
62 hen.
2 Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die Wehrpflichtigen nach Artikel 4 Absatz 2 die Ersatzabgabe nur im Ausmass der
63 verfügten Erhöhung. Vierter Abschnitt: Behörden
Art. 22 Organisation
1 Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben.
2 64 …
3 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.
4 Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
5 Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des
65 Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.
6 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind berechtigt, die Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung nach den Bestim-
66 mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu
67 verwenden.
68 Zuständigkeit Art. 23
1 Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.
2 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für besondere Fälle abweichend von Absatz 1 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.
69 Art. 24 Amtshilfepflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kostenlos Amtshilfe zu leisten.
2 Folgende Behörden und Stellen übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilen ihnen die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in ihre Akten:
- a. die Militärbehörden des Bundes und der Kantone;
- b. die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivildienstes;
- c. die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
- d. die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV;
- e. die kantonalen IV-Stellen;
70 f. die Militärversicherung ;
- g. die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz
71 vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;
- h. die Zivilschutzstellen der Gemeinden;
72 i. …
73 j. die Betreibungsund Konkursämter der Kantone.
3 Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflich-
74 ten.
4 Es sind alle Daten weiterzugeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Ersatzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässigung und
75 Angaben über die Gesundheit.
5 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über-
76 mittelt.
6 Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem
77 Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen. Fünfter Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittel
78 Art. 25 Veranlagungsjahr
1 Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt:
- a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
79 bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder b. zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
2 Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr.
3 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor
80 Antritt des Auslandurlaubes veranlagt.
4 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
Art. 26 Veranlagungsgrundlagen
1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Bemessung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen.
2 Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkom-
81 men zu bezahlen hat.
3 Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kan-
82 tonalen Steuern veranlagt.
4 Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird
83 sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.
Art. 27 Veranlagungspflichten
1 Der Ersatzpflichtige hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
2 Dem Ersatzpflichtigen haben auf sein Verlangen Bescheinigungen auszustellen:
- a. natürliche und juristische Personen und Personengesamtheiten, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner, Vermögensverwalter, Mitgesellschafter u. dgl.): über das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beidseitigen geldwerten Ansprüche und Leistungen;
- b. juristische Personen: über ihre Leistungen an den Ersatzpflichtigen als Mitglied oder Organ oder als Begünstigter einer Stiftung.
84 Art. 28 Eröffnung der Veranlagungsverfügung
1 Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.
2 Ist der Aufenthalt eines Ersatzpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröff-
85 net werden.
3 86 …
Art. 29 Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung
1 Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf
87 Ermässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.
2 Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.
88 Art. 30 Einsprache
1 Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.
2 Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3 Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4 Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
5 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.
Art. 31 Beschwerde
1 Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2–4 gelten sinngemäss.
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