Übereinkunft vom 1. November 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau

Typ Andere
Veröffentlichung 1957-11-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Landes Baden-Württemberg

vom Wunsche erfüllt, den Wert der Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau durch eine gemeinsame Bewirtschaftung für die Fischerei zu erhalten und zu heben,

sind übereingekommen,

in teilweiser Änderung und Ergänzung der zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen am 18. Mai 1887[^1] abgeschlossenen Übereinkunft über die Anwendung gleichartiger Bestimmung für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich des Bodensees,

über die Fischerei in den genannten Stauhaltungen eine Übereinkunft abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben

(es folgen die Namen)

zu Bevollmächtigten ernannt, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

I. Geltungsbereich
Geltungsbereich
Art. 1

Die Stauhaltungen des Kraftwerkes Rheinau im Sinne dieser Übereinkunft umfassen den Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau.

II. Fischereiausübung
Erlaubte Fanggeräte
Art. 2

Für den Fischfang sind folgende Geräte zugelassen: Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Grundnetz, Treibnetz, Reuse, Deckbere, Feumer.

Köderfische
Art. 3

1 Als lebende Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder Mindestmass noch Schonzeit festgelegt ist.

2 Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, kann solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er den Fischfang ausüben darf, mit einem geeigneten Gerät (zum Beispiel Köderflasche) fangen.

Boote
Art. 4

1 Für die Ausübung der Fischerei sind als Boote nur Ruder- und Motorboote zulässig. Der Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten ist untersagt.

2 Die behördliche Bewilligung zur Verwendung eines Bootes bleibt vorbehalten.

III. Schonbestimmungen
Schonzeiten
Art. 5

1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:

Forellen 1. Oktober bis 31. Januar

Regenbogenforelle 1. Oktober bis 30. April

Äsche 1. Oktober bis 30. April

Felchen 15. November bis 31. Dezember

Hecht 1. März bis 30. April

Zander 1. April bis 31. Mai

Krebs 1. Oktober bis 30. Juni

2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuversetzen.

Tagesfangzeiten
Art. 6

1 Der Fischfang ist erlaubt:

2 Fischfang im Sinne dieser Bestimmung ist jede Fischereiausübung unter Anwendung menschlicher Tätigkeit.

Mindestmasse
Art. 7

1 Die Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, werden wie folgt festgelegt:

Forelle 28 cm

Regenbogenforelle 28 cm

Äsche 30 cm

Felchen 24 cm

Hecht 45 cm

Zander 35 cm

Barsch 15 cm

Barbe 25 cm

Schleie 25 cm

Aal 35 cm

Krebs 7 cm

2 Gefangene Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuversetzen.

Beschränkung des Fischfanges
Art. 8

Wenn die Erhaltung und Förderung des Fischbestandes es erfordern, werden die Uferstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Zahl der Fische, die von den Fischereiberechtigten täglich gefangen werden dürfen, oder die Zahl der Fischereiberechtigten beschränken.

Örtliche Beschränkungen
Art. 9

1 Das Waten beim Fischfang ist vom 1. Oktober bis 30. April verboten.

2 Es können Schongebiete ausgeschieden werden, innerhalb welcher der Fischfang zeitweise oder ständig verboten ist.

IV. Schutz und Hege
Fischeinsätze
Art. 10

1 Der Fischereiberechtigte soll von allfälligen freiwilligen Fischeinsätzen dem Fischereiaufseher vor dem Einsetzen Kenntnis geben.

2 Der Fischereiberechtigte soll bestandesfremde Fischarten nicht ohne Bewilligung einsetzen.

Bewirtschaftungsmassnahmen
Art. 11

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im gegenseitigen Einvernehmen alle Massnahmen zu treffen, die der Erhaltung und Förderung eines wertvollen Fischbestandes dienen. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere Laichgewinnung, Fischeinsätze und Sonderfänge zum Beispiel zur Bekämpfung von Fischkrankheiten und zum Schutze bestimmter Fischarten.

2 Die Vertragsparteien unterstützen sich bei diesen Massnahmen gegenseitig.

3 Zur Durchführung der Massnahmen gemäss Absatz 1 kann unter hinreichender Kontrolle und im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 abgewichen werden.

Fischereistatistik
Art. 12

Die Fischereiberechtigten, mit Einschluss der Inhaber privater Fischereirechte, sollen ihre Fischeinsätze und Fangergebnisse wahrheitsgemäss und rechtzeitig melden.

V. Vollzug
Bevollmächtigte
Art. 13

Die gemäss Artikel 11 der Übereinkunft vom 18. Mai 1887[^2] durch jede Regierung der beiden Vertragsparteien ernannten Bevollmächtigten überwachen den Vollzug dieser Übereinkunft.

Bewirtschaftungsausschuss
Art. 14

1 Für die Bewirtschaftung der Stauhaltungen wird ein Ausschuss eingesetzt, in den das Land Baden-Württemberg und die Kantone Zürich und Schaffhausen je einen Vertreter abordnen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bevollmächtigten bedarf.

2 Dem Ausschuss obliegt es, insbesondere folgendes zu veranlassen:

3 Die Beschlüsse des Bewirtschaftungsausschusses bedürfen der Einstimmigkeit.

4 Die Uferstaaten werden die Beschlüsse des Bewirtschaftungsausschusses, soweit erforderlich, rasch vollziehen.

5 Der Bewirtschaftungsausschuss soll bei allen übrigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Fischerei, wie Reinhaltung der Gewässer, Auflagen und Bedingungen für den Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen, beratend mitwirken.

6 Der Bewirtschaftungsausschuss lädt die Bevollmächtigten zu allen Sitzungen ein und erstattet ihnen jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

Aufsicht
Art. 15

Die Fischereiaufsicht wird von den mit dieser Aufgabe beidseits beauftragten Organen in geeigneter Zusammenarbeit ausgeübt.

VI. Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
Art. 16

Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Übereinkunft sowie die gestützt hierauf erlassenen Ausführungsvorschriften und Einzelverfügungen strafrechtlich zu verfolgen.

VII. Schlussbestimmungen
Änderungen und Abweichungen
Art. 17

Die Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 13 stellen ihren Regierungen gegebenenfalls Anträge über Änderungen der Übereinkunft.

Kündigung
Art. 18

Diese Übereinkunft kann unter Beobachtung einer Frist von 12 Monaten jährlich auf den 31. Dezember von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1960.

Inkraftsetzung
Art. 19

Diese Übereinkunft tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen in Rheinau am 1. November 1957 in 4 Urschriften.

Alfr. Matthey- Doret Dr. Schefold
Fussnoten

[^1]: SR 0.923.412

[^2]: SR 0.923.412

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