Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1958-12-19
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

1 (SVG) vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2019) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 82 Absätze 1 und 2, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 Absatz 1

2 3 , und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1955 , beschliesst: I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen Geltungsbereich sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht

5 werden.

2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57 a ) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Stras-

6 sen.

3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz

7 nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die

8 Produktesicherheit.

Art. 2

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: Befugnisse des Bundes

9 c. …

2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der

10 Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf

11 solchen Strassen verkehren dürfen. 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen

12 der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet wer-

13 den.

4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem

14 Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.

5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.

15 Art. 2 a

1 Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen Prävention und andere präventiv wirksame Aktivitäten.

2 Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.

Art. 3

1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts Befugnisse der Kantone und gewahrt. Gemeinden

2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

3 Der Motorfahrzeugund Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes

16 bleiben jedoch gestattet. …

4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in

17 den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen

18 19 20 auf ihrem Gebiet angeordnet werden. …

5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeugund Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.

6 In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

Art. 4

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaf- Verkehrshindernisse fen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.

Art. 5

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeugund Signale und Markierungen Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.

2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.

21 Art. 6

1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

22 Art. 6 a

1 Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Unterhalt Sicherheit der Strasseninfraund Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrsstruktu r sicherheit angemessen Rechnung.

2 Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen.

3 Bund, Kantone und Gemeinden analysieren ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen und erarbeiten eine Planung zu deren Behebung.

4 Bund und Kantone ernennen eine für den Verkehrssicherheitsbereich

23 verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter). II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer

1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 7

1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eige- Motorfahrzeuge nem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.

Art. 8

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Bau und Ausrüstung Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinde-

24 rungen.

3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.

25 Art. 9

1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombi- Ausmasse und Gewicht nationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge

26 für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m. 1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und

27 berücksichtigt internationale Regelungen.

2 Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.

3 Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren

28 Massen oder Gewichten durchgeführt werden können. 3bis Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht

29 überschritten werden.

4 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Art. 10

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis Ausweise und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3 30 …

4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Art. 11

1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Fahrzeugausweis Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

31 1996 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und

32 19. Dezember 1997 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Er-

33 fassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.

34 Art. 12

1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhän- Typengenehmigung ger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:

2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3 Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:

4 Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Art. 13

1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. Fahrzeugprüfung

2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typen-

35 genehmigten Fahrzeugen vorsehen.

3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.

36 Art. 14

1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

2 Über Fahreignung verfügt, wer:

3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

37 Art. 14 a

1 Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: Lernfahrausweis

2 Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:

38 Art. 15

1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unter- Ausund Weiterbildung nommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens der Motorfahr-

39 zeugführer drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr

40 auf Probe besitzt.

2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbe-

41 willigung.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motor-

42 fahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung

43 absolviert werden muss. Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufs-

44 mässigen Motorfahrzeugführer erlassen.

6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.

45 Art. 15 a

1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motor- Führerausweis auf Probe wagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber:

46 b. die praktische Führerprüfung bestanden hat. 2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der

47 Weiterbildungskurse fest.

3 Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

4 Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.

5 Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

6 Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

48 Art. 15 b

1 Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: Definitiver Führerausweis

2 Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

49 Art. 15 c

1 Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig. Gültigkeitsdauer der Führerausweise 2 Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen.

3 Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

50 Art. 15 d

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese Abklärung der Fahreignung einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: oder der Fahrkompetenz

51 desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung

52 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die auf. Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.

5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Ausoder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

53 Art. 15 e

1 Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu Sperrfrist nach Fahren ohne besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Wider- Ausweis handlung weder Lernfahrnoch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

2 Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand des Artikels 16 c bis Absatz 2 Buchstabe a erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre.

Art. 16

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt Entzug der Ausweise wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni

54 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahroder Führerausweis

55 entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100

56 57 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.

4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:

58 desselben Halters nicht entrichtet sind.

5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:

59 vom 19. Dezember 1997 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder

60 zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

61 Art. 16 a

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: Verwarnung oder Führerausweisentzug a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für nach einer die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes leichten Widerhandlung Verschulden trifft;

62 b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

63 c. gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren bis (Art. 31 Abs. 2 ), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

64 Art. 16 b

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: Führerausweisentzug nach einer mittela. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sischweren cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; Widerhandlung

65 b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; bis 66 b . gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren bis (Art. 31 Abs. 2 ), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis entzogen für:

67 f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16 c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

68 Art. 16 c

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: Führerausweisentzug nach einer schweren a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Widerhandlung Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

69 b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis entzogen für:

71 e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16 b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16 d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. bis 72 Art. 16 c

1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahroder der Führerausweisentzug nach Führerausweis entzogen, wenn: einer Widerhandlung

2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89 c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte

73 Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

74 Art. 16 d

1 Der Lernfahroder Führerausweis wird einer Person auf unbestimm- Führerausweisentzug wegen te Zeit entzogen, wenn: fehlender Fahreignung

2 Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16 a–c , wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

3 Der Ausweis wird für immer entzogen:

75 gen wurde.

76 Art. 17

1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahroder Führerausweis Wiedererteilung der Führerauskann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer weise wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

2 Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahroder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein.

3 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahroder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

4 Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16 d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven

77 verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.

5 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. 2. Abschnitt: Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer

Art. 18

1 78 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen. Fahrräder

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der

79 Fahrräder und ihrer Anhänger.

3 Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.

Art. 19

1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Haupt- Radfahrer strassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad

80 fahren.

2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbie-

81 ten.

3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindest-

82 dauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.

4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.

83 Art. 20 Der Bundesrat legt die Ausmasse der anderen Fahrzeuge fest und Andere Fahrzeuge berücksichtigt dabei namentlich die Bedürfnisse der Landund Forstwirtschaft.

84 Art. 21

1 Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke Fuhrleute führen.

2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 22

1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und Zuständige Behörde entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge

85 und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.

2 Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeugund Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.

3 Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet.

Art. 23

1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeugoder Führerausweises Verfahren, Geltungsdauer sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerder Massnahmen ken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.

2 Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer solchen Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen; ebenso dem Bund, wenn dieser zuständig ist.

3 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat.

86 Art. 24

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Be- Beschwerden stimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Zur Beschwerde sind auch berechtigt:

Art. 25

1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Ergänzung der Zulassungs- Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmunvorschriften gen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

Fussnoten

1

Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).

2

SR 101

3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

4

BBl 1955 II 1

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

7

SR 930.11

8

Eingefügt durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die Produkte- sicherheit (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 15. März 1992 (AS 1992 534; BBl 1988 II 1333).

10

Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128).

11

Fassung gemäss Art. 63 des BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, in Kraft seit 21. Juni 1960 (AS 1960 525; BBl 1959 II 105).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

13

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

16

Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

17

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

18

Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

19

Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801).

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447), mit Ausnahme der Abs. 1, 3 und 4 in Kraft seit 1. Juli 2013.

23

Berichtigung der RedK der BVers vom 27. Mai 2014, veröffentlicht am 11. Juni 2014 (AS 2014 1387). Betrifft nur den französischen Text.

24

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

25

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877; BBl 1999 6128).

26

Fassung gemäss Art. 7 des 4-Meter-Korridor-Gesetzes vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1111; BBl 2013 3823).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

28

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).

31

SR 641.51

32

SR 641.81

33

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).

43

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

45

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

47

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, Abs. 1 Bst. a in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447, 2012 5959).

51

SR 831.20

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2807; BBl 2017 3649 3833).

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

54

SR 741.03

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

56

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

59

SR 641.81

60

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).

61

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

63

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

64

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

67

Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.

68

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

71

Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3939; BBl 2007 7617).

73

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447).

74

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

77

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

78

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).

79

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1438; BBl 1997 IV 1223).

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003, mit Ausnahme des zweiten Satzteils des dritten Satzes in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

86

Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

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