Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1958-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (SVG) vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2019) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 82 Absätze 1 und 2, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 Absatz 1

2 3 , und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1955 , beschliesst: I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen Geltungsbereich sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht

5 werden.

2 Die Verkehrsregeln (Art. 26–57 a ) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Stras-

6 sen.

3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz

7 nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die

8 Produktesicherheit.

Art. 2

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: Befugnisse des Bundes

9 c. …

2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der

10 Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf

11 solchen Strassen verkehren dürfen. 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen

12 der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet wer-

13 den.

4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem

14 Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.

5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.

15 Art. 2 a

1 Der Bund fördert sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen Prävention und andere präventiv wirksame Aktivitäten.

2 Er kann die entsprechenden Aktivitäten der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren und unterstützen.

Art. 3

1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts Befugnisse der Kantone und gewahrt. Gemeinden

2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.

3 Der Motorfahrzeugund Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes

16 bleiben jedoch gestattet. …

4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in

17 den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen

18 19 20 auf ihrem Gebiet angeordnet werden. …

5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeugund Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.

6 In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

Art. 4

1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaf- Verkehrshindernisse fen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.

2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.

Art. 5

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeugund Signale und Markierungen Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.

2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.

3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.

21 Art. 6

1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.

2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.

22 Art. 6 a

1 Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Unterhalt Sicherheit der Strasseninfraund Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrsstruktu r sicherheit angemessen Rechnung.

2 Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorschriften über die bauliche Ausgestaltung von Fussgängerstreifen.

3 Bund, Kantone und Gemeinden analysieren ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen und erarbeiten eine Planung zu deren Behebung.

4 Bund und Kantone ernennen eine für den Verkehrssicherheitsbereich

23 verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter). II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer

1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer

Art. 7

1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eige- Motorfahrzeuge nem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.

2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.

Art. 8

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Bau und Ausrüstung Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinde-

24 rungen.

3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.

25 Art. 9

1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombi- Ausmasse und Gewicht nationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge

26 für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m. 1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und

27 berücksichtigt internationale Regelungen.

2 Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.

3 Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren

28 Massen oder Gewichten durchgeführt werden können. 3bis Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht

29 überschritten werden.

4 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Art. 10

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis Ausweise und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3 30

4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Art. 11

1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Fahrzeugausweis Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

31 1996 (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und

32 19. Dezember 1997 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Er-

33 fassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.

3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.

34 Art. 12

1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhän- Typengenehmigung ger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:

2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3 Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:

4 Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Art. 13

1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen. Fahrzeugprüfung

2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typen-

35 genehmigten Fahrzeugen vorsehen.

3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.

4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.

36 Art. 14

1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

2 Über Fahreignung verfügt, wer:

3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

37 Art. 14 a

1 Der Lernfahrausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: Lernfahrausweis

2 Der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist zu erbringen:

38 Art. 15

1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unter- Ausund Weiterbildung nommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens der Motorfahr-

39 zeugführer drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr

40 auf Probe besitzt.

2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbe-

41 willigung.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motor-

42 fahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung

43 absolviert werden muss. Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufs-

44 mässigen Motorfahrzeugführer erlassen.

6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.

45 Art. 15 a

1 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motor- Führerausweis auf Probe wagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

2 Er wird erteilt, wenn der Bewerber:

46 b. die praktische Führerprüfung bestanden hat. 2bis Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der

47 Weiterbildungskurse fest.

3 Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

4 Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.

5 Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

6 Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

48 Art. 15 b

1 Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber: Definitiver Führerausweis

2 Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

49 Art. 15 c

1 Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig. Gültigkeitsdauer der Führerausweise 2 Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen.

3 Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.

50 Art. 15 d

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese Abklärung der Fahreignung einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: oder der Fahrkompetenz

51 desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;

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