Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
(IVG) 1 vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112 b Absatz 1 der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 , beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG 5
Art. 1
1 6 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung bis und 28–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus- (Art. 1 a –26
7 drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71–76). 831.20 Erster Abschnitt a: Zweck 8
Art. 1 a
Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
- a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
- b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
- c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. Erster Abschnitt b: Die versicherten Personen 9
Art. 1 b
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Arti-
10 keln 1 a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
11 Art. 2 Beitragspflicht
12 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten Versicherten und Arbeitgeber.
13 Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug
1 14 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG . Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Altersund Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 bis 15 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9 gilt sinngemäss. 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis-
16 sen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 66 Franken , wenn sie obligatorisch, und
17 , wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der 132 Franken Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versi-
18 cherung.
2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Altersund Hinterlasse-
19 nenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss
20 21 . anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG Zweiter Abschnitt a : Die Früherfassung 22
Art. 3 a Grundsatz
1 23 Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG ) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden.
2 Die IV-Stelle führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Ver-
24 sicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen, durch.
Art. 3 b Meldung
1 Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.
2 Zur Meldung berechtigt sind: 831.20
- a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
- b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
- c. der Arbeitgeber der versicherten Person;
- d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person;
- e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom
25 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
- f. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz
26 unterstehen und eine Krankentaggeldoder eine vom 17. Dezember 2004 Rentenversicherung anbieten;
- g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März
27 1981 über die Unfallversicherung (UVG);
- h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz
28 vom 17. Dezember 1993 unterstehen;
- i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;
- j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;
- k. die Militärversicherung;
29 l. der Krankenversicherer.
3 Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–l haben die versicherte
30 Person vor der Meldung darüber zu informieren.
4 Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.
Art. 3 c Verfahren
1 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.
2 Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.
3 Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach
31 , Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächden Artikeln 36–40 KVG tigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
4 Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.
5 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind; sie leitet
32 die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter.
6 Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invali-
33 ) auf. Sie macht die versicherte Person darauf denversicherung (Art. 29 ATSG aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Dritter Abschnitt: Die Leistungen A. Die allgemeinen Voraussetzungen
Art. 4 Invalidität
1 34 Die Invalidität (Art. 8 ATSG ) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
35 Unfall sein.
2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
36 spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
37 Art. 5 Sonderfälle
1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und 831.20 denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invali-
38 39 dität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG .
2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
40 Versicherungsmässige Voraussetzungen Art. 6
1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt
41 vorbehalten. 1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertrags-
42 staates begründen.
2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
43 ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während ATSG mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Ange-
44 hörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
3 Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungs-
45 bezugs massgebend.
46 Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften Art. 6 a
1 47 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungsund Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer
48 , Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, nach den Artikeln 36–40 KVG den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungsund Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
49 Art. 7 Pflichten der versicherten Person
1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und
50 ) zu verringern und den Eintritt das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
- a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7 d );
- b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14 a );
- c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18 b );
51 d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG ;
52 e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a Absatz 2.
53 Art. 7 a Zumutbare Massnahmen Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 831.20
54 Art. 7 b Sanktionen
1 55 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2 Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
- a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3 c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
- b. der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
- c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
- d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der
56 versicherten Person, zu berücksichtigen.
4 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen
57 weder verweigert noch gekürzt.
58 Art. 7 c Mitwirkung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit. B. Massnahmen der Frühintervention 59
Art. 7 d
1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von
60 ) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
- a. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
- b. Ausbildungskurse;
- c. Arbeitsvermittlung;
- d. Berufsberatung;
- e. sozial-berufliche Rehabilitation;
- f. Beschäftigungsmassnahmen.
3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf. C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder 61 I. Der Anspruch
62 Art. 8 Grundsatz
1 63 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
- a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er-
64 füllt sind. 1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be-
65 rücksichtigen. 831.20
2 Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf-
66 gabenbereich. 2bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
67 betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.
3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
- a. medizinischen Massnahmen; bis 68 a . Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
69 b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
70 c. ...
- d. der Abgabe von Hilfsmitteln;
71 e. ...
4 72 ...
73 Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Art. 8 a Rentenbezügern
1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
- a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
- b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:
- a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14 a Absatz 2;
- b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c ; quater ; c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21–21
- d. die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4 Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.
5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.
74 75 Versicherungsmässige Voraussetzungen Art. 9
1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. 1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätes-
76 tens mit dem Ende der Versicherung.
2 Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
- a. freiwillig versichert ist; oder
- b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
77 1. nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c AHVG , 2. nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
78 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.
3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
79 ) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, (Art. 13 ATSG haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: 831.20
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