Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
(IVG) 1 vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1 und 112 b Absatz 1 der Bundesverfassung
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 , beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG 5
Art. 1
1 6 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung bis und 28–70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht aus- (Art. 1 a –26
7 drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71–76). 831.20 Erster Abschnitt a: Zweck 8
Art. 1 a
Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
- a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
- b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
- c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. Erster Abschnitt b: Die versicherten Personen 9
Art. 1 b
Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss den Arti-
10 keln 1 a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Zweiter Abschnitt: Die Beiträge
11 Art. 2 Beitragspflicht
12 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten Versicherten und Arbeitgeber.
13 Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug
1 14 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG . Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Altersund Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 bis 15 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9 gilt sinngemäss. 1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis-
16 sen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 66 Franken , wenn sie obligatorisch, und
17 , wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der 132 Franken Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versi-
18 cherung.
2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Altersund Hinterlasse-
19 nenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss
20 21 . anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG Zweiter Abschnitt a : Die Früherfassung 22
Art. 3 a Grundsatz
1 23 Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG ) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden.
2 Die IV-Stelle führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Ver-
24 sicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen, durch.
Art. 3 b Meldung
1 Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.
2 Zur Meldung berechtigt sind: 831.20
- a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;
- b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;
- c. der Arbeitgeber der versicherten Person;
- d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person;
- e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom
25 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
- f. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz
26 unterstehen und eine Krankentaggeldoder eine vom 17. Dezember 2004 Rentenversicherung anbieten;
- g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März
27 1981 über die Unfallversicherung (UVG);
- h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz
28 vom 17. Dezember 1993 unterstehen;
- i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;
- j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;
- k. die Militärversicherung;
29 l. der Krankenversicherer.
3 Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–l haben die versicherte
30 Person vor der Meldung darüber zu informieren.
4 Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.
Art. 3 c Verfahren
1 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.
2 Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.
3 Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach
31 , Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächden Artikeln 36–40 KVG tigen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
4 Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten.
5 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7 d angezeigt sind; sie leitet
32 die medizinischen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter.
6 Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invali-
33 ) auf. Sie macht die versicherte Person darauf denversicherung (Art. 29 ATSG aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Dritter Abschnitt: Die Leistungen A. Die allgemeinen Voraussetzungen
Art. 4 Invalidität
1 34 Die Invalidität (Art. 8 ATSG ) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
35 Unfall sein.
2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
36 spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
37 Art. 5 Sonderfälle
1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und 831.20 denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invali-
38 39 dität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG .
2 Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
40 Versicherungsmässige Voraussetzungen Art. 6
1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt
41 vorbehalten. 1bis Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertrags-
42 staates begründen.
2 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
43 ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während ATSG mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Ange-
44 hörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.
3 Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungs-
45 bezugs massgebend.
46 Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften Art. 6 a
1 47 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungsund Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer
48 , Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, nach den Artikeln 36–40 KVG den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungsund Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
49 Art. 7 Pflichten der versicherten Person
1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und
50 ) zu verringern und den Eintritt das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
- a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7 d );
- b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14 a );
- c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18 b );
51 d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG ;
52 e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a Absatz 2.
53 Art. 7 a Zumutbare Massnahmen Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 831.20
54 Art. 7 b Sanktionen
1 55 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2 Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahnund Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
- a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3 c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
- b. der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
- c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
- d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der
56 versicherten Person, zu berücksichtigen.
4 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen
57 weder verweigert noch gekürzt.
58 Art. 7 c Mitwirkung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit. B. Massnahmen der Frühintervention 59
Art. 7 d
1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von
60 ) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
- a. Anpassungen des Arbeitsplatzes;
- b. Ausbildungskurse;
- c. Arbeitsvermittlung;
- d. Berufsberatung;
- e. sozial-berufliche Rehabilitation;
- f. Beschäftigungsmassnahmen.
3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf. C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder 61 I. Der Anspruch
62 Art. 8 Grundsatz
1 63 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
- a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er-
64 füllt sind. 1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be-
65 rücksichtigen. 831.20
2 Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Auf-
66 gabenbereich. 2bis Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
67 betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.
3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
- a. medizinischen Massnahmen; bis 68 a . Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
69 b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
70 c. ...
- d. der Abgabe von Hilfsmitteln;
71 e. ...
4 72 ...
73 Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Art. 8 a Rentenbezügern
1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
- a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
- b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:
- a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Artikel 14 a Absatz 2;
- b. Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c ; quater ; c. die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21–21
- d. die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4 Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle Anspruch auf Beratung und Begleitung.
5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zur Verfügung stehen.
74 75 Versicherungsmässige Voraussetzungen Art. 9
1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. 1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätes-
76 tens mit dem Ende der Versicherung.
2 Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
- a. freiwillig versichert ist; oder
- b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
77 1. nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c AHVG , 2. nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
78 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.
3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
79 ) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, (Art. 13 ATSG haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: 831.20
- a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
- b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität erge-
80 ben.
81 Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
82 . ATSG
2 Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a entsteht, sobald die Massnahmen im Hin-
83 blick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.
3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte
84 Gebrauch macht Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
85 Art. 11
86 Entschädigung für Betreuungskosten Art. 11 a
1 Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:
- a. sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und
- b. die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.
2 Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:
- a. der eigenen Kinder;
- b. der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;
- c. der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer septies 87 Betreuungsgutschrift nach Artikel 29 AHVG zusteht.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest. II. Die medizinischen Massnahmen
Art. 12 Anspruch im Allgemeinen
1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchti-
88 gung zu bewahren.
2 Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach
89 Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.
90 Art. 13 Anspruch bei Geburtsgebrechen
1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be-
91 ) notwendigen medizinihandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG
92 schen Massnahmen. 831.20
2 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
Art. 14 Umfang der Massnahmen
1 Die medizinischen Massnahmen umfassen:
93 a. die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstaltsoder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien;
- b. die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien.
2 Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Krankenoder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemei-
94 nen Abteilung entstanden wären.
3 Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstaltsoder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener
95 Weise Rücksicht zu nehmen. bis 96 97 Art. 14 Kostenvergütung für stationäre Behandlungen Die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Artikel 14 Absät-
98 ze 1 und 2, die in einem nach Artikel 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 Prozent durch die Versicherung und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital. II . Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung bis 99 auf die berufliche Eingliederung
Art. 14 a
1 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeits- 100 ) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur unfähig (Art. 6 ATSG Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
2 Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
- a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation;
- b. Beschäftigungsmassnahmen.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.
4 Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen.
5 Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest. III. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 15 Berufsberatung
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.
Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung
1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.
2 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
- a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; 831.20
- b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; 101 c. die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten 102 103 werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen 104 werden.
Art. 17 Umschulung
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs- 105 fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
2 Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. 106 Arbeitsvermittlung Art. 18
1 107 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG ) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf:
- a. aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes;
- b. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
2 Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
3 4 108 und ... 109 Arbeitsversuch Art. 18 a
1 Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären.
2 Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.
3 Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obliga- 110 . Folgende Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sind jedoch tionenrecht (OR) sinngemäss anwendbar:
- a. Sorgfaltsund Treuepflicht (Art. 321 a OR);
- b. Rechenschaftsund Herausgabepflicht (Art. 321 b OR);
- c. Überstundenarbeit (Art. 321 c OR);
- d. Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321 d OR);
- e. Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321 e OR);
- f. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327, 327 a , 327 b , 327 c OR);
- g. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328, 328 b OR);
- h. Freizeit und Ferien (Art. 329, 329 a , 329 c OR);
- i. übrige Pflichten: Kaution (Art. 330 OR), Zeugnis (Art. 330 a OR), Informationspflicht (Art. 330 b OR);
- j. Rechte an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR);
- k. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1 OR), Rückgabepflichten (Art. 339 a OR).
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für einen möglichen vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs. 111 Art. 18 b Einarbeitungszuschuss
1 Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss .
2 Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.
3 Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt. 831.20
4 Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversicherungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird. 112 Art. 18 c Entschädigung für Beitragserhöhungen
1 Die Versicherung richtet eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung aus, wenn:
- a. die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird; und
- b. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.
2 Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Voraussetzungen für deren Ausrichtung bezeichnen. 113 Kapitalhilfe Art. 18 d Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe. IV. ... 114 Art. 19 115 Art. 20 V. Die Hilfsmittel 116 Art. 21 Anspruch
1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der 117 funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2 Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3 Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu 118 beteiligen.
4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes 119 Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. bis 120 Art. 21 Austauschbefugnis
1 Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt.
2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.
3 Werden Hilfsmittel mittels Vergabeverfahren beschafft, so kann der Bundesrat die Austauschbefugnis auf die Hilfsmittel beschränken, die von den Anbietern oder Anbieterinnen angeboten werden. ter 121 Art. 21 Ersatzleistungen
1 Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2 Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren. 831.20
3 Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaftsoder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten.
4 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und der Darlehenssumme nach Absatz 3 fest. quater122 Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln Art. 21
1 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:
- a. Festsetzung von Pauschalbeträgen;
- b. Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
- c. Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und 123 d. Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a–c an. VI. Die Taggelder 124 Art. 22 Anspruch
1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeits- 125 126 unfähig (Art. 6 ATSG ) sind. 1bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise 127 einbüssen.
2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
3 Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetz- 128 liche Kinderund Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.
4 Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des 129 Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.
5 Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. 5bis Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 a und von Massnahmen zur 130 Wiedereingliederung nach Artikel 8 a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 5ter Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung 131 zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.
6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungsund Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen 132 Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 133 Art. 23 Grundentschädigung
1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des 134 Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. 831.20 1bis Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des 135 Taggeldes.
2 Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach 136 abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 2bis Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung 137 fest.
3 Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und bis 138 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG 1 139 erhoben werden (massgebendes Einkommen). bis 140 Kindergeld Art. 23 Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. ter sexies 141 Art. 23 –23 142 Höhe des Taggeldes Art. 24
1 Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten 143 Tagesverdienstes nach dem UVG .
2 Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen ein- 144 schliesslich der gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen übersteigt.
3 145 ...
4 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5 Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. bis 146 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten Art. 24 der Invalidenversicherung Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht. ter quinquies 147 –24 Art. 24 148 Beiträge an Sozialversicherungen Art. 25
1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden:
- a. an die Altersund Hinterlassenenversicherung;
- b. an die Invalidenversicherung; 149 c. an die Erwerbsersatzordnung;
- d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des 150 Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
3 Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen. 831.20 bis 151 Art. 25 ter 152 Art. 25 VII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit, Tarife und Schiedsgerichte 153 154 Art. 26 Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
1 Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei.
2 Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt hat, sind den in Absatz 1 bezeichneten Personen gleichgestellt.
3 Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz 1 bezeichneten Apothekern gleichgestellt.
4 Das Wahlrecht der Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen 1–3 genannten Personen die Befugnis zur ärztlichen Behandlung oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen bis solchen Entzug darf nur ein kantonales Schiedsgericht nach Artikel 27 für eine 155 von ihm festzusetzende Dauer aussprechen. bis 156 Art. 26 Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel
1 Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung 157 genügen.
2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen. 158 Art. 27 Zusammenarbeit und Tarife
1 Der Bundesrat ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzu- 159 legen.
2 160 ...
3 Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden. bis 161 Kantonales Schiedsgericht Art. 27
1 Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte.
2 Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
3 Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen.
4 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert.
5 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist.
6 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
7 Die Kantone regeln das übrige Verfahren. 831.20 D. Die Renten 162 I. Der Anspruch 163 Art. 28 Grundsatz
1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
- a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
- b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- 164 destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und
- c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 60 Prozent drei Viertel mindestens 70 Prozent ganze Rente 165 Art. 28 a Bemessung der Invalidität
1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 166 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.
2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 167 Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach 168 , jedoch Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. 169 Art. 30 Erlöschen des Anspruchs Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. 170 Art. 31 Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
1 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von 171 revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich Artikel 17 Absatz 1 ATSG mehr als 1500 Franken beträgt.
2 172 ... 831.20 173 Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
- a. sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
- b. die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
- c. sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2 Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34). 174 Höhe der Übergangsleistung Art. 33
1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 entspricht:
- a. der Differenz zwischen der laufenden Rente und der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht herabgesetzt worden wäre;
- b. der Rente, die die versicherte Person erhalten würde, wenn die Rente nicht aufgehoben worden wäre.
2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Kinderrente, so wird diese in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. 175 Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente
1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2 Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
- a. entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
- b. wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. 176 Kinderrente Art. 35
1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2 177 ...
3 Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des 178 andern Ehegatten.
4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten 179 bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG ) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für 180 Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. II. Die ordentlichen Renten
Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung
1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali- 181 dität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
2 182 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG 183 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
3 184 ...
4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Altersund Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. 831.20
Art. 37 Höhe der Invalidenrenten
1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Altersund Hinterlassenen- 185 versicherung. 1bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten 186 187 sinngemäss. Artikel 35 AHVG
2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfäl-
1 lige Zusatzrenten mindestens 133 / Prozent der Mindestansätze der zutreffenden 188 Vollrenten. 189 190 Höhe der Kinderrenten Art. 38
1 Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen 191 Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung 192 193 der Kürzung ist Artikel 35 AHVG sinngemäss anwendbar.
2 Es gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente. bis 194 Art. 38 Kürzung wegen Überversicherung
1 195 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG werden Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter
90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahresein- 196 kommens übersteigen.
2 197 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten 198 sowie von Dreiviertelsrenten, halben und Viertelsrenten. III. Die ausserordentlichen Renten
Art. 39 Bezügerkreis
1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich 199 200 nach den Bestimmungen des AHVG .
2 201 ...
3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt 202 haben. 203 Höhe der Renten Art. 40
1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absät- 204 ze 2 und 3 ATSG unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang 205 gekürzt wie in der Altersund Hinterlassenenversicherung.
3 Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entspre-
1 206 chen 133 / Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente. 831.20 IV. ... 207 Art. 41 E. Die Hilflosenentschädigung 208 209 Art. 42 Anspruch
1 210 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschäbis digung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 .
2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3 Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt bis immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42 Absatz 5.
4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 211 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der AHVG Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 212 29 Absatz 1 .
5 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6 Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. bis 213 Besondere Voraussetzungen für Minderjährige Art. 42
1 Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz (Art. 13 Abs. 1 214 ) in der Schweiz sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versi- ATSG cherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben.
2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben auch minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllen.
3 Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim oder, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 215 ATSG, nicht in einer Heilanstalt zulasten der Sozialversicherung aufhalten.
5 Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. ter 216 Höhe Art. 42
1 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchst- 217 betrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG . Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2 Die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1. Vorbehalten bleiben die bis 218 Artikel 42 Absatz 5 und 42 Absatz 4.
3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens
6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 831.20 219 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. bis E . Der Assistenzbeitrag 220 quater Art. 42 Anspruch
1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte:
- a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
- b. die zu Hause leben; und
- c. die volljährig sind.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
3 Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. quinquies Gedeckte Hilfeleistungen Art. 42 Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
- a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und
- b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. sexies Umfang Art. 42
1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: 221 ter a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42 , mit Ausnahme des ter Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42 Absatz 3;
- b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach ter Artikel 21 Absatz 2;
- c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Kran- 222 . kenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25 a KVG
2 Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert.
3 223 In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25 a KVG gedeckt werden.
4 Der Bundesrat legt fest:
- a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird;
- b. die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags;
- c. die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus 224 dem Arbeitsvertrag nach dem OR ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. septies Beginn und Ende des Anspruchs Art. 42
1 225 In Abweichung von Artikel 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.
2 Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden.
3 Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: quater a. in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42 nicht mehr erfüllt;
- b. in dem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Ab- 226 satz 1 AHVG Gebrauch macht oder das Rentenalter erreicht; oder
- c. des Todes der versicherten Person. octies Art. 42 Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. 831.20 F. Das Zusammenfallen von Leistungen 227 228 Art. 43 Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund 229 Invalidenversicherung
1 Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Inva- 230 lidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestimmungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine 231 Rente erlassen.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Altersund Hinterlassenenversiche- 232 rung. 233 Art. 44 Verhältnis zur Unfallund Militärversicherung Der Bundesrat bestimmt, ob und in welcher Höhe Versicherten, die Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, das Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung haben, ein Taggeld der Invalidenversicherung zusteht. 234 Art. 45 bis 235 Art. 45 G. Verschiedene Bestimmungen 236 237 Art. 46 238 Auszahlung der Taggelder und Renten Art. 47
1 239 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungsund Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass- 240 nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a weiter gewährt werden. 1bis Die Renten werden gewährt:
- a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;
- b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des 241 dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. 1ter Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungsoder Ein- 242 gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
2 Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
3 Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen. 831.20 243 Art. 47 a Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige 244 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt. 245 Nachzahlung von Leistungen Art. 48
1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 246 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2 Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
- a. den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
- b. den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. 247 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Art. 49 Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsan- 248 spruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG zu erfolgen. 249 Art. 50 Zwangsvollstreckung und Verrechnung
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
2 250 Für die Verrechnung findet Artikel 20 Absatz 2 AHVG sinngemäss Anwendung.
Art. 51 Reisekosten
1 Die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekos- 251 ten im Inland werden dem Versicherten vergütet.
2 Ausnahmsweise können Beiträge an die Reisekosten im Ausland gewährt werden. Der Bundesrat ordnet die näheren Bedingungen. 252 Art. 52 Vierter Abschnitt: Organisation 253 254 Art. 53 Grundsatz
1 Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Altersund Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes 255 (Art. 76 ATSG ) durchgeführt.
2 Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in den Bereichen: 256 quater Abgabe von Hilfsmitteln nach Artikel 21 ; a. bis 257 a . Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27;
- b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68;
- c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach ter Artikel 68 ; quater ; und d. Pilotversuche nach Artikel 68 258 e. Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 74 und 75. 831.20 A. Die IV-Stellen 259 260 Art. 54 Kantonale IV-Stellen
1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
2 Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
3 Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
4 Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 55 Zuständigkeit
1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im 261 Der Bundesrat ordnet die Zustän- Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. digkeit in Sonderfällen.
2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich 262 der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG abwei- 263 chen.
Art. 56 IV-Stelle des Bundes
Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
Art. 57 Aufgaben
1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a. die Früherfassung;
- b. die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;
- c. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
- d. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
- e. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen; 264 f. die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
- g. den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
- h. die Öffentlichkeitsarbeit; 265 die Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Krankenund i. 266 Unfallversicherer.
2 Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen.
3 Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen 267 massgebend und notwendig sind. 268 Art. 57 a Vorbescheid
1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf recht- 269 liches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG .
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