Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-05-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft

haben beschlossen, ein Abkommen über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer abzuschliessen, zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden,

und die folgenden Bestimmungen angenommen:

Teil I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1

1. Dieses Abkommen gilt an Bord aller Schiffe, die der gewerbsmässigen Beförderung von Gütern dienen und nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868[^1] in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschifffahrtsakte, unter Berücksichtigung der späteren Abänderungen dieser Akte, zur Schifffahrt auf dem Rhein zugelassen sind:

2. Dieses Abkommen gilt nicht an Bord der folgenden Schiffe:

Art. 2

1. Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, erfasst das Abkommen jedes Besatzungsmitglied der Schiffe, für die das Abkommen gilt, sowie den Kapitän oder Schiffsführer, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt sind.

2. Diese Personen werden im folgenden als «Rheinschiffer» bezeichnet.

Art. 3

1. Die Teile IV, V, VIII und IX dieses Abkommens gelten nicht für folgende Gruppen von Rheinschiffern:

2. Im Sinn dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «Eigentümer» jeden Rheinschiffer, der mindestens einen Viertelanteil an dem Schiff besitzt oder als Erbe irgendeinen Anteil an dem Schiff erworben hat.

Art. 4

1. Die Teile V, VII, VIII und IX dieses Abkommens gelten nicht auf Schiffen, die während des überwiegenden Teiles der Reise auf anderen Wasserstrassen als dem Rhein verkehren und den Rhein nur zu Beginn oder am Ende ihrer Reise benutzen.

2. Soweit die Gesamtarbeitsverträge für die Besatzungen der im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Schiffe Ausnahmen enthalten, die nicht in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehen sind, finden diese Ausnahmen Anwendung.

Art. 5

Soweit kraft Gesetzes, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf den Schiffen eines der Vortragsstaaten günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Abkommen vorgesehen sind, worden sie durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt.

Teil II Zusammensetzung der Besatzungen

Art. 6

Die Besatzungen der Schiffe, auf denen dieses Abkommen gilt, müssen ausreichen, um

Teil III Nachtruhe während der Fahrt

Art. 7

1. Während der Fahrt haben die Rheinschiffer Anspruch auf eine nächtliche Ruhezeit von mindestens

2. Die im vorstehenden Absatz festgesetzten nächtlichen Ruhezeiten müssen in die Zeit zwischen 18 Uhr und 8 Uhr fallen.

3. Durch nationalen Gesamtarbeitsvertrag oder durch die nationale Gesetzgebung kann festgelegt werden, dass an Stelle der unter Ziffer 1 vorgesehenen Nachtruhe eine tägliche Ruhezeit von gleicher Dauer tritt, wobei jedoch mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen müssen.

Art. 8

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens kann die Nachtruhe gekürzt werden

Teil IV Arbeitszeit im Hafen und an den Lösch- und Ladestellen

Art. 9

1. Befindet sich ein Schiff im Hafen oder an einer sonstigen Lösch- oder Ladestelle, so richtet sich die Arbeitszeit der Rheinschiffer auf diesem Schiff nach der örtlichen Regelung.

2. Jedoch darf die regelmässige Arbeitszeit, vorbehaltlich der durch die örtliche Regelung vorgesehenen Abweichungen, achtundvierzig Stunden wöchentlich und acht Stunden täglich nicht überschreiten.

Art. 10

1. Falls ein Schiff im Laufe des gleichen Tages fährt und beladen oder gelöscht wird, darf die Gesamtarbeitszeit der Rheinschiffer zwölf Stunden nicht überschreiten, es sei denn, es handle sich um die in Artikel 13 vorgesehenen Stunden.

2. Falls ein Schiff im Laufe des gleichen Tages fährt und während mehr als acht Stunden in einem oder mehreren Häfen ladet oder löscht, so gelten die für das Laden oder Löschen verwendeten Stunden, soweit sie acht Stunden überschreiten, als Überstunden; dabei darf die Gesamtdauer der Arbeit an einem solchen Tag zwölf Stunden nicht überschreiten.

3. Aufenthalte in einem oder mehreren Zwischenhäfen von insgesamt weniger als vier Stunden im Laufe eines Tages gelten als Fahrzeit.

Teil V Überstunden

Art. 11

Wird die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Nachtruhe nach Artikel 8 gekürzt, so gelten die Stunden, um welche die Nachtruhe gekürzt wird, als Überstunden, für die den betroffenen Rheinschiffern eine Vergütung nach Artikel 14 Absatz 1 zusteht.

Art. 12

Über die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen hinaus geleistete Stunden gelten als Überstunden, für die den betroffenen Rheinschiffern eine Vergütung nach Artikel 14 zusteht.

Art. 13

Befindet sich ein Schiff im Hafen oder an einer anderen Lade- oder Löschstelle, so gelten Arbeitsstunden zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonntagen und an den Feiertagen, die in Artikel 15 oder in den die Rheinschiffer betreffenden Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen sind, als Überstunden, für die den betroffenen Rheinschiffern eine Vergütung nach Artikel 14 zusteht.

Art. 14

1. Als Überstundenvergütung gelten der Satz oder die Sätze, die durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt sind.

2. Die Gesamtarbeitsverträge können vorsehen, dass die Barvergütung durch entsprechende Freizeit und Landgang abgegolten wird.

Teil VI Feiertage

Art. 15

1. Vorbehaltlich der in den Absätzen b, d und f des Artikels 8 angeführten Fälle darf ein Rheinschiffer im Laufe eines Jahres an wenigstens sieben Feiertagen nicht zur Arbeit angehalten werden; diese Tage sind von jedem Vertragsstaat aus der Reihe der nachstehend aufgeführten acht Tage zu bestimmen: Neujahrstag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

2. An solchen Tagen geleistete Arbeitsstunden gelten als Überstunden, für die den betroffenen Rheinschiffern eine Vergütung nach Artikel 14 zusteht.

3. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels gelten vom 1. Mai bis einschliesslich 30. September nicht auf Passagierschiffen, die höchstens einhundert Tonnen Güter befördern, wenn diese Schiffe im regelmässigen Liniendienst stehen.

Teil VII Wöchentliche Ruhezeit

Art. 16

1. Jedem Rheinschiffer steht im Durchschnitt ein Ruhetag auf je sechs Arbeitstage zu, der innerhalb einer Zeitspanne von höchstens drei Monaten zu gewähren ist.

2. Als Ruhetag gilt eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden, die unmittelbar im Anschluss an die Nachtruhe gewährt wird.

3. Die wöchentlichen Ruhetage müssen, soweit wie möglich, sechsundzwanzig Sonntage im Jahr umfassen.

Art. 17

Bei Kündigung des Arbeitsvertrages sind die wöchentlichen Ruhetage während der Kündigungsfrist zu gewähren.

Teil VIII Bezahlter Jahresurlaub

Art. 18

1. Rheinschiffer haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub bis zu zwölf Werktagen im Jahr mit der Massgabe, dass je Monat ununterbrochener Dienstleistung in dem gleichen Unternehmen wenigstens ein Werktag gewährt wird. Dieser Urlaub kann erst nach einer Dienstzeit von sechs Monaten beansprucht werden.

2. Wenn der Anspruch auf Jahresurlaub sechs Tage oder mehr beträgt, so sind mindestens sechs Urlaubstage zusammenhängend zu gewähren.

Art. 19

Rheinschiffer, die ihre Beschäftigung vor Ablauf einer sechsmonatigen Dienstzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen aufgeben oder ohne eigenes schweres Verschulden entlassen werden, haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von einem Werktag für jeden Monat, in dem sie beschäftigt waren.

Art. 20

Auf den bezahlten Jahresurlaub dürfen nicht angerechnet werden:

Art. 21

1. Jeder Rheinschiffer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nimmt, hat während der ganzen Urlaubsdauer Anspruch auf sein regelmässiges Entgelt.

2. Das im Sinne des vorstehenden Absatzes zustehende regelmässige Entgelt wird in der von der Gesetzgebung vorgeschriebenen oder durch Gesamtarbeitsvertrag festgesetzten Weise berechnet.

Teil IX Sonderzulagen

Art. 22

Die zum Wachdienst an Bord verbleibenden Rheinschiffer haben, unabhängig von der ihnen dafür zustehenden Ersatzruhe, Anspruch auf eine Sonderzulage, falls der Wachdienst auf einen der Feiertage fällt, die in Artikel 15 oder in den die beteiligten Rheinschiffer betreffenden Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen sind.

Art. 23

Während der Monate Juni bis einschliesslich September erhält das Dampfmaschinenpersonal eine angemessene Hitzeentschädigung.

Teil X Auslegung des Abkommens

Art. 24

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens wird durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen beigelegt.

2. Kann die Streitigkeit binnen drei Monaten vom Beginn der Verhandlungen an auf diese Weise nicht beigelegt worden, so wird sie einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied dieser Stelle. Die Schiedsstelle wird binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichtet und gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

3. Die Entscheidungen der Schiedsstelle werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und im Geist dieses Abkommens getroffen. Sie sind bindend.

Teil XI Durchführung des Abkommens

Art. 25

1. Dieses Abkommen wird in jedem Vertragsstaat und auf allen Schiffen, für die es gilt, und die Eigentum von Schiffsgesellschaften oder Partikulieren sind, deren Betriebssitz sich im Gebiet des betreffenden Staates befindet, durch alle angemessenen Massnahmen und insbesondere durch Gesamtarbeitsverträge durchgeführt. Hat ein Partikulier im Gebiet des betreffenden Staates keinen Betriebssitz, so gilt für die Durchführung dieses Artikels sein Wohnsitz als Betriebssitz.

2. Jeder Vertragsstaat kann die Durchführung des Abkommens innerhalb seines Gebietes auf allen Schiffen, für die das Abkommen gilt, ohne Unterschied der Flagge oder Nationalität des Schiffes überwachen.

3. Wird im Gebiet eines Vertragsstaates von den Behörden dieses Gebietes auf einem Schiff, das im Eigentum einer Schiffsgesellschaft oder eines Partikuliers mit Sitz des Unternehmens in einem anderen Vertragsstaat steht, eine Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens festgestellt, so haben die Behörden, welche die Übertretung festgestellt haben, unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Staates davon in Kenntnis zu setzen. Diese haben die geeigneten Massnahmen zu treffen.

4. Jeder Vertragsstaat kann mit einem anderen Vertragsstaat Senderabmachungen treffen, um sich der Hilfe der Behörden dieses Staates bei der Feststellung oder Untersuchung von Verstössen auf einem ihm unterstehenden Schiff zu versichern, das sich im Gebiet des anderen Staates befindet. Diese Sonderabmachungen können vorsehen, dass die betreffenden Behörden in einem oder mehreren der folgenden Fälle einschreiten:

5. Die Regierung eines Vertragsstaates, der nicht Rheinuferstaat ist, und auf dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens einer Schiffsgesellschaft oder eines Partikuliers befindet, die in einem der vertragschliessenden Rheinuferstaaten oder in Belgien über eine Zweigniederlassung verfügen, kann mit der Regierung des betreffenden Staates Abmachungen treffen, damit diese bei der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens teilweise oder völlig an ihre Stelle tritt.

Art. 26

Falls durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt wird, werden die Streitigkeiten, die sich zwischen Arbeitgebern und Rheinschiffern ergeben können, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Rheinschiffers, in der folgenden Weise erledigt:

Teil XII Dreigliedriger Ausschuss und Jahresberichte

Art. 27

2. Jeder Vertragsstaat arbeitet einen Jahresbericht über die Durchführung dieses Abkommens in seinem Gebiet aus und unterbreitet ihn dem dreigliedrigen Ausschuss zur Prüfung.

3. Der dreigliedrige Ausschuss arbeitet einen Jahresbericht aus, der seine Bemerkungen zu den Berichten der Regierungen enthält Der Bericht des dreigliedrigen Ausschusses wird allen vertragschliessenden Regierungen, dem Internationalen Arbeitsamt und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt übermittelt.

4. Das Sekretariat des dreigliedrigen Ausschusses wird vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besorgt.

5. Der dreigliedrige Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Teil XIII Schlussbestimmungen

Art. 28

Dieses Abkommen steht allen in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen und unterliegt der Ratifikation.

Art. 29

Jede Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen wird beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, der sie einträgt und den in Artikel 28 bezeichneten Staaten Kenntnis vom Eingang der Urkunde gibt.

Art. 30

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde aller vertragschliessenden Rheinuferstaaten und Belgiens hinterlegt worden ist. Für jeden anderen in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vertretenen Staat tritt das Abkommen in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

Art. 31

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.