Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-05-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (Stand am 8. Oktober 2013) Die Vertragsparteien, in dem Wunsche, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern,

3 unter Berücksichtigung des in New York am 4. Juni 1954 unterzeichneten Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, in dem Wunsche, bei der vorübergehenden Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge soweit wie möglich gleichartige Bestimmungen anzuwenden und insbesondere für diese Fahrzeuge die Verwendung der für private Strassenfahrzeuge vorgesehenen Zollpapiere zu gestatten, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

4 a. «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960 AS 1960 1039; BBl 1960 I 705

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1960 1037

[^3]: SR 0.631.251.4

[^4]: Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183).

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