Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch (mit Anlagen und Unterzeichnungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-05-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch (Stand am 21. September 2010)

Die Vertragsparteien,

3 unter Berücksichtigung der am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse und insbesondere des Artikels V der Vereinbarung, wonach beim Abschluss weltweiter Abkommen über die Gegenstände der durch die Vereinbarung vorläufig in Kraft gesetzten Abkommensentwürfe «mit dem Tage ihres Inkrafttretens von einer am Abkommen teilnehmenden Regierung, die Vertragspartei des einen oder des anderen Abkommens geworden ist, angenommen wird, dass sie diese Vereinbarung hinsichtlich der Abkommensentwürfe gekündigt hat, die dem Abkommen entsprechen, deren Vertragspartei sie geworden ist»;

4 Unter Berücksichtigung des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahr-

5 zeuge , die beide am 4. Juni 1954 in New York abgeschlossen worden sind; In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem durch die Vereinbarung vom 16. Juni 1949 vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr die genannten Abkommen keine Bestimmung über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme von im Gebrauch befindlichen Kajaks und Kanus unter 5½ m Länge enthalten; In dem Wunsche, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu erleichtern; sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

Art. 2

1 Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen lässt jede Vertragspartei diejenigen Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb ihres Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, dass die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb ihres Gebietes haben, bei einem vorübergehenden Aufenthalt zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.

2 Für diese Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge muss ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollbussen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.

Art. 3

Der Treibstoff, der sich in den Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeugtanks von normaler Grösse sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und dass der Treibstoff in diesen Behältern ausschliesslich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.

Art. 4

1 Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen.

2 Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Art. 5

Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden. Kapitel III Ausgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 6

1 Jede Vertragspartei kann, vorbehältlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr auszugeben.

2 Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3 Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Art. 7

1 Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als «Carnets de passages en douane» bezeichnet; sie müssen für Wasserfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 2 und für Luftfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.

2 Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3 Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 3 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Rechtsoder sonstigen Vorschriften verwenden.

4 Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechtsoder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.

5 Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind. Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 8

Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Ausweise für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stammund Trennabschnitte mit dem Vermerk «Vermietet an ...» und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnorts des Mieters im Ausland versehen werden.

Art. 9

1 Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Ausweise nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2 Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.

3 Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht gesondert deklariert zu werden.

4 Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile und das Zubehör, die nicht zur normalen Ausrüstung des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges zu rechnen sind, in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgeführt werden.

Art. 10

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden. Kapitel V Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Art. 11

1 Mit Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese dritten Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Mieter bei der Einfuhr des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges anwesend ist.

2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die Zollbehörden der Vertragsparteien unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, dass die Besatzung eines mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges aus Personen besteht, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Einfuhrland haben; dies gilt insbesondere dann, wenn die Besatzung auf Rechnung oder nach den Weisungen des Inhabers des Ausweises für die vorübergehende Einfuhr handelt.

Art. 12

1 Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsparteien das Recht, zu verlangen, dass das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wieder ausgeführt wird, sobald der Mieter das Einfuhrland verlässt.

2 Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.

3 Die Vertragsparteien können jedoch die Erledigung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr eines Luftfahrzeuges auch von dem Nachweis der Ankunft des Luftfahrzeuges im Ausland abhängig machen.

Art. 13

1 Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

2 Kann ein vorübergehend eingeführtes Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3 Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.

Art. 14

Ein Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden ist, darf zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes oder beim Verlassen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden. Ein solches Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug darf nach seiner Einfuhr nicht vermietet werden; wenn es bei seiner Einfuhr gemietet war, so darf es an keine andere Person als den ursprünglichen Mietern vermietet und auch nicht untervermietet werden.

Art. 15

Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den Zollbeamten bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Art. 16

Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine provisorische Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Art. 17

Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Ausweises dar.

Art. 18

Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

Art. 19

Bescheinigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden. Kapitel VI Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Art. 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Art. 22

1 Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2 Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert worden sind.

Art. 23

Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen. Kapitel VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 24

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.