Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1959-10-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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ter 1 gestützt auf die Artikel 37 und 64 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1959 , beschliesst: Erster Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in das schweizerische Luft- I. Schweizerische Luftfahrfahrzeugbuch aufgenommenen Luftfahrzeuge. zeuge

2 Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, werden auf Antrag des Eigentümers in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen.

Art. 2

1 Auf ausländische Luftfahrzeuge findet dieses Gesetz nach Massgabe II. Ausländische Luftfahrzeuge der staatsvertraglichen Vereinbarungen sinngemäss Anwendung.

2 Im übrigen richten sich Bestand und Wirkungen dinglicher Rechte an einem ausländischen Luftfahrzeug nach den am Orte des Registerein-

3 trags geltenden Regeln. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fahrnis zum Schutze des gutgläubigen Rechtserwerbs sind jedoch anwendbar, wenn sich das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des Rechts in der Schweiz befand. Zweiter Abschnitt: Das Luftfahrzeugbuch

Art. 3

Über die dinglichen Rechte an den Luftfahrzeugen, welche diesem I. Bestand des Luftfahrzeug- Gesetz unterworfen sind, wird vom Eidgenössischen Luftamt ein Luftbuches fahrzeugbuch geführt.

Art. 4

In das Luftfahrzeugbuch werden das Eigentum und die Pfandrechte an II. Inhalt des Luftfahrzeug- Luftfahrzeugen eingetragen. buches 1. Eintragungen

Art. 5

Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden: 2. Vormerkungen

4 a. Verfügungsbeschränkungen auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche sowie auf Grund einer Pfändung;

Art. 6

Die Zugehör eines Luftfahrzeugs wird auf Begehren des Eigentümers 3. Anmerkungen im Luftfahrzeugbuch angemerkt.

Art. 7

Für die Einrichtung und Führung des Luftfahrzeugbuches gelten sinn- III. Einrichtung und Führung des gemäss die Bestimmungen über das Grundbuch und das Schiffsregis- Luftfahrzeugbuches ter, soweit nicht dieses Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vom Allgemeines 1. 5 2. September 1960 etwas anderes vorsehen.

Art. 8

1 Die Anmeldung eines Luftfahrzeugs zur Aufnahme in das Luftfahr- 2. Aufnahme zeugbuch erfolgt schriftlich.

2 Nach der Anmeldung fordert das Eidgenössische Luftamt öffentlich zur Einreichung allfälliger Einsprachen und zur Anmeldung allfällig bestehender Rechte Dritter auf.

3 Nach der Aufnahme führt das Eidgenössische Luftamt die Lastenbereinigung durch.

Art. 9

Ein Luftfahrzeug wird im Luftfahrzeugbuch gestrichen, wenn der 3. Streichung

6 ziehungsbestimmungen zum Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 von Amtes wegen durchzuführen ist.

Art. 10

1 Sobald das Eidgenössische Luftamt das Vorliegen eines Streichungsb. Vormerkung grundes feststellt, ist dieser im Luftfahrzeugbuch vorzumerken.

2 Solange ein Streichungsgrund vorgemerkt ist, kann der Eigentümer im Luftfahrzeugbuch nicht über das Luftfahrzeug verfügen.

Art. 11

1 Drei Monate nach Eingang des Löschungsantrages oder nach der c. Wartefrist Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens wird das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen, sofern es nicht inzwischen gepfändet oder nicht eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet wurde.

2 Durch die Anmeldung eines gesetzlichen Pfandrechts wird die Wartefrist unterbrochen; mit der Eintragung beginnt sie von neuem.

Art. 12

1 Vom Zeitpunkt der Streichung an unterliegt das Luftfahrzeug den d. Wirkungen

7 Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Fahrnis.

2 Ist das Luftfahrzeug jedoch im Zeitpunkt der Streichung zur Aufnahme in das Luftfahrzeugbuch eines anderen Staates angemeldet, so bleiben die auf Grund dieses Gesetzes bewirkten Einträge und Vormerkungen noch während dreier Monate wirksam, soweit die am Ort des neuen Registereintrages geltenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Art. 13

1 Das Luftfahrzeugbuch ist öffentlich. IV. Öffentlichkeit des Luftfahrzeugbuches 2 Jedermann kann verlangen, dass ihm Einsicht gewährt oder beglaubigte Auszüge ausgefertigt werden.

3 Die Einwendung, dass jemand eine Eintragung im Luftfahrzeugbuch nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 14

Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in V. Wirkung des Luftfahrzeugdas Luftfahrzeugbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingbuches liches nur, wenn es aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtlich ist. 1. Bedeutung der Nichteintragung

Art. 15

1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr 2. Bedeutung der Eintragung Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.

2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen.

Art. 16

1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Luftfahrzeugbuch b. Gegenüber gutgläubigen verlassen und daraufhin Eigentum oder ein Pfandrecht erworben hat, Dritten ist in diesem Erwerbe zu schützen.

2 Wurde indessen die Aufnahme des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugbuch ungeachtet einer bereits bestehenden Aufnahme erwirkt, so kann dieser Schutz gegenüber dem gutgläubigen Inhaber eines dort eingetragenen dinglichen Rechts nicht geltend gemacht werden.

8 Art. 17 VI. ...

Art. 18

Die Eidgenossenschaft ist für allen Schaden verantwortlich, der aus VII. Verantwortlichkeit der Führung des Luftfahrzeugbuches entsteht.

Art. 19

Für die mit der Führung des Luftfahrzeugbuches zusammenhängenden VIII. Gebühren amtlichen Verrichtungen erhebt das Eidgenössische Luftamt Gebühren. Dritter Abschnitt: Die dinglichen Rechte an Luftfahrzeugen

Art. 20

Wer Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist, hat das Eigentum an allen A. Das Eigentum I. Umfang seinen Bestandteilen. 1. Bestandteile

Art. 21

1 Die Verfügung über ein Luftfahrzeug bezieht sich, wenn keine Aus- 2. Zugehör nahme gemacht wird, auch auf seine Zugehör.

2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der verkehrsüblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dem Betrieb des Luftfahrzeugs dienen und sich im Zeitpunkt der Verfügung auf ihm befinden oder ausgebaut, aber noch nicht ersetzt und noch nicht auf ein anderes Luftfahrzeug verbracht worden sind.

Art. 22

1 Bestimmt bezeichnete Triebwerkeinheiten, die im Luftfahrzeugbuch 3. Triebwerkeinheiten mit einem Luftfahrzeug eingetragen sind, gelten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verbindung als dessen Bestandteile.

2 Andere Triebwerkeinheiten können Zugehör eines Luftfahrzeugs bilden.

Art. 23

1 Zum vertraglichen Erwerbe des Eigentums an einem Luftfahrzeug II. Erwerb 1. Übertragung bedarf es der Eintragung in das Luftfahrzeugbuch.

2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.

Art. 24

Ist jemand ungerechtfertigt im Luftfahrzeugbuch als Eigentümer ein- Ersitzung 2. getragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Luftfahrzeug in gutem Glauben fünf Jahre ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Art. 25

1 Das Eigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit III. Verlust dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs.

2 Die Vorschriften über die Streichung und die Fälle ausserbuchlichen Eigentumserwerbes bleiben vorbehalten.

Art. 26

1 Durch die Luftfahrzeugverschreibung kann eine beliebige, gegen- B. Die Luftfahrzeug- wärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich verschreibung sichergestellt werden. I. Zweck

2 Die Luftfahrzeugverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle und einen bestimmten Höchstbetrag in Landesmünze errichtet.

Art. 27

1 Für eine Forderung kann ein Gesamtpfandrecht an mehreren Luft- II. Gesamtpfandrecht und fahrzeugen errichtet werden, wenn diese dem nämlichen Eigentümer Anleihensobligationen gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

2 Anleihensobligationen können mit einer Luftfahrzeugverschreibung für das ganze Anleihen sichergestellt werden.

Art. 28

1 Das vertragliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Luft- Errichtung III. fahrzeugbuch.

2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.

Art. 29

Das Pfandrecht an einem Luftfahrzeug kann ausgedehnt werden auf IV. Ausdehnung auf Ersatzteil- Ersatzteillager unter der Voraussetzung: lager 1. Vorausset-

Art. 30

Die Ausdehnung des Pfandrechts kann auch nachträglich erfolgen. 2. Errichtung

Art. 31

Die Pfandstelle des Pfandrechts am Ersatzteillager ist von derjenigen 3. Pfandstelle des Pfandrechts am Luftfahrzeug unabhängig.

Art. 32

1 Die Wirkungen des Pfandrechts am Ersatzteillager sind dieselben wie Wirkungen 4. jene des Pfandrechts an Zugehör des Luftfahrzeugs.

2 Das Pfandrecht am Ersatzteillager wirkt jedoch nur zugunsten des Pfandgläubigers, zu dessen Pfandrecht am Luftfahrzeug es eingetragen ist.

Art. 33

1 Das Pfandrecht geht unter mit der Löschung des Eintrages, mit dem Untergang V. vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs und mit dessen Streichung im Luftfahrzeugbuch.

2 Ist das Luftfahrzeug vollständig untergegangen, so kann das Pfandrecht an einem mitverpfändeten Ersatzteillager sowie an Triebwerkeinheiten, die Bestandteile des Luftfahrzeugs bildeten, aber nicht mit ihm untergegangen sind, noch während sechs Monaten geltend gemacht werden.

Art. 34

1 Ist der Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht Schuldner der Pfandfor- VI. Wirkungen 1. Eigentum und derung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen Schuldnerschaft ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt

2 Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer des Luftfahrzeugs, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.

Art. 35

1 Übernimmt der Erwerber eines verpfändeten Luftfahrzeugs die b. Veräusserung Schuldpflicht, so gibt das Eidgenössische Luftamt dem Gläubiger davon Kenntnis.

2 Der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 36

Forderungen, für die ein Pfandrecht eingetragen ist, unterliegen keiner 2. Verjährung Verjährung.

Art. 37

1 Das Pfandrecht belastet das Luftfahrzeug mit Einschluss aller Be- 3. Pfandhaft

2 Ausgenommen bleibt Zugehör, die nicht dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehört.

Art. 38

1 Der Eigentümer hat das Recht, ohne Zustimmung des Pfandgläubib. Veränderungen gers Veränderungen am Luftfahrzeug und an dessen Zugehör vorzunehmen oder den Umtausch von Triebwerkeinheiten im Luftfahrzeugbuch zu veranlassen, sofern dadurch der Wert der Pfandsache nicht offenbar vermindert wird.

2 Ein Verzicht des Eigentümers auf dieses Recht ist unverbindlich.

Art. 39

Der Pfandgläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht an Ersatzansprü- 4. Ersatzpfandrecht chen, welche dem Eigentümer aus dauernder Beschlagnahme, Beschä-

Art. 40

1 Wird ein verpfändetes Luftfahrzeug dauernd beschlagnahmt, beschäb. Eigenversicherung digt, zerstört oder geht es sonst wie verloren, und hat der Eigentümer für die Deckung solcher Schäden vorsorglich eigene Vermögenswerte ausgeschieden, so erwächst dem Pfandgläubiger mit der Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder dem sonstigen Verlust ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Werten.

2 Der Umfang des Pfandrechts richtet sich nach dem Rang der Luftfahrzeugverschreibung, dem Schaden und der Forderung.

3 Der Rang des Pfandrechts im Verhältnis zu Ersatzpfandrechten aus andern Schäden wird durch den Zeitpunkt der Schädigung bestimmt.

Art. 41

Gegen angemessene Sicherstellung sind dem Eigentümer die mit c. Ablösung einem Ersatzpfandrecht belasteten Werte zum Zwecke der Wiederherstellung oder zum Ersatz des Luftfahrzeugs herauszugeben.

Art. 42

1 Vermindert der Eigentümer oder Halter den Wert eines verpfändeten VII. Sicherungsbefugnisse Luftfahrzeugs, so kann ihm der Gläubiger durch den Richter jede wei- 1. Massregeln tere schädliche Einwirkung untersagen lassen. Das gleiche gilt für bei Wertverminderung Werte, an denen ein Ersatzpfandrecht des Gläubigers entstehen kann.

Art. 43

1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Pfandgläubiger b. Sicherung, Wiederhervom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung, Abzahlung stellung des früheren Zustandes verlangen, soweit er nicht durch ein Ersatzpfandrecht gesichert ist.

2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Richter angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

Art. 44

Wird im Luftfahrzeugbuch für ein verpfändetes Luftfahrzeug ein Strei- 2. Fälligkeit bei Streichung chungsgrund vorgemerkt, so kann der Gläubiger die Bezahlung der Schuld beanspruchen.

Art. 45

Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforde- VIII. Pfandsicherheit rung, die Kosten der Betreibung sowie für drei zur Zeit der Konkurs- 1. Umfang eröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse Sicherung der und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

Art. 46

Der Gläubiger hat ein Recht darauf, sich im Falle der Nichtbefriedi- 2. Art der Befriedigung gung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luftfahrzeugs bezahlt zu machen.

Art. 47

Ein gesetzliches Pfandrecht an einem bestimmten Luftfahrzeug be- C. Gesetzliche Pfandrechte steht: I. Voraussetzungen

Art. 48

Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn der Berechtigte nicht binnen II. Bestand und Wirkungen dreier Monate nach Entstehung seiner Forderung: 1. Eintragung im Luftfahrzeug-

Art. 49

1 Die gesetzlichen Pfandrechte gehen allen andern bis zum Zeitpunkt 2. Rang der Anmeldung begründeten dinglichen Rechten im Range vor.

2 Im Verhältnis der gesetzlichen Pfandrechte unter sich haben jene für Forderungen aus späteren Ereignissen den Vorrang; gesetzliche Pfandrechte für Forderungen, die auf das gleiche Ereignis zurückzuführen sind, stehen im gleichen Rang.

Art. 50

1 Die gesetzlichen Pfandrechte haben die gleichen Wirkungen wie die 3. Wirkungen Luftfahrzeugverschreibung.

2 Dem Inhaber eines gesetzlichen Pfandrechts steht bei Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des Luftfahrzeugs kein Ersatzpfandrecht zu.

Art. 51

An Luftfahrzeugen und Ersatzteillagern kann weder ein Retentions- D. Ausschluss anderer Sicherecht noch ein Faustpfand oder gesetzliches Pfandrecht anderer als in rungsrechte diesem Gesetz vorgesehener Art geltend gemacht werden. Vierter Abschnitt: Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge

Art. 52

Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Allgemeines I. Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem

9 Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960 etwas anderes bestimmt wird.

Art. 53

Für die Pfandverwertung eines schweizerischen Luftfahrzeugs oder II. Zuständigkeit 1. Schweizeri- Ersatzteillagers ist das Betreibungsamt des Ortes zuständig, der im sche Luftfahr- Luftfahrzeugbuch als Wohnsitz des Eigentümers eingetragen ist. zeuge

Art. 54

Für die Pfandverwertung eines ausländischen Luftfahrzeugs oder von 2. Ausländische Luftfahrzeuge Ersatzteillagern ausländischer Unternehmungen ist das schweizerische Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis sich das Luftfahrzeug oder das Ersatzteillager befindet.

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