Abkommen vom 3. Dezember 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Korrektion des Baches «Le Boiron»

Typ Andere
Veröffentlichung 1959-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft,

in Erwägung, dass es zweckmässig ist, den Bach «Le Boiron» zu korrigieren, dessen Mitte die Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet,

in Anbetracht des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über eine Änderung der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain[^1], zwischen den Grenzsteinen 287 und 299,

haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Der Bach «Le Boiron», der einen Teil der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet, wird gemäss dem Situationsplan im Massstabe von 1:1000 korrigiert, der von beiden Parteien genehmigt wurde und diesem Abkommen als integrierender Bestandteil[^2] beigefügt ist.

Die Achse des korrigierten Baches fällt mit dem bereinigten Grenzverlauf zusammen, wie sich dieser aus dem am heutigen Tage unterzeichneten Abkommen[^3] über eine Änderung der Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain, zwischen den Grenzsteinen 287 und 299, ergibt.

Art. 2

Die Kosten der Korrektion des Baches «Le Boiron» gehen zu Lasten der Schweiz.

Art. 3

Die Schweiz und Frankreich verpflichten sich, nach beendigter Korrektion den korrigierten Bach in gutem Zustande zu erhalten; jede Vertragspartei trägt die Kosten der zu diesem Zweck auf ihrem Gebiet unternommenen Arbeiten.

Art. 4

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommens mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für den Präsidenten der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft: | | --- | --- | | Bindschedler | J. D. Jurgensen |

Fussnoten

[^1]: SR 0.132.349.27

[^2]: Dieser Plan wurde in der AS veröffentlicht (AS 1960 1500), jedoch nicht in der vorliegenden Sammlung wiedergegeben.

[^3]: SR 0.132.349.27

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.