Abkommen vom 3. Dezember 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Festlegung der Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein

Typ Andere
Veröffentlichung 1959-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft,

in Erwägung, dass die Beschreibung der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein, wie sie aus dem Protokoll über die Grenzfestlegung vom 24. Dezember 1818 hervorgeht, sich als überholt erweist,

in Anbetracht, dass es somit zweckmässig ist, die Grenze in diesem Abschnitt neu festzulegen,

haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird auf der Grundlage der die Grenzsteine 1 bis 16 und die Rückmarken RM I/F und RM I/S beschreibenden Protokoll festgelegt, welche diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt sind[^1].

Art. 2

Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze im Rhein zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hoch-Rhein wird durch die Mittellinie bestimmt, die aus praktischen Gründen durch eine polygonale Linie von sechs Seiten ersetzt wird, die den Ausgleich der ausgetauschten Flächen herstellt. Diese Linie ist auf dem Plan dargestellt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist[^2].

Art. 3

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommens mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Bindschedler | Für den Präsidenten der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft: / J. D. Jurgensen | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Diese Protokolle wurden in der AS nicht veröffentlicht.

[^2]: Dieser in der AS (AS 1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

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