Schweizerisch-deutsches Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (mit Schlussprotokoll und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1958-02-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland

in dem Bestreben, den grenznachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Grenzverkehr

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten.

(2) Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können die in dieser Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen des Absatzes 1 im gegenseitigen Einverständnis abändern.

(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

Art. 2 Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

(1) Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:

zum endgültigen Verbleib:

(2) Die Vergünstigungen gemäss Absatz 1 geniessen auch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird.

Art. 3 Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze

zu anderen Zwecken

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

Art. 4 Einfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitgeführten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Angehörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus frischen Weintrauben, Obstwein und Bier.

(2) Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Reisebedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestimmungen der beiden Staaten.

Art. 5 Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,

Art. 6 Einfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten

Natürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen – auch in Sträussen, Kränzen oder Töpfen –, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, religiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung von Gräbern als persönliche Gabe in die andere Zollgrenzzone mitbringen, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.

Art. 7 Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen in beide Staaten

Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (z. B.: Gras, Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Wald- und Riedstreue, Moos, Torf, Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine Ton- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staates stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

Art. 8 Waren zum ungewissen Verkauf

Waren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genussmittel und Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone zum ungewissen Verkauf in die andere Zollgrenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft zurückgehen.

Art. 9 Veredelungsverkehr

(1) Die nachgenannten Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des in beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorgesehenen Verfahrens zu einem der nachgenannten Zwecke von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser in die andere verbracht werden und nachher in die Herkunftszone zurückgelangen und soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern:

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzollbaren Waren auch auf den durch die Veredelung entstehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren Waren auch auf das bei der Veredelung verwendete Neumaterial.

Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das verwendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut werden.

(3) Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie verbleiben.

Art. 10 Waren zu anderem vorübergehenden Gebrauch

(1) Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit:

(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 11 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland

(1) Folgende Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten persönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zollgrenzzone mitgebracht werden:

(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach Ziffer 1 b und 2 ist nicht zulässig. Soweit die Vergünstigungen nach Ziffer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, sind für die darüber hinausgehenden Mengen der genannten Waren andere Abgabenvergünstigungen ausgeschlossen.

Art. 12 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

(2) Fische der Nummern 0301.10/12[^1] des schweizerischen Zolltarifs[^2], die im Bodensee gefangen worden sind und innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone verbraucht werden, unterliegen bei der Einfuhr einem Zollsatz von 2 Franken je dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz. nicht übersteigen.

(3) Die in Anlage II genannten, in der deutschen Zollgrenzzone gelegenen Ziegeleien können insgesamt zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen hergestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermässigten Zollsätzen einführen:

| Nr. des schweiz. Zolltarifs[^3] / Fassung gemäss Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen vom 7. Nov./23. Nov. 1959. | Warenhezeichnung | Warenmenge dz. | Zollsatz Fr. je dz. | | --- | --- | --- | --- | | ex 6904.20 | Backsteine, ungelocht (Mauersteine) | 2 550 | 0.25 | | ex 6904.20 | Backsteine, quergelocht (Hochlochziegel) | 4 560 | 0.25 | | ex 6905.10 | Falzziegel, roh oder engobiert | 15 000 | 0.50 | | ex 6905.10 | Biberschwanzziegel, roh oder engobiert | 1 800 | 0.50 |

Die Regierungen der beiden Staaten können Änderungen des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziegeleien durch einfachen Notenaustausch vereinbaren.

Art. 13 Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend

ein- und ausgeführten Waren

(1) Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden von den Zollbehörden des andern Staates anerkannt. Vorbehalten bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.

(2) Die Sicherstellung der Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Mass beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3), für Fahrzeuge öffentlicher Verwaltungen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4) sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), wird von einer Sicherstellung abgesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräuche hierzu Anlass geben.

(3) Anlässlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und übriger Bedarf in den üblichen Mengen abgabefrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.

Art. 14 Örtliche und zeitliche Erleichterungen

(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenzverkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren auch über andere Wege als Zollstrassen und ausserhalb der Zollstunden gestatten. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind an die der Grenzübergangsstelle am nächsten gelegenen Zollämter der beiden Staaten zu richten. Keiner Bewilligung bedürfen die Rettungsdienste gemäss Artikel 10 Ziffer 3. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligungen gebührenfrei erteilt.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können vereinbaren, dass Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch unterwegs bestimmt sind, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollämter oder auf anderen Wegen als Zollstrassen in die andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.

Art. 15 Veterinärpolizeiliche Erleichterungen

Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), bei der Ein- und Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Art. 7), und von Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Art. 10) wird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung abgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

II. Abschnitt Durchgangsverkehr

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn die Verbindungsstrecke über das Gebiet des andern Staates infolge des Grenzverlaufs oder der topographischen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt.

(2) Der Durchgangsverkehr wird nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens auf allen in Anlage III bezeichneten Verbindungsstrecken ohne Rücksicht auf den Herkunfts- und Bestimmungsort der Waren und Beförderungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zollämter geöffnet sind. Artikel 14 Absatz 2 gilt auch für den Durchgangsverkehr.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangsverkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführten Strecken zulassen.

(4) Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transportmitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten weitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in diesem Abschnitt vorgesehen sind, vereinbaren.

(5) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erleichterungen können von den zuständigen Zollbehörden verweigert werden, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht.

(6) Bei Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden sich die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unterstützen.

Art. 17 Abgabenerleichterungen im Durchgangsverkehr

(1) Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsabgaben nicht zu entrichten und keine Sicherheiten zu leisten, wenn das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.

(2) Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zurückgeführt worden ist.

Art. 18 Durchgangsschein

(1) Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbehörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam verwendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen unterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahrräder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine Zollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn der Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser Zollpapiere beantragt.

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