Abkommen vom 30. Juli 1960 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten (mit Durchführungsprotokoll und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-07-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, der indischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu beziehen, sind die schweizerische und die indische Regierung übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.

Unter dieses Abkommen fallen nur schweizerische Investitionsgüterlieferungen, die einen bedeutenden Umfang aufweisen und für die Verwirklichung besonderer indischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind. Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden sich von Fall zu Fall verständigen, welche Lieferungen diesem Abkommen unterstellt werden.

Der Totalbetrag der schweizerischen Investitionsgüterlieferungen, welche Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, beträgt einhundert Millionen Schweizerfranken.

Unter Transferkrediten im Sinne dieses Abkommens sind Kredite in Schweizerfranken zu verstehen, welche von schweizerischen Banken und/oder anderen schweizerischen Finanzinstituten der indischen Regierung eröffnet werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der indischen Regierung die Schweizerfrankenbeträge wieder zur Verfügung zu stellen, welche indische Importeure bei Fälligkeit im Zeitpunkt der Verschiffung solcher Güter an bestimmte schweizerische Lieferanten bezahlt haben.

Die Verträge über die Eröffnung von Transferkrediten im Zusammenhang mit den in Ziffer 1 erwähnten Lieferungen werden zwischen den schweizerischen Banken und/oder anderen schweizerischen Finanzinstituten einerseits und der indischen Regierung anderseits abgeschlossen.

Die Transferkreditverträge werden im Zusammenhang mit bestimmten Lieferverträgen benützt. Alle Lieferverträge und die damit zusammenhängenden Transferkreditverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen schweizerischen und indischen Behörden.

Für alle diesem Abkommen unterstellten und von den zuständigen Behörden beider Länder genehmigten Transferkreditverträge übernimmt die indische Regierung die Verpflichtung, die vertraglichen Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen an die schweizerischen Banken und/oder anderen schweizerischen Finanzinstitute bei Fälligkeit in effektiven freien Schweizerfranken vorzunehmen.

Die indische Regierung wird die schweizerischen Banken und/oder andern schweizerischen Finanzinstitute von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Transferkrediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.

Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss der Verträge über Transferkredite erleichtern.

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation; es tritt indessen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Nach dem 1. Januar 1962 kann jede Vertragspartei der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Stopper

Für die Regierung Indiens:

Vellodi

Durchführungsprotokoll

Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:

Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

Der in Artikel 2 des Abkommens erwähnte Betrag von einhundert Millionen Schweizerfranken wird in zwei Tranchen freigegeben:

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Stopper | Für die Regierung Indiens: / Vellodi | | --- | --- |

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