Abkommen vom 30. Juli 1960 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten (mit Durchführungsprotokoll und Briefwechsel)
Im Bestreben, der indischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu beziehen, sind die schweizerische und die indische Regierung übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.
Unter dieses Abkommen fallen nur schweizerische Investitionsgüterlieferungen, die einen bedeutenden Umfang aufweisen und für die Verwirklichung besonderer indischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind. Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden sich von Fall zu Fall verständigen, welche Lieferungen diesem Abkommen unterstellt werden.
Der Totalbetrag der schweizerischen Investitionsgüterlieferungen, welche Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, beträgt einhundert Millionen Schweizerfranken.
Unter Transferkrediten im Sinne dieses Abkommens sind Kredite in Schweizerfranken zu verstehen, welche von schweizerischen Banken und/oder anderen schweizerischen Finanzinstituten der indischen Regierung eröffnet werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der indischen Regierung die Schweizerfrankenbeträge wieder zur Verfügung zu stellen, welche indische Importeure bei Fälligkeit im Zeitpunkt der Verschiffung solcher Güter an bestimmte schweizerische Lieferanten bezahlt haben.
Die Verträge über die Eröffnung von Transferkrediten im Zusammenhang mit den in Ziffer 1 erwähnten Lieferungen werden zwischen den schweizerischen Banken und/oder anderen schweizerischen Finanzinstituten einerseits und der indischen Regierung anderseits abgeschlossen.
Die Transferkreditverträge werden im Zusammenhang mit bestimmten Lieferverträgen benützt. Alle Lieferverträge und die damit zusammenhängenden Transferkreditverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen schweizerischen und indischen Behörden.
Für alle diesem Abkommen unterstellten und von den zuständigen Behörden beider Länder genehmigten Transferkreditverträge übernimmt die indische Regierung die Verpflichtung, die vertraglichen Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen an die schweizerischen Banken und/oder anderen schweizerischen Finanzinstitute bei Fälligkeit in effektiven freien Schweizerfranken vorzunehmen.
Die indische Regierung wird die schweizerischen Banken und/oder andern schweizerischen Finanzinstitute von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Transferkrediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss der Verträge über Transferkredite erleichtern.
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation; es tritt indessen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Nach dem 1. Januar 1962 kann jede Vertragspartei der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Stopper
Für die Regierung Indiens:
Vellodi
Durchführungsprotokoll
Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
- a. der indische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken,
- (i) zehn Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages am Tage der Unterzeichnung, des Liefervertrages;
- (ii) neunzig Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes.
- 1.
- Die indische Regierung wird dem indischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die oben erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
- b. Unmittelbar nachdem die unter a (ii) erwähnte Zahlung erfolgt ist, wird die indische Regierung, auf Grund des gemäss Artikel 4 und 5 des Abkommens abgeschlossenen Transferkreditvertrages, einen gleich hohen Schweizerfrankenbetrag aus dem Transferkredit beziehen.
- c. Jeder Transferkredit wird innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückbezahlt. Während der ersten drei Jahre dieses Zeitraumes finden keine Kapitalrückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten, verteilt auf die restlichen sieben Jahre.
-
- Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
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- Die indische Regierung wird die schweizerischen Lieferanten von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf, und/oder im Zusammenhang mit den Krediten (inkl. darauf entstehenden Zinsen) befreien, welche für diesem Abkommen unterstellte Lieferungen gewährt werden.
Der in Artikel 2 des Abkommens erwähnte Betrag von einhundert Millionen Schweizerfranken wird in zwei Tranchen freigegeben:
- − eine erste Tranche von sechzig Millionen Schweizerfranken unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens
- − eine zweite Tranche von vierzig Millionen Schweizerfranken zu einem späteren Zeitpunkt, nach gegenseitiger Übereinkunft.
- 4.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Stopper | Für die Regierung Indiens: / Vellodi | | --- | --- |
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