Bundesratsbeschluss vom 29. April 1960 über Ausnahmen vom Postregal
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924[^1] betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz),
beschliesst:
Art. 1
Die regelmässige gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit Schiffen auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden wird bis auf weiteres vom Postregal ausgenommen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 1960 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 783.0
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