Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1960-03-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(NSG) 1 vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 4 5 , 82 , 83 , 86 und 197 Ziffer 3 der gestützt auf die Artikel 81

6 7 Bundesverfassung ,

8 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1959 , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer I. Nationalstrassen Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt.

2 Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unterscheiden.

Art. 2

Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung 1. Nationalstrassen erster mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstel- Klasse len zugänglich. Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen auf und werden nicht höhengleich gekreuzt.

Art. 3

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem 2. Nationalstrassen zweiter Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an Klasse besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.

Art. 4

1 Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenützern 3. Nationalstrassen dritter offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und Klasse höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.

2 Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlussstellen beschränken.

9 Art. 4 a Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klas- 4. Änderung der Klassierung sierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.

Art. 5

1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderun- II. Grundsätze für die Ausgen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftgestaltung der Nationalstrassen liche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.

2 Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Naturund Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Art. 6

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anla- III. Umgrenzung 1. Im gen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderallgemeinen lich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

10 Art. 7

1 Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, kön- 2. Nebenanlagen nen, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherber-

11 gung der Strassenbenützer dienen.

2 Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.

3 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und

12 die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.

13 Art. 7 a

1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer. Rastplätze 3. Sie können mit Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen – insbesondere Elektrizität – sowie mit kleineren, mobilen Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen versehen werden.

2 Der Bau von Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen richtet sich nach kantonalem Recht. Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten für den Bau und Betrieb dieser Anlagen.

3 Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Rastplätze auf.

Art. 8

1 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigen- IV. Hoheit und Eigentum

14 tum des Bundes.

2 Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der

15 Kantone.

16 Art. 8 a

1 Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufge- V. Übergang des Eigentums und nommen, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Auf- Übernahme von Projekten bei nahme entschädigungslos auf den Bund über. Anpassung des Nationalstras- 2 Werden bestehende Nationalstrassen aus dem Nationalstrassennetz sennetzes entlassen oder durch eine Nationalstrasse mit anderer Linienführung ersetzt, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Entlassung beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Strasse entschädigungslos auf den jeweiligen Kanton über.

3 Liegt für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strasse ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vor, so entscheidet die Bundesversammlung, ob das Projekt vom Bund übernommen wird. Die kantonale Bewilligung gilt als Plangenehmigung im Sinne von Artikel 26. Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Strasse ins Nationalstrassennetz aufgelaufenen Kosten des Projekts gehen zulasten der Kantone.

4 Bau-, Ausbauund Unterhaltsvorhaben, die zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Strasse ins Nationalstrassennetz nicht abgeschlossen sind, sind von den Kantonen fertigzustellen und zu finanzieren.

5 Artikel 62 a gilt für die Absätze 1–3 sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen A. Planung, strategisches Entwicklungsprogramm und generelle Projektierung 17

Art. 9

Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch I. Planung Aufgabe 1. Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Betracht fallen.

Art. 10

18 Die Planung wird vom zuständigen Bundesamt (Bundesamt) in Zuständigkeit 2. Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

Art. 11

1 Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates 3. Entscheid endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.

2 Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.

19 Art. 11 a

1 Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Ent- . Strategi- I bis sches Entwickwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Der Bundesrat berücklungs-programm

20 sichtigt dabei insbesondere die Module 1–4 des Programms für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

21 Art. 11 b

1 Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form . Ausbau- I ter schritte im des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakul- Nationalstrassennetz tativen Referendum.

2 Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten insbesondere die Folgekosten auf.

Art. 12

Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus II. Generelle Projektierung den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Aufgabe 1. Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.

Art. 13

Die generelle Projektierung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit Zuständigkeit 2. mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

Art. 14

1 22 Das zuständige Departement (Departement) kann zur vorsorglichen 3. Vorsorgliche Freihaltung des Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektie- Strassenraumes rungszonen festlegen. a. Errichtung von Projektierungs-

2 Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert zonen werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Natio-

23 24 nalstrassennetzes dessen Anwendung vorbehalten.

3 Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundes-

25 verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen zu halten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

Art. 15

1 Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine b. Wirkungen Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen.

2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 16

1 Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können c. Gründe zur Erteilung von bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder Baubewilligungen, verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen. Zuständigkeit

2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewil-

26 Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen ligung das Bundesamt an. der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und

27 des kantonalen Rechts zu ergreifen.

3 28

29 Art. 17

1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung d. Aufhebung der Projektieder Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um rungszonen höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2 Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 18

1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen e. Entschädigung. Festbegründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in setzungsverfahren ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

2 Der Betroffene hat seine Ansprüche der zuständigen Behörde nach

30 Artikel 21 schriftlich anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in den Artikeln 57 ff. des Bundesgeset-

31 zes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Art. 19

1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessier- 4. Bereinigung und Genehmiten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen gung der generellen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme Projekte ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Ver-

2 Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte.

Art. 20

1 Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte. b. Genehmigung der generellen Projekte 2 Er entscheidet bei der Fertigstellung des beschlossenen National-

32 strassennetzes im Rahmen der Genehmigung der generellen Projekte endgültig über die besondere Linienführung der Nationalstrassen im Gebiet der Städte und über den Übergang der Nationalstrassen aus-

33 serhalb von Städten in die städtischen Nationalstrassen. B. Ausführungsprojekte

34 Art. 21

1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und 1. Ausarbeitung der Ausfüh- Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner rungsprojekte bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2 Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:

35 zes : die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.

Art. 22

In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse 2. Freihaltung des Strassen- Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die raumes Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie a. Festlegung der Baulinien auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.

Art. 23

1 Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten b. Wirkungen erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.

2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 24

1 Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt c. Gründe zur Erteilung von strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn Baubewilligungen, die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht ver- Zuständigkeit letzt werden.

2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewil-

36 ligung das Bundesamt an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und

37 des kantonalen Rechts zu ergreifen.

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Art. 25

1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet d. Entschädigung, Festnur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirsetzungs- verfahren kung einer Enteignung gleichkommt.

2 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 29) massgebend.

3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung der zuständigen Behörde schriftlich

39 anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten,

40 41 so ist das in den Artikeln 57 ff. EntG vorgesehene Verfahren einzuleiten.

42 Art. 26

1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungs- 3. Plangenehmigungs- projekte. verfahren

2 Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.

43 Art. 26 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und b. Anwendbares Recht

44 subsidiär nach dem EntG .

45 Art. 27 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 4. Ordentliches Planbeim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre genehmigungsverfahren Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Einleitung a.

46 Art. 27 a

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die b. Aussteckung Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

47 Art. 27 b

1 Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen c. Anhörung, Publikation und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- Auflage und men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln

48 42–44 EntG zur Folge.

49 Art. 27 c Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchd. Persönliche Anzeige

50 steller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

51 Art. 27 d

1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember e. Einsprache

52 53 1968 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Departement einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

54 Art. 27 e Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom verwaltung

55 21. März 1997 .

56 Art. 28

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig 5. Plangenehmigung; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde

2 Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

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