Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1960-03-08
Letzte Aktualisierung 2018-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 48
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(NSG) 1 vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 4 5 , 82 , 83 , 86 und 197 Ziffer 3 der gestützt auf die Artikel 81

6 7 Bundesverfassung ,

8 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1959 , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer I. Nationalstrassen Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt.

2 Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unterscheiden.

Art. 2

Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung 1. Nationalstrassen erster mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstel- Klasse len zugänglich. Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahrbahnen auf und werden nicht höhengleich gekreuzt.

Art. 3

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem 2. Nationalstrassen zweiter Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an Klasse besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.

Art. 4

1 Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenützern 3. Nationalstrassen dritter offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und Klasse höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.

2 Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlussstellen beschränken.

9 Art. 4 a Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klas- 4. Änderung der Klassierung sierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.

Art. 5

1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderun- II. Grundsätze für die Ausgen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftgestaltung der Nationalstrassen liche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten.

2 Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Naturund Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Art. 6

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anla- III. Umgrenzung 1. Im gen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderallgemeinen lich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

10 Art. 7

1 Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, kön- 2. Nebenanlagen nen, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherber-

11 gung der Strassenbenützer dienen.

2 Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.

3 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und

12 die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.

13 Art. 7 a

1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer. Rastplätze 3. Sie können mit Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen – insbesondere Elektrizität – sowie mit kleineren, mobilen Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen versehen werden.

2 Der Bau von Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen richtet sich nach kantonalem Recht. Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten für den Bau und Betrieb dieser Anlagen.

3 Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Rastplätze auf.

Art. 8

1 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigen- IV. Hoheit und Eigentum

14 tum des Bundes.

2 Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der

15 Kantone.

16 Art. 8 a

1 Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufge- V. Übergang des Eigentums und nommen, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Auf- Übernahme von Projekten bei nahme entschädigungslos auf den Bund über. Anpassung des Nationalstras- 2 Werden bestehende Nationalstrassen aus dem Nationalstrassennetz sennetzes entlassen oder durch eine Nationalstrasse mit anderer Linienführung ersetzt, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Entlassung beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Strasse entschädigungslos auf den jeweiligen Kanton über.

3 Liegt für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strasse ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vor, so entscheidet die Bundesversammlung, ob das Projekt vom Bund übernommen wird. Die kantonale Bewilligung gilt als Plangenehmigung im Sinne von Artikel 26. Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Strasse ins Nationalstrassennetz aufgelaufenen Kosten des Projekts gehen zulasten der Kantone.

4 Bau-, Ausbauund Unterhaltsvorhaben, die zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Strasse ins Nationalstrassennetz nicht abgeschlossen sind, sind von den Kantonen fertigzustellen und zu finanzieren.

5 Artikel 62 a gilt für die Absätze 1–3 sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen A. Planung, strategisches Entwicklungsprogramm und generelle Projektierung 17

Art. 9

Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch I. Planung Aufgabe 1. Nationalstrassen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Betracht fallen.

Art. 10

18 Die Planung wird vom zuständigen Bundesamt (Bundesamt) in Zuständigkeit 2. Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

Art. 11

1 Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates 3. Entscheid endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.

2 Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.

19 Art. 11 a

1 Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Ent- . Strategi- I bis sches Entwickwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Der Bundesrat berücklungs-programm

20 sichtigt dabei insbesondere die Module 1–4 des Programms für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

21 Art. 11 b

1 Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form . Ausbau- I ter schritte im des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakul- Nationalstrassennetz tativen Referendum.

2 Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten insbesondere die Folgekosten auf.

Art. 12

Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus II. Generelle Projektierung den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Aufgabe 1. Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.

Art. 13

Die generelle Projektierung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit Zuständigkeit 2. mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.

Art. 14

1 22 Das zuständige Departement (Departement) kann zur vorsorglichen 3. Vorsorgliche Freihaltung des Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektie- Strassenraumes rungszonen festlegen. a. Errichtung von Projektierungs-

2 Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert zonen werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Natio-

23 24 nalstrassennetzes dessen Anwendung vorbehalten.

3 Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundes-

25 verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

4 Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen zu halten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

Art. 15

1 Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine b. Wirkungen Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen.

2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 16

1 Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können c. Gründe zur Erteilung von bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder Baubewilligungen, verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen. Zuständigkeit

2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewil-

26 Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen ligung das Bundesamt an. der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und

27 des kantonalen Rechts zu ergreifen.

3 28 …

29 Art. 17

1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung d. Aufhebung der Projektieder Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um rungszonen höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

2 Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.

3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

Art. 18

1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen e. Entschädigung. Festbegründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in setzungsverfahren ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.

2 Der Betroffene hat seine Ansprüche der zuständigen Behörde nach

30 Artikel 21 schriftlich anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in den Artikeln 57 ff. des Bundesgeset-

31 zes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Art. 19

1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessier- 4. Bereinigung und Genehmiten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen gung der generellen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme Projekte ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Ver-

2 Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte.

Art. 20

1 Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte. b. Genehmigung der generellen Projekte 2 Er entscheidet bei der Fertigstellung des beschlossenen National-

32 strassennetzes im Rahmen der Genehmigung der generellen Projekte endgültig über die besondere Linienführung der Nationalstrassen im Gebiet der Städte und über den Übergang der Nationalstrassen aus-

33 serhalb von Städten in die städtischen Nationalstrassen. B. Ausführungsprojekte

34 Art. 21

1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und 1. Ausarbeitung der Ausfüh- Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner rungsprojekte bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.

2 Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:

35 zes : die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;

3 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.

Art. 22

In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse 2. Freihaltung des Strassen- Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die raumes Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie a. Festlegung der Baulinien auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.

Art. 23

1 Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten b. Wirkungen erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.

2 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

Art. 24

1 Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt c. Gründe zur Erteilung von strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn Baubewilligungen, die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht ver- Zuständigkeit letzt werden.

2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewil-

36 ligung das Bundesamt an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und

37 des kantonalen Rechts zu ergreifen.

3 38 …

Art. 25

1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet d. Entschädigung, Festnur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirsetzungs- verfahren kung einer Enteignung gleichkommt.

2 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung (Art. 29) massgebend.

3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung der zuständigen Behörde schriftlich

39 anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten,

40 41 so ist das in den Artikeln 57 ff. EntG vorgesehene Verfahren einzuleiten.

42 Art. 26

1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungs- 3. Plangenehmigungs- projekte. verfahren

2 Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.

43 Art. 26 a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und b. Anwendbares Recht

44 subsidiär nach dem EntG .

45 Art. 27 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 4. Ordentliches Planbeim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre genehmigungsverfahren Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. Einleitung a.

46 Art. 27 a

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die b. Aussteckung Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

47 Art. 27 b

1 Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen c. Anhörung, Publikation und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- Auflage und men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln

48 42–44 EntG zur Folge.

49 Art. 27 c Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchd. Persönliche Anzeige

50 steller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

51 Art. 27 d

1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember e. Einsprache

52 53 1968 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Departement einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

54 Art. 27 e Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom verwaltung

55 21. März 1997 .

56 Art. 28

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig 5. Plangenehmigung; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde

2 Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

4 Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

5 57 …

58 Art. 28 a

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 6. Vereinfachtes Plangenehmigungsa. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmverfahren baren Betroffenen;

2 Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt

30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 29

Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien sind in den 7. Öffentlichkeit der Bau- Gemeinden öffentlich bekanntzumachen und die Pläne zur Einsicht linienpläne 59 offen zu halten. Die Baulinien werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam. C. Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

Art. 30

1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern I. Landerwerb 1. Arten ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungsoder Enteignungsverfahren zu erwerben.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.

Art. 31

1 Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen 2. Landerwerb im Land- Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung umlegungsverfahren von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.

2 Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:

Art. 32

1 60 Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb. 3. Zuständigkeit

2 Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das

61 Verfahren für die Landumlegungen. Für Güterund Waldzusammenlegungen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.

Art. 33

1 Soweit Güteroder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen 4. Besondere Verfahrensvorwerden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenschriften für Güterund projekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese Waldzusammenenthalten insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubezielegungen henden Gebiete, das anzulegende Wegnetz und die wichtigsten wasa. Aufstellung von Vorserbaulichen Anlagen. projekten

2 Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Bundes-

62 amt übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und den andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.

Art. 34

Den Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt werb. Zusammenlegungen gemäss den, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güteroder Art. 703 ZGB

63 Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekannt zu geben.

Art. 35

Die Neuzuteilungsentwürfe sind von den Kantonen dem Bundesamt c. Genehmigung der Neuzur Genehmigung einzureichen. Dieses prüft, ob die Interessen des zuteilungsentwürfe Strassenbaues gewahrt sind; die Subventionsbehörden überwachen die Einhaltung der Subventionsvorschriften.

Art. 36

1 Die kantonale Regierung kann für den Strassenbau notwendige Land- 5. Verfügte Landumlegungen verfügen. umlegungen

2 Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemessene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durch-

64 geführt.

Art. 37

Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die vorzeitige 6. Vorzeitige Besitz- Inbesitznahme des erforderlichen Landes, wenn mit dem Strassenbau einweisung vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens begonnen werden muss. Vorher sind die Betroffenen anzuhören und alle für die Bewertung des Landes nötigen Vorkehren zu treffen.

Art. 38

1 Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landum- 7. Kostenanrechnung legungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zu Lasten des Strassenbaues. Werden wegen des Strassenbaues in zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen nötig, so gehen alle Kosten zu dessen Lasten.

2 Das Departement entscheidet im Einvernehmen mit den interessierten Departementen des Bundes im Einzelfall über die Kostenanrechnung.

65 Art. 39

1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kan- 8. Enteignung; Schätzungsvertone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertrafahren; vorzeitige Besitz- 66 gen. einweisung

2 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schät-

67 zungskommission) nach den Bestimmungen des EntG statt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt; Artikel 38 EntG bleibt vorbehalten.

3 Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

4 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

68 Art. 40 Die zuständigen Behörden haben den infolge Durchschneidung und II. Massnahmen im Interesse der Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen auch dort durch Bodennutzung geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wo das für die Strasse erforderliche Land freihändig erworben oder enteignet wird. D. Bau und Ausbau der Nationalstrassen 69

70 Art. 40 a Zuständig sind: I. Zuständigkeiten

71 zes : die Kantone;

Art. 41

1 Die Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der II. Bau 1. Bauverfahren, Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Vergabe und erstellen. Überwachung der Bau-

2 72 Die zuständigen Behörden vergeben und überwachen die Bauarbeiten arbeiten. Der Bundesrat legt die für die Kantone massgebenden

73 Grundsätze fest.

Art. 42

1 Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Vorkehren, um 2. Schutzvorkehren während des die Sicherheit des Baues zu gewährleisten, Gefahren für Personen und Baues Sachen zu vermeiden und die Anwohner vor unzumutbaren Belästi-

74 gungen zu schützen.

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen.

3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaues ist sicherzustellen.

Art. 43

Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, 3. Übergabe an Verkehr den wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

Art. 44

1 Bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen, wie die III. Bauliche Umgestaltung Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern im Bereich von National- Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen

75 strassen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.

2 Der Bundesrat ordnet das Bewilligungsverfahren und bezeichnet die zuständigen Instanzen. Die Eigentümer bestehender Verkehrsanlagen sind im Bewilligungsverfahren anzuhören. Die Bestimmungen des

76 Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen bleiben vorbehalten.

3 Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die zuständigen Behörden auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen

77 Zustandes treffen.

Art. 45

1 Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, IV. Verteilung der Kosten von Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Verlegungs-, Kreuzungsund Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller Anschlussbau- Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich werken sind, auf die neue Anlage. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der 1. Neue

78 Anlagen

79 Fernmeldegesetzgebung.

2 Wird eine neue öffentliche Strasse an eine bestehende Nationalstrasse angeschlossen, so ist die Kostenverteilung durch die Beteiligten zu vereinbaren.

Art. 46

1 Sind Kreuzungen von Nationalstrassen mit andern öffentlichen 2. Änderung bestehender Strassen durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Trä-

80 Kreuzungen ger der Strassenbaulast in dem Umfange an die Bauund Unterhaltskosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.

2 Die Verteilung der Kosten von Änderungen bestehender Kreuzungen zwischen Nationalstrassen und Eisenbahnen richtet sich nach den

81 Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 .

Art. 47

1 Die Artikel 45 Absatz 1 und 46 Absatz 1 sind nicht anwendbar, 3. Abweichende Kostenregelung, soweit zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über Entscheid bei

82 Streitigkeiten die Kosten bestehen oder getroffen werden.

2 Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt das Bundesamt eine Ver-

83 fügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach

Art. 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.

84 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Dezember 1943

85 Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Art. 48

Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für die Anrechnung der Kos- V. Verteilung der Kosten von ten von Anpassungsarbeiten an bestehenden militärischen Verteidi- Anpassungen an militärischen gungsanlagen, welche durch die Erstellung von Nationalstrassen Verteidigungsbedingt sind. anlagen 86 Dritter Abschnitt: Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen 87

88 Art. 49 Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach I. Unterhalt und Betrieb wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, 1. Grundsatz dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt.

89 Art. 49 a

1 Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstras- 2. Zuständigkeit sen.

2 Über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Ist für bestimmte Gebietseinheiten kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, so kann der Bund die Ausführung Dritten übertragen. In begründeten Fällen kann er diesen Unterhalt in einzelnen Gebietseinheiten oder Teilen davon selber ausführen.

3 Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Abgrenzung der Gebietseinheiten, den Leistungsumfang und die Leistungsabgeltung. Er bestimmt die Zuteilung der Gebietseinheiten.

90 Art. 50 Die Bewirtschaftung der Nebenanlagen untersteht insbesondere den II. Bewirtschaftung der Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheitsund Wirtschaftspolizei. Nebenanlagen Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern, kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.

Art. 51

1 Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, An- III. Massnahmen zur Gewährhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinleistung der Verkehrssicherheit derung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie 1. Verbot sichtbereits bestehen, auf Verlangen des Strasseneigentümers zu beseitigen. behindernder Einrichtungen

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie

91 gemäss Artikel 60 Absatz 2 des EntG durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.

Art. 52

1 Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nach- 2. Schutzeinrichtungen teiligen Einwirkungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie

92 gemäss Artikel 60 Absatz 2 des EntG durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.

Art. 53

1 Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigun- 3. Reklameverbot gen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

93 1958 untersagt.

2 Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen. Vierter Abschnitt: Oberaufsicht des Bundes

94 Art. 54

1 95 Die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes unter- I. Oberaufsicht steht der Oberaufsicht des Bundes.

2 Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der Bundesrat dafür, dass die beteiligten Kantone die Projektierungsund Bauarbeiten gemeinsam ausführen.

96 Art. 55

1 Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die Aufgaben II. Ersatzvornahme eines Kantons nach diesem Gesetz ganz oder teilweise übernehmen, wenn:

2 Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des

97 Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer zu verteilen. Fünfter Abschnitt: …

98 Art. 56-58

99 Art. 59 Sechster Abschnitt: Ausführungs-, Übergangsund Schlussbestimmungen 100 Art. 60

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und überwacht I. Vollzug des Gesetzes den Vollzug. 1. Durch den Bundesrat

2 Er trifft insbesondere die Anordnungen zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorgangs, einer genügenden Baukontrolle sowie eines zweckmässigen Unterhalts und Betriebs.

Art. 61

1 Die Kantone regeln im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten 2. Durch die Kantone zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

2 Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonale Bestimmungen bedarf, sind die Kantone zu ihrem Erlass ver- 101 pflichtet. … Sie können auf dem Verordnungswege erlassen werden.

3 Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung. 102 Art. 61 a Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Staatsverträge über Ia. Staatsverträge grenzüberschreitende Bauwerke im Rahmen eines Zusammenschlusses von Nationalstrassen mit ausländischen Hochleistungsstrassen abschliessen. 103 Art. 61 b

1 Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, Ib. Gewerbliche Leistungen wenn diese Leistungen:

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kostenund Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird. 104 Art. 62

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits II. Übergangsbestimmungen aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt. zur Änderung vom 18. Juni

2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. 105 Art. 62 a

1 Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der IIa. Übergangsbestimmungen 106 Änderung vom 6. Oktober 2006 entschädigungslos auf den Bund zur Änderung vom 6. Oktober über.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert

15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.

3 Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.

4 Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.

5 Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertig- 107 stellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.

6 Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

7 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbauund Unterhaltsvorhaben. 108 Art. 63 Die Baubewilligungen für die vom Bund übernommenen Projekte Übergangsbestimmung «Umfahrung Näfels» der N 17 Niederurnen–Glarus sowie die «Umzur Änderung vom 30. Septemfahrung Le Locle» und die «Umfahrung La Chaux-de-Fonds» der N 20 ber 2016 Le Locle (Frontière)–La Chaux-de-Fonds–Tunnel de la Vue des Alpes–Neuchâtel und Thielle–Murten werden in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 als gültig betrachtet, auch wenn ihre Geltungsdauer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 109 2012 über das Nationalstrassennetz eigentlich abgelaufen ist.

Art. 64

110 … III. Änderung von Gesetzen

Art. 65

Für den Ausstand und die Ablehnung der Mitglieder und Ersatzmänner IV. Ausstand von Mitgliedern der Schätzungskommissionen findet Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c oder Ersatzmännern der 111 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 keine enteignungs- Anwendung. rechtlichen Schätzungskommissionen

Art. 66

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- V. Inkrafttreten zes.

Fussnoten

1

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

2

Diese Bestimmung entspricht Art. 23 der BV vom 29. Mai 1874 (BS 1 3).

3

Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der BV vom 29. Mai 1874(AS 1958 770).

4

bis Diese Bestimmung entspricht Art. 36 der BV vom 29. Mai 1874 (AS 1958 770, 1983 444).

5

ter Diese Bestimmung entspricht Art. 36 der BV vom 29. Mai 1874 (AS 1983 444, 1996 1491).

6

SR 101

7

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

8

BBl 1959 II 105

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2259; BBl 2012 745).

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 (AS 1972 2607; BBl 1971 I 1104).

11

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

12

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

13

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

14

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

15

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2259; BBl 2012 745).

17

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

18

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

19

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

20

BBl 2014 2443

21

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

22

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

23

Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 )

24

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

25

Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 68 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

26

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestal- tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

27

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

28

Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Verein- fachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

29

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

30

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

31

SR 711

32

Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenen Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 BV (SR 101 ).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2259; BBl 2012 745).

34

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

35

Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 ).

36

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestal- tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

37

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

38

Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Verein- fachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

39

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

40

SR 711

41

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

42

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

43

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

44

SR 711

45

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

46

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

47

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

48

SR 711

49

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. II

16

des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

50

SR 711

51

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

52

SR 172.021

53

SR 711

54

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

55

SR 172.010

56

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

57

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 68 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

58

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

59

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

60

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

61

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

62

Heute: Bundesamt für Landwirtschaft.

63

SR 210

64

Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

65

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

66

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

67

SR 711

68

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

69

Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neuge- staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

70

Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

71

Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 ; AS 2007 5770)

72

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

73

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

74

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

75

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

76

SR 734.0

77

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

78

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

79

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

80

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

81

SR 742.101

82

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

83

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

84

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a , 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 An-hang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2

505

Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 An-hang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110 ).

85

Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan 1994 (AS 1993 901).

86

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

87

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

88

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

89

Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

90

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

91

SR 711. Dem Abs. 2 von Art. 60 entspricht heute Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 1971, wonach der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren entscheidet.

92

SR 711 . Dem Abs. 2 von Art. 60 entspricht heute Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 1971, wonach der Präsident oder der von ihm bezeichnete Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren entscheidet.

93

SR 741.01

94

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

95

Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 ; AS 2007 5770)

96

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

97

SR 725.116.2

98

Aufgehoben durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

99

Aufgehoben durch Art. 40 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 (AS 1985 834; BBl 1984 I 986).

100

Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

101

Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmi- gung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

102

Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

103

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

104

Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver-einfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

105

Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

106

AS 2007 5779

107

Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben- den Fassungen (AS 1960 872, 1984 1118, 1986 35 2515, 1987 52, 1988 562, 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 )

108

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

109

BBl 2013 2625, 2016 8349

112

Datum des Inkrafttretens: 21. Juni 1960

110

Die Änderung kann unter AS 1960 525 konsultiert werden.

111

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a , 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2

505

Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110 ).

112

BRB vom 13. Juni 1960

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