Abkommen vom 21. September 1959 zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll und Briefwechsel)
Der Schweizerische Bundesrat und der Spanische Staatschef
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung;
S. E. Herrn Alonso Alvarez de Toledo y Mencos, Marquis de Miraflores,
ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Spaniens in der Schweiz.
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1–6[^1]
II. Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 7
1 Spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
- a. entweder während insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt,
- b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre – davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.
2 Stirbt ein spanischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz 1, Buchstabe a oder b erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3 Spanische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles keine der Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b erfüllten, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträge.
4 Spanische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keine Rechte mehr geltend machen.
Art. 8–21[^2]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen am 21. September 1959, in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für die Schweiz: | Für Spanien: |
|---|---|
| Saxer | Marquis de Miraflores |
Fussnoten
[^1]: Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 3 des Abk. vom 13. Okt. 1969 (SR 0.831.109.332.2).
[^2]: Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 3 des Abk. vom 13. Okt. 1969 (SR 0.831.109.332.2).
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