Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-01-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (IVV) vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

3 und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

4 über die Invalidenversicherung (IVG), beschliesst: Erster Abschnitt: Die versicherten Personen und die Beiträge

Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug

Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung

5 6 vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV ) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten. bis 7 Art. 1 Beitragssatz

1 8 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV berechnen sich die Beiträge wie folgt: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

9 500 17 300 0,752

17 300 20 900 0,769

20 900 23 300 0,786 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

23 300 25 700 0,804

25 700 28 100 0,821

28 100 30 500 0,838

30 500 32 900 0,873

32 900 35 300 0,907

35 300 37 700 0,942

37 700 40 100 0,977

40 100 42 500 1,011

42 500 44 900 1,046

44 900 47 300 1,098

47 300 49 700 1,149

49 700 52 100 1,201

52 100 54 500 1,253

9 54 500 56 900 1,305.

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 66–3300 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss. Erster Abschnitt a : Früherfassung 10 ter Art. 1 Meldung

1 Eine versicherte Person kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie:

2 Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3 b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus. quater Art. 1 Entscheid der IV-Stelle

1 Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d IVG angezeigt sind.

2 Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden. quinquies Art. 1 Früherfassungsgespräch

1 Die IV-Stelle kann die versicherte Person zu einem Früherfassungsgespräch aufbieten, um zu beurteilen, ob eine Anmeldung bei der IV angezeigt ist.

2 Das Früherfassungsgespräch dient insbesondere folgenden Zielen:

3 Das Ergebnis des Früherfassungsgesprächs wird schriftlich festgehalten. Erster Abschnitt b : Massnahmen der Frühintervention 11 sexies Art. 1 Grundsatz Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d Absatz 2 IVG können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind. septies Art. 1 Dauer der Frühinterventionsphase Die Frühinterventionsphase wird beendet mit:

20 000 Franken nicht übersteigen. Zweiter Abschnitt: Eingliederung 12 A. Drohende Invalidität 13 novies Art. 1 Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. A . Medizinische Massnahmen bis 14

15 Art. 2 Art der Massnahmen

1 Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu

16 verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

2 Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn

17 der Lähmung als eingetreten.

3 Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-

18 bereich zu betätigen, abhängt, verbessert werden kann.

4 Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gilt insbesondere die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären

19 Krankheiten.

5 Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient,

20 auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.

Art. 3 Geburtsgebrechen

Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung. bis 21 Art. 3 Aufenthalt in einer Krankenoder Kuranstalt in Sonderfällen Dient der Aufenthalt in einer Krankenoder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt diese die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt werden muss. ter 22 Art. 3 Unterbringung ausserhalb einer Krankenoder Kuranstalt Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Krankenoder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2). quater 23 Art. 3 Kostenvergütung für stationäre Behandlungen bis Die Behandlungskosten nach Artikel 14 IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird.

24 Art. 4 bis 25 Art. 4 Analysen und Arzneimittel Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben. ter 26 Art. 4 Kostenübernahme bei Geburt im Ausland Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten. A . Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche ter 27 Eingliederung quater Art. 4 Anspruch

1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzuneh-

28 men.

2 Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.

3 Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht. quinquies Art. 4 Art der Massnahmen

1 Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten.

2 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt. sexies Art. 4 Dauer der Massnahmen

1 Ein Jahr Integrationsmassnahmen entspricht 230 Massnahmentagen. Massnahmentage sind Arbeitstage.

2 Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als

30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so werden die Massnahmentage nicht angerechnet.

3 Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn:

4 Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation werden unterbrochen, wenn die versicherte Person ihre Präsenz oder Arbeitsleistung nicht mehr steigern kann.

5 Die Integrationsmassnahmen können in Ausnahmefällen verlängert werden, sofern sie notwendig sind, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen

29 beruflicher Art zu erreichen.

6 Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an Integrationsmassnahmen teilgenommen, so hat sie keinen Anspruch mehr auf solche Massnahmen. septies Art. 4 Begleitung der Massnahmen

1 Die IV-Stelle begleitet die versicherte Person und überprüft anhand des Eingliederungsplans (Art. 70 Abs. 2), ob diese die Zwischenziele erreicht hat.

2 Werden die Integrationsmassnahmen an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt, so unterstützt die IV-Stelle den Arbeitgeber; sie stützt sich dabei auf den Eingliederungsplan. octies Beitrag an den Arbeitgeber Art. 4

1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14 a Absatz 5 IVG beträgt höchstens

30 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden. novies 31 Art. 4 Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach quater sexies Artikel 8 a IVG sind die Artikel 4 und 4 Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar. B. Die Massnahmen beruflicher Art

32 Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung

1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem

33 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volksoder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fachoder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten

34 Werkstätte.

2 Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher

35 sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.

3 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen

36 Aufwendungen.

4 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werk-

37 zeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.

5 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und

38 Unterkunft.

6 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24

39 Abs. 2):

40 den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. bis 41 Berufliche Weiterausbildung Art. 5

1 Die Versicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.

2 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.

3 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft.

4 Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a

42 und b.

43 Umschulung Art. 6

1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung

44 oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung

45 oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.

2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen

46 höher war als das Taggeld nach Artikel 23 Absatz 2 IVG.

3 Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.

4 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24

47 Abs. 2):

48 den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c. bis 49 Art. 6 Arbeitsversuch Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:

1 Der Bruttolohn nach Artikel 18 b IVG enthält sämtliche Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen.

2 Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.

3 Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18 b Absatz 1 IVG erreicht ist.

4 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:

51 ber 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat; oder

5 Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt. quater 52 Entschädigung für Beitragserhöhungen Art. 6

1 Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18 c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.

2 Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.