Gründungsakte der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1953/12. Juni 1957 zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-12-11
Letzte Aktualisierung 2010-08-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Gründungsakte der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche (Stand am 4. August 2010) Einleitung In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, die europäische Landwirtschaft vor erneuten schweren Verlusten durch Maulund Klauenseucheausbrüche zu bewahren, gründen die vertragschliessenden Staaten hierdurch im Rahmen der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine Kommission, genannt Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche, deren Aufgabe es ist, auf nationaler und internationaler Ebene die Massnahmen zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche in Europa zu fördern. Art. I Mitgliedschaft

3 1. Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche (nachstehend «Kommission» genannt) können europäische Staaten werden, welche Mitglieder der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sind, sodann Staaten, die als Mitglieder an der Regionalkonferenz für Europa der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen teilnehmen und die zum Einzugsgebiet des regionalen Büros für Europa der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gehören, ferner europäische Staaten, welche Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamtes sind, der Organisation der Vereinten Nationen angehören und gemäss den Bedingungen in Artikel XV die vorliegende Gründungsakte anerkennen. Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder jeden anderen den Vereinten Nationen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehörenden europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der ein Aufnahmegesuch stellt und mittels Urkunde die zum Zeitpunkt der Aufnahme sich in Kraft befindenden Bestimmungen der Gründungsakte anerkennt. 2. Die Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als «Organisation» bezeichnet), das Internationale Tierseuchenamt (nachstehend als «Amt» bezeichnet), und die Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenund Entwicklungsarbeit haben das Recht, sich an allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse vertreten zu lassen. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht. Art. II Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die eigene Seuchenpolizei und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Maulund Klauenseuche 1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Maulund Klauenseuche zu bekämpfen und das Ziel der endgültigen Tilgung anzustreben, indem sie wirksame Sperrvorschriften erlassen, sanitätspolizeiliche Massnahmen anordnen sowie eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden: 1.1 Abschlachtung, 1.2 Abschlachtung, kombiniert mit Schutzimpfungen, 1.3 Schutzimpfung des gesamten Viehbestandes, 1.4 Schutzimpfung der Viehbestände rings um die Maulund Klauenseucheherde. Die gewählten Methoden sind strikte durchzuführen. 2. Mitglieder, welche die unter Ziffer 1.2 oder 1.4 erwähnten Methoden anwenden, verpflichten sich zur Haltung eines Vorrates an Virus für die Vakzineproduktion sowie eines genügenden Vorrates an Vakzine zum Schutz gegen die Ausbreitung der Seuche im Falle eines Ausbruchs. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in allen Bekämpfungsmassnahmen gegen die Maulund Klauenseuche, nötigenfalls besonders bei der Abgabe von Vakzine und Virus. Die notwendigen Mengen an Virusund Vakzinevorräten für den nationalen und internationalen Bedarf werden von den Mitgliedern entsprechend den Beschlüssen der Kommission und den Empfehlungen des Amtes festgesetzt. 3. Die Mitglieder treffen Anordnungen, damit bei Maulund Klauenseucheausbrüchen der Virustyp ermittelt und das Ergebnis unverzüglich der Kommission sowie dem Amt gemeldet wird. 4. Die Mitglieder lassen der Kommission jede ihr zur Erfüllung der Aufgaben dienende Information zukommen. Im Besonderen haben die Mitglieder die Kommission und das Amt unverzüglich von jedem Ausbruch von Maulund Klauenseuche sowie dessen Ausdehnung in Kenntnis zu setzen und der Kommission weitere von ihr angeforderte detaillierte Berichte zuzustellen. Art. III Sitz 1. Sitz der Kommission und ihres Sekretariates ist Rom, wo sich der Hauptsitz der Organisation befindet. 2. Sitzungen der Kommission finden an deren Sitz statt, ausgenommen dann, wenn an einer früheren Sitzung etwas anderes beschlossen wurde, oder beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gemäss Beschluss des Arbeitsausschusses. Art. IV Allgemeine Aufgaben Die Kommission hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Durch den Generaldirektor der Organisation wird im Rahmen der zwischen der Organisation und dem Amt bestehenden Vereinbarungen eine Übereinkunft getroffen, die garantiert, dass 1.1 alle Mitglieder bezüglich der Probleme der Maulund Klauenseuchebekämpfung in technischer Hinsicht beraten werden; 1.2 über Seuchenausbrüche und die Feststellung des Virus unverzüglich eingehend orientiert werden; 1.3 spezielle Forschungsarbeiten zur Maulund Klauenseuche durchgeführt werden. 2. Sammeln von Informationen über nationale Bekämpfungspläne und über Forschungen. 3. Bestimmung, in Verbindung mit den betreffenden Mitgliedern, von Art und Umfang der von Mitgliedern benötigten Unterstützung zur Durchführung ihres nationalen Bekämpfungsplanes. 4. Anregung und Organisation gemeinsamer Aktionen, wo immer dies erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Bekämpfungsplanes zu überwinden. Zu diesem Zweck sind Massnahmen anzuordnen, damit hinreichende Hilfsmittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch Vereinbarung zwischen den Mitgliedern für die Produktion und Lagerhaltung von Vakzine. 5. Vorbereitungen zur Erleichterung der Virustypenbestimmung. 6. Prüfung der Möglichkeiten für die Erstellung internationaler Laboratorien für die Virustypenbestimmung und die Vakzineproduktion. 7. Führung einer genauen und fortlaufenden Kontrolle über die Virusund Vakzinevorräte in den verschiedenen Ländern. 8. Beratung anderer Organisationen über die Verwendung aller verfügbaren Fonds für die Bekämpfung der Maulund Klauenseuche in Europa. 9. Abschluss von Übereinkommen durch den Generaldirektor der Organisation mit andern Organisationen, regionalen Gruppen oder mit Nichtmitgliedstaaten der Kommission zwecks Mitwirkung bei der Arbeit der Kommission oder ihrer Komitees oder zur gemeinsamen Unterstützung bei Problemen der Maulund Klauenseuchebekämpfung. Diese Übereinkommen können die Gründung von Komitees oder die Beteiligung an solchen in sich schliessen. 10. Prüfung und Genehmigung des Berichtes des Arbeitsausschusses über die Tätigkeit der Kommission, der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Arbeitsplanes und des Budgets für die nächste Zweijahresperiode zur Übermittlung durch den Generaldirektor an den Rat der Organisation. Art. V Besondere Aufgaben Die Kommission hat folgende besonderen Aufgaben: 1. Hilfe bei der Bekämpfung von gefährlichen Ausbrüchen der Maulund Klauenseuche, soweit die Kommission und die betreffenden Mitglieder dies als nützlich erachten. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Arbeitsausschuss, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel XI Absatz 5, jeden nicht zweckgebundenen Betrag des Administrativbudgets nach Artikel XIII Absatz 7 benützen, ebenso jeden Überschussbetrag, welcher nach Artikel XIII Absatz 4 für Notfälle bestimmt ist. 2. Anordnung entsprechender Massnahmen auf folgenden Gebieten: 2.1 Produktion und Lagerung von Virus und Vakzine durch die Kommission oder auf ihre Rechnung zwecks Abgabe an die Mitglieder im Bedarfsfall. 2.2 Nötigenfalls Unterstützung bei der Anlegung von Impfschutzringen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung. 3. Ausführung weiterer spezieller Projekte von Mitgliedern oder des Arbeitsausschusses, die von der Kommission genehmigt werden und der Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Gründungsakte niedergelegt sind, dienen. 4. Das Guthaben des Verwaltungsbudgets kann für die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels beschriebenen Zwecke verwendet werden, sofern dies durch die Kommission oder eine Zweidrittelsmehrheit bewilligt wird, vorausgesetzt, dass sie mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder darstellt. Art. VI Sitzungen 1. Jeder Mitgliedstaat ist an den Kommissionssitzungen durch einen einzigen Delegierten vertreten; er kann von einem Stellvertreter, von Experten und Ratgebern begleitet sein. Stellvertreter, Experten und Ratgeber können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen wenn ein Stellvertreter vorschriftsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu ersetzen. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Kommission werden von der Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen in den in dieser Gründungsakte erwähnten Fällen. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder bildet das Quorum. 3. Am Ende jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten unter den Delegierten. Diese Funktionäre bleiben im Amt bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung. Sie sind wieder wählbar. 4. Der Generaldirektor der Organisation beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Sitzung ein. Ausserordentliche Sitzungen kann er im Einverständnis mit dem Präsidenten der Kommission oder auf gestelltes Begehren auf Grund eines Kommissionsbeschlusses an ordentlichen Sitzungen oder auf Wunsch mindestens eines Drittels der Mitglieder während der Intervalle zwischen den ordentlichen Sitzungen einberufen. Art. VII Komitees 1. Die Kommission kann temporäre, Sonderoder ständige Komitees ernennen, die die von der Kommission zu bearbeitenden Fragen prüfen und Bericht erstatten, unter Vorbehalt, dass ihr das genehmigte Kommissionsbudget die nötigen Mittel zur Verfügung stellt. 2. Diese Komitees werden durch den Generaldirektor der Organisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission einberufen, und zwar zu einem Zeitpunkt und an Orten, die dem Zweck entsprechen, wofür sie bestellt wurden. 3. Diesem Komitee können alle Mitglieder der Kommission, bestimmte Mitglieder dieser Kommission oder Personen angehören, die in Anbetracht ihrer besonderen Zuständigkeit in technischen Fragen durch Verfügung der Kommission persönlich ernannt werden. 4. Jedes Komitee wählt seinen Präsidenten.

4 Art. VIII Interne Richtlinien und Finanzreglement Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Akte kann die Kommission mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eigene interne Richtlinien sowie ein Finanzreglement aufstellen oder ändern; diese müssen den von der Konferenz erlassenen Richtlinien und dem Finanzreglement der Organisation entsprechen. Die von der Kommission erlassenen internen Richtlinien sowie alle von ihr vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor der Organisation in Kraft; das Finanzreglement sowie alle vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor unter Ratifikationsvorbehalt durch den Rat der Organisation in Kraft. Art. IX Beobachter 1. Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht der Kommission angehört, oder jedes angeschlossene Mitglied, kann sich auf Gesuch hin an den Sitzungen der Kommission durch einen Beobachter vertreten lassen. Er kann Eingaben einreichen sowie den Verhandlungen ohne Stimmrecht beiwohnen.

5 2. Die Staaten, die weder Kommissionsmitglieder noch Mitglieder oder angeschlossene Mitglieder der Organisation sind, aber der Organisation der Vereinten Nationen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie- Agentur angehören, können auf Gesuch hin mit der Zustimmung der Kommission, die durch Vermittlung ihres Präsidenten erteilt wird, in der Eigenschaft eines Beobachters zu den Sitzungen der Kommission eingeladen werden. Vorbehalten bleiben die von der Konferenz der Organisation erlassenen Bestimmungen über die Verleihung des Beobachterstatus an die Staaten. 3. Die Teilnahme der internationalen Organisationen an den Arbeiten der Kommission und die Beziehungen zwischen der Kommission und den Organisationen, sind durch die entsprechenden Bestimmungen der Gründungsakte, das allgemeine Reglement der Organisation sowie durch die Anordnung geregelt, die die Konferenz oder der Organisationsrat in bezug auf die Beziehung zu den internationalen Organisationen erlassen hat. Diese Beziehungen werden durch die Vermittlung des Generaldirektors der Organisation gewährleistet. Die Beziehungen zwischen Organisation und Amt erfolgen auf Grund der in Kraft stehenden Abmachungen zwischen der Organisation und dem Amt. Art. X Arbeitsausschuss 1. Am Schluss jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Arbeitsausschuss, der sich aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten der Kommission sowie fünf Delegierten von Mitgliedstaaten zusammensetzt. Der Präsident der Kommission ist Präsident des Arbeitsausschusses. 2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Arbeitsausschusses läuft bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung der Kommission. Sie sind wieder wählbar. 3. Wenn im Arbeitsausschuss vor Ablauf des festgesetzten Termins eine Vakanz eintritt, kann das Komitee einen der Kommission angehörenden Mitgliedstaat ersuchen, einen Vertreter bis zum Ende der Amtsdauer zu ernennen. 4. Der Arbeitsausschuss tritt mindestens einmal zwischen zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. 5. Das Sekretariat der Kommission übernimmt auch dasjenige des Komitees. Art. XI Aufgaben des Arbeitsausschusses Der Arbeitsausschuss hat die Aufgaben: 1. der Kommission Vorschläge allgemeiner Natur und über das Tätigkeitsprogramm zu unterbreiten; 2. für die Durchführung des von der Kommission genehmigten Arbeitsplanes zu sorgen; 3. der Kommission Programmentwurf, Budget und Rechnung der vergangenen zweijährigen Amtsdauer zu unterbreiten; 4. den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission während der vergangenen zweijährigen Amtsdauer auszuarbeiten und ihn zur Genehmigung und Weiterleitung an den Generaldirektor der Organisation zu unterbreiten; 5. alle ihr von der Kommission übertragenen Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die unter Artikel V Absatz 1 genannten Notfälle, durchzuführen. Art. XII Verwaltung 1. Das Sekretariatspersonal der Kommission wird mit Genehmigung des Arbeitsausschusses vom Generaldirektor ernannt und ist für Verwaltungsangelegenheiten dem Generaldirektor verantwortlich. Die Anstellungsbedingungen sind die gleichen wie für das Personal der Organisation. 2. Die Ausgaben der Kommission werden aus dem Verwaltungsbudget bestritten, ausgenommen diejenigen für das Personal, die Dienstleistungen und die Räumlichkeiten, die ohnehin von der Organisation getragen werden. Die von der Organisation übernommenen Ausgaben werden im Rahmen eines durch den Generaldirektor erstellten und durch die Konferenz der Organisation entsprechend den allgemeinen Regeln und den finanziellen Bestimmungen genehmigten zweijährigen Budgets festgesetzt und bezahlt. 3. Die den Delegierten und ihren Stellvertretern sowie den Experten und Beratern durch die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission und ihrer Komitees in der Eigenschaft als Vertreter der Regierungen entstandenen Kosten sowie diejenigen, die an die Teilnahme der Beobachter an den Sitzungen gebunden sind, werden von ihren Regierungen sowie den betreffenden Organisationen bezahlt. Die Kosten der Experten, die von der Kommission oder ihren Komitees in persönlicher Eigenschaft eingeladen sind, gehen zu Lasten der Kommission. Art. XIII Finanzierung 1. Jedes Kommissionsmitglied zahlt jährlich auf Grund eines Verteilungsschlüssels einen Beitrag an das Verwaltungsbudget. Dieser muss von einer Zweidrittelmehrheit der Kommissionsmitglieder nach den Bestimmungen ihres Finanzreglements genehmigt werden. 2. Der Beitrag der Kommissionsmitglieder, die in dieser Eigenschaft zwischen zwei gewöhnlichen Sitzungen der Kommission zugelassen worden sind, wird nach den Bestimmungen des Finanzreglements der Kommission vom Arbeitsausschuss festgesetzt; zu diesem Zweck werden die in diesem Reglement erwähnten Umstände berücksichtigt. Verfügungen des Arbeitsausschusses auf diesem Gebiet werden der Kommission anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. 3. Die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten jährlichen Beiträge sind vor Ende des ersten Monats des Jahres, für das sie geschuldet sind, zu bezahlen. 4. Von einem Mitglied oder von Mitgliedern, von Organisationen oder Privaten können in dringenden Fällen zur Durchführung besonderer Projekte oder Bekämpfungsmassnahmen, die von der Kommission oder dem Arbeitsausschuss nach Artikel V angeordnet oder empfohlen werden, zusätzliche Beiträge angenommen werden. 5. Die Mitgliederbeiträge sind zahlbar in der von der Kommission mit dem betreffenden Mitglied vereinbarten Währung. 6. Die eingehenden Beiträge gelangen in einen Einlagefonds, der vom Generaldirektor der Organisation gemäss der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird. 7. Auf Ende jedes Finanzjahres wird jeder unbenützte Saldo des Verwaltungsbudgets auf eine besondere Rechnung übertragen und steht für die in Artikel IV und V umschriebenen Zwecke zur Verfügung. Art. XIV Änderungen 1. Die Kommission kann diese Gründungsakte mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ändern. 2. Änderungsvorschläge zur Gründungsakte können von jedem Kommissionsmitglied durch eine Mitteilung dem Präsidenten der Kommission und dem Generaldirektor der Organisation unterbreitet werden. Der Generaldirektor setzt die Kommissionsmitglieder von den Änderungsvorschlägen in Kenntnis. 3. Kein Änderungsvorschlag der gegenwärtig gültigen Gründungsakte kann auf die Tagesordnung einer Session gesetzt werden, wenn der Generaldirektor der Organisation nicht mindestens 120 Tage vor Eröffnung der Session davon in Kenntnis gesetzt worden ist. 4. Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie vom Organisationsrat genehmigt worden sind. 5. Eine Änderung, die den Mitgliedern keine neue Verpflichtungen auferlegt, wird am Tage, an dem der Rat die Genehmigung erteilt, rechtskräftig. 6. Eine Änderung, die nach Auffassung der Kommission die Mitglieder mit zusätzlichen Verpflichtungen belastet, wird nach Genehmigung durch den Rat für die Mitglieder der Kommission, die diese Änderung annehmen, mit dem Tage rechtskräftig, an dem die Zahl der Mitglieder, die sie angenommen haben, zwei Drittel der Kommissionsmitglieder erreicht; nach diesem Datum wird sie für jedes Kommissionsmitglied verbindlich mit dem Tage, an dem es dem Generaldirektor die Annahme dieser Änderung erklärt. 7. Erklärungen über die Annahme von Änderungen, die zusätzliche Verpflichtungen mit sich bringen, sind dem Generaldirektor der Organisation einzureichen, der alle Mitglieder der Kommission über den Erhalt dieser Erklärungen in Kenntnis setzt. 8. Die Rechte und Pflichten von Kommissionsmitgliedern, die zusätzliche Verpflichtungen enthaltenden Änderungen nicht zugestimmt haben, richten sich noch während einer Frist von zwei Jahren, vom Datum des Inkrafttretens an gerechnet, nach den Bestimmungen der Gründungsakte, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung wirksam waren. Nach Ablauf dieser Frist ist jedes Kommissionsmitglied, das die Änderung nicht angenommen hat, den Bestimmungen der geänderten Gründungsakte unterworfen. 9. Der Generaldirektor benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder über das Inkrafttreten jeder Änderung. Art. XV Beitritt 1. Der Beitritt zu dieser Gründungsakte erfolgt durch Meldung an den Generaldirektor der Organisation. Handelt es sich um Mitglieder der Organisation oder des Amtes, so wird sie nach Eingang beim Generaldirektor wirksam; dieser setzt unverzüglich alle Kommissionsmitglieder davon in Kenntnis. 2. Die Zulassung als Kommissionsmitglied von Staaten, die die Bedingungen des Artikels I erfüllen, aber nicht Angehörige der Organisation oder des Amtes sind, wird wirksam vom Datum an, an welchem die Kommission das Zulassungsgesuch nach den Bestimmungen des Artikels I genehmigt hat. Der Generaldirektor setzt alle Kommissionsmitglieder von jeder Genehmigung eines Zulassungsgesuches in Kenntnis. 3. Der Beitritt zu dieser Gründungsakte kann Vorbehalten unterliegen. Der Generaldirektor teilt sofort allen Kommissionsmitgliedem den Erhalt eines Zulassungsgesuches oder Meldung zu dieser Akte mit, die einen Vorbehalt enthält. Dieser wird erst wirksam nach der einstimmigen Genehmigung der Kommissionsmitglieder. Von Kommissionsmitgliedern, die innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Anzeige an zum Vorbehalt keinen Einwand erhoben haben, wird angenommen, dass sie ihn genehmigt haben. Wird ein Vorbehalt von den Kommissionsmitgliedern nicht einstimmig genehmigt, so wird der Staat, der diesen Vorbehalt angebracht hat, nicht Mitglied dieser Gründungsakte. Art. XVI Austritt 1. Die Mitglieder können jederzeit nach Ablauf eines Jahres vom Datum ihres Beitrittes an oder demjenigen des Inkrafttretens der Gründungsakte, je nachdem welches das spätere Datum ist, durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation ihren Austritt erklären. Der Generaldirektor benachrichtigt unverzüglich die Kommissionsmitglieder. Der Austritt wird ein Jahr nach Eingang des Austrittsgesuches gültig. 2. Die Nichtbezahlung von zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen wird als Austritt des seinen Verpflichtungen nicht nachkommenden Mitgliedes aus der Kommission betrachtet. 3. Jedes Kommissionsmitglied, das aus der Organisation oder dem Amt ausgetreten ist und somit diesen beiden Institutionen nicht mehr angehört, wird gleichzeitig als aus der Kommission ausgetreten betrachtet. Art. XVII Schlichtung von Streitigkeiten 1. Falls über die Auslegung oder die Anwendung dieser Gründungsakte Streitigkeiten entstehen, kann der Generaldirektor der Organisation durch ein Mitglied oder die Mitglieder um die Bildung eines Komitees zur Prüfung der Streitfrage ersucht werden. 2. Nach Konsultation der betreffenden Mitglieder ernennt hierauf der Generaldirektor ein Expertenkomitee, in dem die interessierten Mitglieder vertreten sein sollen. Das Komitee prüft die Streitfrage unter Benützung sämtlicher Dokumente und anderer Unterlagen, die von den betreffenden Mitgliedern unterbreitet werden. Das Komitee legt den Bericht dem Generaldirektor der Organisation vor, welcher ihn an die interessierten Mitglieder sowie an die übrigen Kommissionsmitglieder weiterleitet. 3. Obschon die Empfehlungen eines solchen Komitees unverbindlich sind, werden sie von den Kommissionsmitgliedern als Grundlage anerkannt für eine neue Prüfung der Streitfrage durch die interessierten Mitglieder. 4. Die Kosten für die Experten werden von den betreffenden Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen. Art. XVIII Aufhebung 1. Die vorliegende Gründungsakte kann durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss der Kommissionsmitglieder aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt automatisch, wenn infolge von Austritten die Mitgliederzahl unter 6 sinkt. 2. Bei Aufhebung der Gründungsakte werden die Aktiven der Kommission durch den Generaldirektor der Organisation liquidiert und nach Erfüllung aller Verpflichtungen der Überschuss entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel proportional unter die Mitglieder verteilt. Staaten, die mit den Beiträgen für zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand sind und deshalb nach Artikel XVI Absatz 2 als ausgetreten betrachtet werden, haben kein Anrecht auf einen Anteil an den Aktiven. Art. XIX Inkraftsetzung 1. Die vorliegende Gründungsakte tritt in Kraft, sobald der Generaldirektor der Organisation die Aufnahmegesuche von 6 Mitgliedstaaten der Organisation oder des Amtes erhalten hat, vorausgesetzt ihre Beiträge machen mindestens 30 Prozent des in Artikel XIII Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsbudgets aus. 2. Der Generaldirektor teilt allen Staaten, die eine Beitrittsurkunde vorgelegt haben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gründungsakte mit. 3. Der Text der vorliegenden Gründungsakte in den offiziellen Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch wurde am 11. Dezember 1953 durch die Konferenz der Organisation genehmigt. 4. Zwei Kopien des Textes der Gründungsakte werden vom Präsidenten der Konferenz und dem Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine Kopie wird beim Generalsekretariat der Vereinigten Nationen und die andere in den Archiven der Organisation hinterlegt. Weitere Kopien dieses Textes werden durch den Generaldirektor beglaubigt und den Kommissionsmitgliedern mit Angabe des Datums des Inkrafttretens der Gründungsakte zugestellt. Geltungsbereich am 4. August 2010 6 Vertragsstaaten Annahme Inkrafttreten Beitritt (B) Albanien 25. November 1986 25. November 1986 Belgien 24. September 1959 B 24. September 1959 Bulgarien 2. November 1971 2. November 1971 Dänemark 4. Februar 1954 12. Juni 1954 Deutschland 26. März 1973 26. März 1973 Estland 2. März 2010 2. März 2010 Finnland 5. März 1968 5. März 1968 Frankreich 28. Februar 1984 B 28. Februar 1984 Griechenland 23. März 1959 23. März 1959 Irland 16. Dezember 1953 12. Juni 1954 Island 17. Januar 1955 17. Januar 1955 Israel 4. September 1990 4. September 1990 Italien 29. September 1955 29. September 1955 Kroatien 17. Januar 1995 B 17. Januar 1995 Lettland 28. Januar 2008 B 28. Januar 2008 Litauen 27. Mai 1993 27. Mai 1993 Luxemburg 1. Juni 1959 B 1. Juni 1959 Malta 13. März 1970 B 13. März 1970 Mazedonien 24. Februar 1997 24. Februar 1997 Niederlande 12. Juni 1954 12. Juni 1954 Norwegen 11. Dezember 1953 12. Juni 1954 Österreich 1. Dezember 1955 1. Dezember 1955 Polen 4. Januar 1984 B 4. Januar 1984 Portugal 6. Oktober 1955 6. Oktober 1955 Rumänien 4. Februar 1993 B 4. Februar 1993 Schweden 13. Dezember 1963 13. Dezember 1963 Schweiz 23. Februar 1961 B 23. Februar 1961 Serbien 14. Dezember 1953 12. Juni 1954 Slowakei 31. Mai 2006 31. Mai 2006 Slowenien 25. Juli 1995 25. Juli 1995 Spanien 20. Dezember 1978 20. Dezember 1978 Tschechische Republik 6. April 1994 N 1. Januar 1993 Türkei 27. September 1955 27. September 1955 Ungarn 7. April 1970 7. April 1970 Vereinigtes Königreich 1. März 1954 12. Juni 1954 Zypern 11. Januar 1971 11. Januar 1971

Fussnoten

2

Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1960 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 23. Februar 1961 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Februar 1961 Geändert im März 1962 und April 1973 AS 1975 1469; BBl 1960 II 21

1

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent- sprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

AS 1961 387

3

Fassung gemäss der im Mai 1989 angenommenen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1989 (AS 1990 744).

4

Fassung gemäss der im April 1977 angenommenen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Nov. 1977 (AS 1983 329).

5

Fassung gemäss der im April 1977 angenommemen Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Nov. 1977 (AS 1983 329).

6

Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1975 1480, 1983 328, 1985 310, 1986 1428 und 2010 3615. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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