Gründungsakte der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1953/12. Juni 1957 zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Gründungsakte der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche (Stand am 4. August 2010) Einleitung In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, die europäische Landwirtschaft vor erneuten schweren Verlusten durch Maulund Klauenseucheausbrüche zu bewahren, gründen die vertragschliessenden Staaten hierdurch im Rahmen der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen eine Kommission, genannt Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche, deren Aufgabe es ist, auf nationaler und internationaler Ebene die Massnahmen zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche in Europa zu fördern. Art. I Mitgliedschaft

3 1. Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche (nachstehend «Kommission» genannt) können europäische Staaten werden, welche Mitglieder der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sind, sodann Staaten, die als Mitglieder an der Regionalkonferenz für Europa der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen teilnehmen und die zum Einzugsgebiet des regionalen Büros für Europa der Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gehören, ferner europäische Staaten, welche Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamtes sind, der Organisation der Vereinten Nationen angehören und gemäss den Bedingungen in Artikel XV die vorliegende Gründungsakte anerkennen. Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder jeden anderen den Vereinten Nationen, irgendeiner Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehörenden europäischen Staat als Mitglied aufnehmen, der ein Aufnahmegesuch stellt und mittels Urkunde die zum Zeitpunkt der Aufnahme sich in Kraft befindenden Bestimmungen der Gründungsakte anerkennt. 2. Die Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als «Organisation» bezeichnet), das Internationale Tierseuchenamt (nachstehend als «Amt» bezeichnet), und die Organisation für Europäische wirtschaftliche Zusammenund Entwicklungsarbeit haben das Recht, sich an allen Sitzungen der Kommission und ihrer Ausschüsse vertreten zu lassen. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht. Art. II Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die eigene Seuchenpolizei und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Maulund Klauenseuche 1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Maulund Klauenseuche zu bekämpfen und das Ziel der endgültigen Tilgung anzustreben, indem sie wirksame Sperrvorschriften erlassen, sanitätspolizeiliche Massnahmen anordnen sowie eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden: 1.1 Abschlachtung, 1.2 Abschlachtung, kombiniert mit Schutzimpfungen, 1.3 Schutzimpfung des gesamten Viehbestandes, 1.4 Schutzimpfung der Viehbestände rings um die Maulund Klauenseucheherde. Die gewählten Methoden sind strikte durchzuführen. 2. Mitglieder, welche die unter Ziffer 1.2 oder 1.4 erwähnten Methoden anwenden, verpflichten sich zur Haltung eines Vorrates an Virus für die Vakzineproduktion sowie eines genügenden Vorrates an Vakzine zum Schutz gegen die Ausbreitung der Seuche im Falle eines Ausbruchs. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in allen Bekämpfungsmassnahmen gegen die Maulund Klauenseuche, nötigenfalls besonders bei der Abgabe von Vakzine und Virus. Die notwendigen Mengen an Virusund Vakzinevorräten für den nationalen und internationalen Bedarf werden von den Mitgliedern entsprechend den Beschlüssen der Kommission und den Empfehlungen des Amtes festgesetzt. 3. Die Mitglieder treffen Anordnungen, damit bei Maulund Klauenseucheausbrüchen der Virustyp ermittelt und das Ergebnis unverzüglich der Kommission sowie dem Amt gemeldet wird. 4. Die Mitglieder lassen der Kommission jede ihr zur Erfüllung der Aufgaben dienende Information zukommen. Im Besonderen haben die Mitglieder die Kommission und das Amt unverzüglich von jedem Ausbruch von Maulund Klauenseuche sowie dessen Ausdehnung in Kenntnis zu setzen und der Kommission weitere von ihr angeforderte detaillierte Berichte zuzustellen. Art. III Sitz 1. Sitz der Kommission und ihres Sekretariates ist Rom, wo sich der Hauptsitz der Organisation befindet. 2. Sitzungen der Kommission finden an deren Sitz statt, ausgenommen dann, wenn an einer früheren Sitzung etwas anderes beschlossen wurde, oder beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gemäss Beschluss des Arbeitsausschusses. Art. IV Allgemeine Aufgaben Die Kommission hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Durch den Generaldirektor der Organisation wird im Rahmen der zwischen der Organisation und dem Amt bestehenden Vereinbarungen eine Übereinkunft getroffen, die garantiert, dass 1.1 alle Mitglieder bezüglich der Probleme der Maulund Klauenseuchebekämpfung in technischer Hinsicht beraten werden; 1.2 über Seuchenausbrüche und die Feststellung des Virus unverzüglich eingehend orientiert werden; 1.3 spezielle Forschungsarbeiten zur Maulund Klauenseuche durchgeführt werden. 2. Sammeln von Informationen über nationale Bekämpfungspläne und über Forschungen. 3. Bestimmung, in Verbindung mit den betreffenden Mitgliedern, von Art und Umfang der von Mitgliedern benötigten Unterstützung zur Durchführung ihres nationalen Bekämpfungsplanes. 4. Anregung und Organisation gemeinsamer Aktionen, wo immer dies erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Bekämpfungsplanes zu überwinden. Zu diesem Zweck sind Massnahmen anzuordnen, damit hinreichende Hilfsmittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel durch Vereinbarung zwischen den Mitgliedern für die Produktion und Lagerhaltung von Vakzine. 5. Vorbereitungen zur Erleichterung der Virustypenbestimmung. 6. Prüfung der Möglichkeiten für die Erstellung internationaler Laboratorien für die Virustypenbestimmung und die Vakzineproduktion. 7. Führung einer genauen und fortlaufenden Kontrolle über die Virusund Vakzinevorräte in den verschiedenen Ländern. 8. Beratung anderer Organisationen über die Verwendung aller verfügbaren Fonds für die Bekämpfung der Maulund Klauenseuche in Europa. 9. Abschluss von Übereinkommen durch den Generaldirektor der Organisation mit andern Organisationen, regionalen Gruppen oder mit Nichtmitgliedstaaten der Kommission zwecks Mitwirkung bei der Arbeit der Kommission oder ihrer Komitees oder zur gemeinsamen Unterstützung bei Problemen der Maulund Klauenseuchebekämpfung. Diese Übereinkommen können die Gründung von Komitees oder die Beteiligung an solchen in sich schliessen. 10. Prüfung und Genehmigung des Berichtes des Arbeitsausschusses über die Tätigkeit der Kommission, der Abrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Arbeitsplanes und des Budgets für die nächste Zweijahresperiode zur Übermittlung durch den Generaldirektor an den Rat der Organisation. Art. V Besondere Aufgaben Die Kommission hat folgende besonderen Aufgaben: 1. Hilfe bei der Bekämpfung von gefährlichen Ausbrüchen der Maulund Klauenseuche, soweit die Kommission und die betreffenden Mitglieder dies als nützlich erachten. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Arbeitsausschuss, in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel XI Absatz 5, jeden nicht zweckgebundenen Betrag des Administrativbudgets nach Artikel XIII Absatz 7 benützen, ebenso jeden Überschussbetrag, welcher nach Artikel XIII Absatz 4 für Notfälle bestimmt ist. 2. Anordnung entsprechender Massnahmen auf folgenden Gebieten: 2.1 Produktion und Lagerung von Virus und Vakzine durch die Kommission oder auf ihre Rechnung zwecks Abgabe an die Mitglieder im Bedarfsfall. 2.2 Nötigenfalls Unterstützung bei der Anlegung von Impfschutzringen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung. 3. Ausführung weiterer spezieller Projekte von Mitgliedern oder des Arbeitsausschusses, die von der Kommission genehmigt werden und der Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Gründungsakte niedergelegt sind, dienen. 4. Das Guthaben des Verwaltungsbudgets kann für die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels beschriebenen Zwecke verwendet werden, sofern dies durch die Kommission oder eine Zweidrittelsmehrheit bewilligt wird, vorausgesetzt, dass sie mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder darstellt. Art. VI Sitzungen 1. Jeder Mitgliedstaat ist an den Kommissionssitzungen durch einen einzigen Delegierten vertreten; er kann von einem Stellvertreter, von Experten und Ratgebern begleitet sein. Stellvertreter, Experten und Ratgeber können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen wenn ein Stellvertreter vorschriftsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu ersetzen. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Kommission werden von der Stimmenmehrheit gefasst, ausgenommen in den in dieser Gründungsakte erwähnten Fällen. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder bildet das Quorum. 3. Am Ende jeder ordentlichen Sitzung wählt die Kommission einen Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten unter den Delegierten. Diese Funktionäre bleiben im Amt bis zum Ende der nächsten ordentlichen Sitzung. Sie sind wieder wählbar. 4. Der Generaldirektor der Organisation beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Sitzung ein. Ausserordentliche Sitzungen kann er im Einverständnis mit dem Präsidenten der Kommission oder auf gestelltes Begehren auf Grund eines Kommissionsbeschlusses an ordentlichen Sitzungen oder auf Wunsch mindestens eines Drittels der Mitglieder während der Intervalle zwischen den ordentlichen Sitzungen einberufen. Art. VII Komitees 1. Die Kommission kann temporäre, Sonderoder ständige Komitees ernennen, die die von der Kommission zu bearbeitenden Fragen prüfen und Bericht erstatten, unter Vorbehalt, dass ihr das genehmigte Kommissionsbudget die nötigen Mittel zur Verfügung stellt. 2. Diese Komitees werden durch den Generaldirektor der Organisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission einberufen, und zwar zu einem Zeitpunkt und an Orten, die dem Zweck entsprechen, wofür sie bestellt wurden. 3. Diesem Komitee können alle Mitglieder der Kommission, bestimmte Mitglieder dieser Kommission oder Personen angehören, die in Anbetracht ihrer besonderen Zuständigkeit in technischen Fragen durch Verfügung der Kommission persönlich ernannt werden. 4. Jedes Komitee wählt seinen Präsidenten.

4 Art. VIII Interne Richtlinien und Finanzreglement Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Akte kann die Kommission mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder eigene interne Richtlinien sowie ein Finanzreglement aufstellen oder ändern; diese müssen den von der Konferenz erlassenen Richtlinien und dem Finanzreglement der Organisation entsprechen. Die von der Kommission erlassenen internen Richtlinien sowie alle von ihr vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor der Organisation in Kraft; das Finanzreglement sowie alle vorgenommenen Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor unter Ratifikationsvorbehalt durch den Rat der Organisation in Kraft. Art. IX Beobachter 1. Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht der Kommission angehört, oder jedes angeschlossene Mitglied, kann sich auf Gesuch hin an den Sitzungen der Kommission durch einen Beobachter vertreten lassen. Er kann Eingaben einreichen sowie den Verhandlungen ohne Stimmrecht beiwohnen.

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