Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1961-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(VFV) 1 vom 26. Mai 1961 (Stand am 1. Januar 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),

3 auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG)

4 und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

5 über die Invalidenversicherung, verordnet: A. Allgemeine Bestimmungen

6 Art. 1

7 Ausgleichskasse und IV-Stelle Art. 2 Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

8 Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versicherung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden:

9 Art. 4

10 Auskunftspflicht Art. 5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

11 Art. 6 B. Beitritt zur freiwilligen Versicherung

12 Art. 7 Voraussetzungen

1 Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

2 13

14 Art. 8 Fristen und Modalitäten

1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ab-

15 lauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

2 Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

16 Art. 9

17 Art. 10

18 Fristverlängerung Art. 11 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen. C. Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss

19 Art. 12 Rücktritt Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.

20 Art. 13 Ausschluss

1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:

21 zember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.

2 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der

22 Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.

3 Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Ver-

23 zugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Bei- 4 träge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. D. Beiträge 24

25 Art. 13 a Beitragspflichtige Personen

1 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem

26 Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

2 Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in

27 welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13 b bezahlt hat, bei:

28 Beitragssatz für die AHV/IV Art. 13 b

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 950 Franken im Jahr entrichten.

2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 950 und 23 750 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt: Vermögen bzw. Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken mit 20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 550 000 950 – 550 000 1 010 101

1 750 000 3 434 151,50

8 450 000 und mehr 23 750 –

29 Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr

1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verord-

30 nung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent aufoder abgerundet.

3 Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.

31 Art. 14 a Akontozahlungen Während des Beitragsjahres können die Versicherten periodisch Akontozahlungen leisten.

32 Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist Art. 14 b

1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.

2 Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor.

3 Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

4 Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen. bis 33 Art. 14 ter 34 Art. 14

35 Art. 15

36 Beitragszahlung Art. 16

1 Die Beiträge sind in Schweizerfranken geschuldet.

2 37 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt.

3 Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz nicht möglich, so gelten diese bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen

38 Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.

4 39

Art. 17 Mahnung

1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch

40 Veranlagungsverfügung festzusetzen.

2 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.

41 Art. 18 Verzugsund Vergütungszinsen

1 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.

2 Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen.

42 Art. 18 a Verwaltungskostenbeiträge

1 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom

43 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.

2 Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben. E. Renten und Taggelder 44

Art. 19 Berechnung und Festsetzung

1 Renten und Taggelder werden durch die Ausgleichskasse in Schweizerfranken

45 berechnet und festgesetzt.

2 Beiträge, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Artikel 16 Absatz 3 gestundet, aber noch nicht verjährt sind, werden von den Rentenleistungen abgezogen. Die betreffenden Beitragsjahre werden bei Berechnung der Rente angerechnet. Beitragsjahre nach dem 1. Januar 1983, für welche die Beiträge unbezahlt geblieben und

46 verjährt sind, werden nicht angerechnet.

47 Auszahlung Art. 20 Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Postoder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.

48 Art. 21 Sichernde Massnahmen

1 Die Ausgleichskasse prüft periodisch, ob die Leistungsberechtigten noch leben und ob sich ihr Zivilstand geändert hat. Sie holt dafür eine entsprechende Bescheinigung von ihnen ein.

2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der

49 Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt. F. …

50 Art. 22 G. …

51 Art. 23–24 H. Schlussbestimmungen

52 Art. 25 Anwendbare Bestimmungen Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die

53 einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom

54 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.

Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung.

2 55 Die Verordnung vom 9. April 1954 über die freiwillige Altersund Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen. Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 56 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18. Oktober 2000 57

1 Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können der freiwilligen Versicherung bis spätestens am 31. März 2001 beitreten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

2 Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während der in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, können versichert bleiben bis längstens am 31. März 2007, diejenigen, welche ihr 50. Altersjahr vor dem 1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

3 Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. März 2007 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert.

4 Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfüllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^2]: SR 830.1

[^3]: SR 831.10

[^4]: SR 831.20

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002. in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3716).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 2004 (AS 2004 2027). Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 2. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 686).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. April 2001 (AS 2000 2828).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^24]: Ursprünglich vor Art. 14.

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5633).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5633).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3757).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^30]: SR 831.101

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1878).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Siehe jedoch die SchlB dieser Änd. am Ende des vorliegenden Textes.

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, mit Wirkung seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

[^43]: [AS 1972 2460. AS 2009 5333 Art. 2]. Siehe heute: die V des EDI vom 19. Okt. 2011 (SR 831.143.41 ).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. IV des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 (AS 1964 340). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1282).

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